Sitzung: 16.05.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 155/07
IB0530
Herr Löcken betont, dass die Änderungen der
Festsetzungen im Bebauungsplan wohl sinnvoll und notwendig seien, da die
Vermarktung der Grundstücke nur schleppend vorangehe. Er führt aus, dass nicht
nachgehalten werden könne, ob die Ersatzanpflanzungen für die zu entfernenden
Gehölze tatsächlich wie vorgesehen auf den privaten Grundstücken erfolgen
werde. Er fragt, ob eine Ersatzanpflanzung an anderer Stelle mit Kosten für die
Stadt Rheine verbunden sei.
Frau Gellenbeck antwortet, dass die Ermittlung
ergeben habe, dass etwa 30.000 Werteinheiten für die Kompensation zu
berücksichtigen seien. Umzulegen sei die Kompensation für das Pflanzgebot, für
das Feldgehölz und für den Kinderspielplatz.
Herr Niehues erklärt, dass aus Sicht seiner Fraktion die Aktualisierung und Anpassung des Bebauungsplanes sinnvoll sein. Er hoffe, dass der zu leistende Aufwand auch erwirtschaftet werden könne.
I.    Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den gesamten Bebauungsplanbereich und wird durch die Bauerschaftsstraße/Am Hilgenfeld/Hessenweg und die ehemalige Bahntrasse Rheine – Coesfeld begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.
II.  Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).
Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 2 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.
Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig