Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IB0530

 

Herr Löcken betont, dass die Änderungen der Festsetzungen im Bebauungsplan wohl sinnvoll und notwendig seien, da die Vermarktung der Grundstücke nur schleppend vorangehe. Er führt aus, dass nicht nachgehalten werden könne, ob die Ersatzanpflanzungen für die zu entfernenden Gehölze tatsächlich wie vorgesehen auf den privaten Grundstücken erfolgen werde. Er fragt, ob eine Ersatzanpflanzung an anderer Stelle mit Kosten für die Stadt Rheine verbunden sei.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass die Ermittlung ergeben habe, dass etwa 30.000 Werteinheiten für die Kompensation zu berücksichtigen seien. Umzulegen sei die Kompensation für das Pflanzgebot, für das Feldgehölz und für den Kinderspielplatz.

 

Herr Niehues erklärt, dass aus Sicht seiner Fraktion die Aktualisierung und Anpassung des Bebauungsplanes sinnvoll sein. Er hoffe, dass der zu leistende Aufwand auch erwirtschaftet werden könne.


I.     Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den gesamten Bebauungsplanbereich und wird durch die Bauerschaftsstraße/Am Hilgenfeld/Hessenweg und die ehemalige Bahntrasse Rheine – Coesfeld begrenzt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 2 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 258, Kennwort: „Hauenhorst-West“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig