IB0250

 

Herr Niehues schlägt vor, die maximale Firsthöhe auch im hinteren Bereich des Bebauungsplangebietes auf 16,30 m festzulegen.

 

Die Ausschussmitglieder schließen sich der von Herrn Niehues vorgeschlagenen Verfahrensweise an.

 

Seitens der Verwaltung wird zugesagt, die Festsetzungen zur Firsthöhe im Bebauungsplan bis zur Offenlage zu überarbeiten.

 

Die Abstimmung erfolgt mit der oa. Anmerkung.


 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Energie- und Wasserversorgung Rheine, Rheine;

          Stellungnahme vom 18. 07. 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Energie- und Wasserversorgung keine Anregungen vorgetragen werden.

 

Bezüglich des Hinweises zur Stromversorgung wird festgestellt, dass der angesprochene Ausbau des Kardinal-Galen-Ringes im Bereich der genannten Flurstücke zwischenzeitlich abgeschlossen worden und die Verlegung der 10 kV-leitung durchgeführt worden ist.

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Erneuter Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 243, Kennwort:"Hovestraße/B 481", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig