Sitzung: 18.03.2014 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 198/14
0:04:27
Frau Dr.
Kordfelder weist darauf hin, dass im § 1 (Gebührensätze) fälschlicherweise die
fortlaufende Nummerierung nicht durchgeführt worden sei.
Die Nummerierung
müsse folgendermaßen geändert werden:
1 Durchführung einer Brandschau oder einer
Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal
52,00 €
2 Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal
26,00 €
3 Durchführung einer Objektbesichtigung auf
Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu
Ziffer 1.
4 Leistungen
gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
4.1 Schriftlich erteilte
gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €
4.2 Erstellung eines
Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde
52,00 €
Herr Jansen bemängelt, dass es sich hierbei um die
erste Änderung der Satzung aus 2004 handele. Eine Erhöhung der Gebührensätze
nach 10 Jahren sei zu spät. Herr Jansen bittet darum, in Zukunft solche
Anpassungen zeitnaher durchzuführen.
Herr Roscher macht deutlich, dass der Abstand nicht
überraschend sei, da sich die Verwaltung intensiv mit dem
Brandschutzbedarfsplan auseinandergesetzt habe. Unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich geleisteten Arbeiten sei der Abstand nicht zu lang.
Herr Kramer informiert, dass sich der Fachbereich
vorgenommen habe, die Satzungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. In den
vergangenen Jahren wurden verschiedene Satzungen aktualisiert. Herr Kramer
informiert, dass es verschiedene gesetzliche Anforderungen erforderlich gemacht
haben, zunächst die Rechtslage abzuwarten.
Herr Jansen teilt mit, dass man eine solche
Gebührenerhöhung innerhalb von einer viertel Stunde machen könne. Die
zusammengestellten Zahlen habe man wahrscheinlich von Zahlen der KGST
abschreiben können. Diese Gebührener-höhung habe man jedes Jahr zu überprüfen.
Beschluss:
Der Haupt- u. Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der
Stadt Rheine, die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 17. März
2004 zu beschließen.
1. Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom____________
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW S. 122), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW S. 474), der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs.
1 Buchstabe f der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW S. 878), und der §§ 4 und 5
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober
1969 (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW S.
687), beschließt der Rat der Stadt Rheine folgende 1. Änderungssatzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine:
§ 1
Gebührensätze
Die Anlage 1 (Gebührensätze) erhält folgende
Fassung:
Für die Bemessung
der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:
1 Durchführung einer Brandschau
oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene
Stunde pauschal 52,00 €
2 Vorbereitung und/oder
Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene
halbe Stunde pauschal 26,00 €
3 Durchführung einer
Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu
Ziffer 1.
4 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
4.1 Schriftlich erteilte
gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene Stunde 52,00 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene Stunde
52,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 1. Mai 2014
in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig