Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Frau Dr. Kordfelder weist darauf hin, dass im § 1 (Gebührensätze) fälschlicherweise die fortlaufende Nummerierung nicht durchgeführt worden sei.

 

Die Nummerierung müsse folgendermaßen geändert werden:

 

1      Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 52,00 €

 

2      Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 26,00 €

 

3      Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.

 

4      Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c

 

4.1   Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €

 

4.2   Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00 €

 

4.3     Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde
52,00 €

 

Herr Jansen bemängelt, dass es sich hierbei um die erste Änderung der Satzung aus 2004 handele. Eine Erhöhung der Gebührensätze nach 10 Jahren sei zu spät. Herr Jansen bittet darum, in Zukunft solche Anpassungen zeitnaher durchzuführen.

 

Herr Roscher macht deutlich, dass der Abstand nicht überraschend sei, da sich die Verwaltung intensiv mit dem Brandschutzbedarfsplan auseinandergesetzt habe. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geleisteten Arbeiten sei der Abstand nicht zu lang.

 

Herr Kramer informiert, dass sich der Fachbereich vorgenommen habe, die Satzungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Satzungen aktualisiert. Herr Kramer informiert, dass es verschiedene gesetzliche Anforderungen erforderlich gemacht haben, zunächst die Rechtslage abzuwarten.

 

Herr Jansen teilt mit, dass man eine solche Gebührenerhöhung innerhalb von einer viertel Stunde machen könne. Die zusammengestellten Zahlen habe man wahrscheinlich von Zahlen der KGST abschreiben können. Diese Gebührener-höhung habe man jedes Jahr zu überprüfen.

 


Beschluss:

 

Der Haupt- u. Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 17. März 2004 zu beschließen.

 

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom____________

 

Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW S. 474), der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW S. 878), und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW S. 687), beschließt der Rat der Stadt Rheine folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine:

 

 

§ 1 Gebührensätze

 

Die Anlage 1 (Gebührensätze) erhält folgende Fassung:

 

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:

 

1     Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 52,00 €

 

2     Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 26,00 €

 

3     Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.

 

4     Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c

 

4.1  Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €

 

4.2  Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00 €

 

4.3  Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde
52,00 €

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig