Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

2:10:00


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 17. März 2004.

 

1.   Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom____________

 

Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Ge­mein­de­ord­nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), beschließt der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 8. April 2014 die folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine:

 

 

§ 1 Gebührensätze

 

Die Anlage 1 (Gebührensätze) erhält folgende Fassung:

 

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:

 

  1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 52,00 €
  2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 26,00 €
  3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im
    Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
    Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
  4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c

 

         4.1   Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €

 

         4.2   Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00 €

 

         4.3   Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde
52,00 €

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig