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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 17. März
2004.
1.
Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom____________
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), der §§ 7 Abs. 1 und 41
Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), und der
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
687), beschließt der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 8. April 2014
die folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandschau in der Stadt Rheine:
§ 1 Gebührensätze
Die Anlage 1 (Gebührensätze) erhält folgende
Fassung:
Für die Bemessung
der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:
- Durchführung
einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal 52,00 €
- Vorbereitung
und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je
angefangene halbe Stunde pauschal 26,00 €
- Durchführung
einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. - Leistungen
gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
4.1 Schriftlich
erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €
4.2 Erstellung eines
Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00 €
4.3 Erstellung eines
Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde
52,00 €
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 1. Mai 2014
in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig