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Die Wahlleiterin verpflichtete Herrn Grawe zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes mit folgendem Text:

 

„Gemäß § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) verpflichte ich Sie als Beisitzer/innen des Wahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.“