Beratungsergebnis: geändert beschlossen

IB1690

 

Frau Gellenbeck führt aus, dass versehentlich ein Plan offen gelegt worden sei, der den seitens des Ausschusses geforderten Mindestabstand des Gebäudes zur öffentlichen Verkehrsfläche von drei Metern nicht beinhalte, sondern lediglich einen Abstand von einem Meter. In Gesprächen mit dem Investor sei nunmehr erreicht worden, dass eine Bebauung mit einem Abstand von zwei Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche realisiert werden könne. Bei der Vermessung des Grundstückes sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück Leitungen verlegt wurden, die bei einer Einhaltung eines Abstandes von zwei Metern von einer Überbauung freigehalten würden. Der Investor habe erklärt, dass innerhalb dieser Grenzen eine Projektierung umgesetzt werden könne. Frau Gellenbeck erklärt auf Nachfrage durch Herrn Dewenter, eine erneute Offenlage sei nicht notwendig, der Bauantrag für dieses Projekt liege bereits vor und könne gemäß § 33 BauGB beschieden werden.

 

Herr Niehues macht deutlich, dass eine Diskussion über den Mindestabstand des Gebäudes zur öffentlichen Verkehrsfläche geführt worden, aber in der Niederschrift nicht vermerkt worden sei.

Er verweist auf die Möglichkeit, das Gebäude anders auf dem Grundstück zu platzieren, um einen Abstand von drei Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche zu gewährleisten. Hierzu wäre dann allerdings eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Frau Gellenbeck führt aus, dass die Möglichkeit, die zu erwerbende Grundstücksfläche zu vergrößern und das Gebäude anders zu platzieren mit dem Investor diskutiert worden sei, jedoch nach dessen Aussagen nicht in das Kalkulationskonzept passe.

 

Herr Löcken erklärt, dass aus seiner Sicht ein Abstand zwischen Gebäude und öffentlicher Verkehrsfläche von zwei Metern ausreichend sei. Ihm sei es ein Anliegen, den hinter dem Gebäude liegenden als Bolzplatz genutzten Bereich möglichst groß zu halten. Wichtig sei es weiter, im Bereich der Kreuzung einen genügend großen Abstand zwischen Gebäude und Verkehrsfläche einzuhalten.

 

Herr Dewenter fragt, ob die Ausschussmitglieder nach deren Einverständnis mit der seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Kompromisslösung.

 

Dieses wird signalisiert.

 

Herr Dewenter erklärt nach kurzer Rücksprache mit der Verwaltung, dass zur Fassung des geänderten Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Rheine, eine entsprechende Ergänzungsvorlage gefertigt werde.


Vorbemerkung/Kurzerläuterung:

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.     Beratung der Stellungnahmen

 

1.    Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.    Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1  Energie- und Wasserversorgung Stadtwerke für Rheine GmbH

        Stellungnahme vom 19. April 2007

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Der Hinweis der Energie- und Wasserversorgung der Stadtwerke für Rheine GmbH wurde bereits privatrechtlich geregelt.

 

Die im Bereich der Änderung befindliche Straßenbeleuchtung ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes; insofern wird auf die privatrechtlichen Regelungen verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

II.   Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.  Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß den §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), sowie den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 213, Kennwort: „Dorfplatz Hauenhorst – Teil B“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig