1:22:50
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die
folgende Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine:
Geschäftsordnung
für
den Rat und die Ausschüsse
der
Stadt Rheine
vom
1. Juli 2014
Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner
Sitzung am 1. Juli 2014 die folgende Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Rheine beschlossen:
I. Geschäftsordnung des Rates
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1
Einberufung
der Ratssitzung
1. Die/Der
Bürgermeister(in) beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert,
jedoch soll sie/er den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen. Der Rat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder
eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies
verlangt.
2. Die
Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder
sowie an die Beigeordneten. Die Einladung erfolgt grundsätzlich auf
elektronischem Wege oder in Ausnahmefällen in schriftlicher Form.
3. In
der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können Erläuterungen
zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden.
Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der
Übersendung i. S. v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
Vorlagen,
die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf
elektronischem Wege übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein
unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.
§ 2
Ladungsfrist
1. Die
Einladung zu einer Sitzung muss den Ratsmitgliedern mindestens 9 – in
Ausnahmefällen mindestens 3 – volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der
Absendung nicht eingerechnet, zugehen.
2. In
besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden abgekürzt
werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
3.
Abs. 1
und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die
Übersendung in elektronischer Form.
§ 3
Aufstellung
der Tagesordnung
1. Die/Der
Bürgermeister(in) setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens 3 Wochen vor dem
Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
vorgelegt werden.
2. Die/Der
Bürgermeister(in) legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte
fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche
Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
3. Betrifft
ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
Rheine fällt, weist die/der Bürgermeister(in) in der Tagesordnung darauf hin,
dass die Angelegenheit ohne Sachdiskussion durch Geschäftsordnungsbeschluss vom
Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung
sind von der/dem Bürgermeister(in) rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür
vorschreibt.
§ 5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
1. Ratsmitglieder,
die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich
der/dem Bürgermeister(in) mitzuteilen.
2. Ratsmitglieder, die die Sitzung
vorzeitig verlassen wollen, haben dies der/dem Bürgermeister(in) spätestens zu
Beginn der Sitzung mitzuteilen.
2. Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§ 6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
1. Die
Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jeder hat das Recht, als Zuhörer an
öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse
gestatten. Die Zuhörer sind – außer im Falle des § 18 (Einwohnerfragestunde) –
nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen
des Rates zu beteiligen.
2. Für
folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten
b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken
durch die Stadt; dies gilt auch für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte,
durch die der Stadt Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die
Stadt solche Rechte Dritten verschafft,
c) Auftragsvergaben
d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit
Ausnahme der abschließenden Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1).
Dies
gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch
berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit
gebieten.
3. Darüber
hinaus kann auf Antrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder eines
Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden.
Anträge
und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher
Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist
die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher
Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO).
4. Personenbezogene
Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner
oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die
Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 7
Vorsitz
1. Die/Der
Bürgermeister(in) führt den Vorsitz im Rat. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung
übernimmt ihre/sein ehrenamtliche(r) Stellvertreter(in) den Vorsitz. Die
Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach
§ 67 Abs. 2 GO.
2. Die/Der
Bürgermeister(in) hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie/Er
handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 51 GO).
§ 8
Beschlussfähigkeit
1. Vor
Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Bürgermeister(in) die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in
der Niederschrift vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig,
solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).
2. Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird
der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten
Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs.
2 GO).
§ 9
Befangenheit
von Mitgliedern des Rates
1. Muss
ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und
Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Bürgermeister(in) anzuzeigen
und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das
Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes
aufhalten.
2. In
Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
3. Verstößt
ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat
dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift
aufzunehmen.
4. Die
Regelungen gelten auch für die/den Bürgermeister(in) mit der Maßgabe, dass
sie/er die Befangenheit der/dem stellvertretenden Bürgermeister(in) vor
Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.
§
10
Teilnahme
an Sitzungen
Die/Der Bürgermeister(in) und die
Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Die/Der Bürgermeister(in)
ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet,
zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die
Beigeordneten sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder die/der
Bürgermeister(in) verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).
b) Gang
der Beratungen
§
11
Änderung
und Erweiterung der Tagesordnung
1. Der
Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu
ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder
miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die
Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes
in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 4 GeschO
handelt.
2. Die
Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die
von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO). Der Ratsbeschluss ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
3. Ist
aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder
eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss
die Angelegenheit von der Tagesordnung ab.
4. Wird
nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die
nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt, ein Geschäftsordnungsantrag
nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt die/der
Bürgermeister(in) von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§
12
Redeordnung
1. Die/Der Bürgermeister(in) ruft jeden Punkt
der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter
Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur
Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden
ist (§ 3 Abs. 1 GeschO), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu
geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so
erhält zunächst die/der Berichterstatter(in) das Wort.
2. Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht
in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4.
3. Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen
will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere
Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt die/der Bürgermeister(in) die
Reihenfolge der Wortmeldungen.
4. Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied
das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.
5. Die/Der
Bürgermeister(in) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
ergreifen.
6. Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens
10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden.
Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung
sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§
13
Anträge
zur Geschäftsordnung –
Abgabe
von Erklärungen
1. Anträge
zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden.
Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14)
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14)
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die/den
Bürgermeister(in)
d) auf Vertagung
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der
Tagesordnung
2. Wird
ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des
Rates für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen.
In den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.
3. Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der
Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung
gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die/der Bürgermeister(in) die Reihenfolge
der Abstimmung.
4. Zu
einer sachlichen oder persönlichen Erklärung kann die/der Bürgermeister(in)
außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung hat sich auf
Tatsachen oder persönliche Bemerkungen zu beschränken, andernfalls kann der/dem
Redner(in) das Wort entzogen werden.
§
14
Schluss
der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Rates, das sich nicht an
der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des
Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein
solcher Antrag gestellt, so gibt die/der Vorsitzende die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§
15
Anträge
zur Sache
1. Jedes
Mitglied des Rates und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache
herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in den Ausschüssen des
Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten
Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf
enthalten.
2. Für
Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1
Satz 3 entsprechend.
3. Anträge
nach den Abs. 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den
Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem
Deckungsvorschlag verbunden werden.
§
16
Abstimmung
1. Nach
Schluss der Aussprache stellt die/der Bürgermeister(in) die zu dem Tagesordnungspunkt
gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang.
In Zweifelsfällen bestimmt die/der Bürgermeister(in) die Reihenfolge der
Abstimmung.
2. Die
Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
3. Auf
Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jeder/jedes
Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken.
4. Auf
Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates wird geheim
abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
5. Wird
zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf
geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
6. Das
Abstimmungsergebnis wird von der/dem Bürgermeister(in) bekannt gegeben und in
der Niederschrift festgehalten.
§
17
Fragerecht
der Ratsmitglieder
1. Jedes
Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten
der Stadt Rheine beziehen, an die/den Bürgermeister(in) zu richten. Anfragen,
die im Rat beantwortet werden sollen, sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der
Ratssitzung der/dem Bürgermeister(in) zuzuleiten. Die Beantwortung hat
schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragensteller es verlangt.
2. Jedes
Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung
einer Ratssitzung bis zu 2 mündliche Anfragen, die sich nicht auf die
Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an die/den Bürgermeister(in)
zu richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den
Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen. Die/Der Fragesteller(in) darf jeweils nur eine
Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann
die/der Fragesteller(in) auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder
auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
3. Anfragen
dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1
oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem
anderen Ratsmitglied innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
4. Eine
Aussprache findet nicht statt.
§
18
Fragerecht
von Einwohnern
1. In
die Tagesordnung der Ratssitzung ist eine Fragestunde für Einwohner aufzunehmen.
Nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes ist jeder Einwohner der Stadt Rheine
berechtigt, mündliche Anfragen an die/den Bürgermeister(in) zu richten. Die
Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Die Fragestunde
soll in der Regel einen Zeitraum von höchstens 45 Minuten umfassen.
2. Melden
sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die/der Bürgermeister(in) die
Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede(r) Fragesteller(in) ist berechtigt, bis zu
3 Fragen zu stellen, wobei höchstens zu jeder Frage zwei Zusatzfragen gestellt
werden können.
3. Die
Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch die/den
Bürgermeister(in). Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann
die/der Fragesteller(in) auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
4. Eine
Aussprache findet nicht statt.
§
19
Wahlen
1. Wahlen
werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall
durch Handzeichen.
2. Wenn
das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied oder die/der Bürgermeister(in)
der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name der/des zu Wählenden anzugeben
oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
3. Gewählt
ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr
als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer
in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).
4. Für
die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO.
c) Ordnung
in den Sitzungen
§
20
Ordnungsgewalt
und Hausrecht
1. In
den Sitzungen des Rates handhabt die/der Bürgermeister(in) die Ordnung und übt
das Hausrecht aus. Ihrer/Seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht
unterliegen – vorbehaltlich der §§ 21 – 23 dieser Geschäftsordnung – alle
Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer
sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann
von der/dem Bürgermeister(in) zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem
Sitzungssaal gewiesen werden.
2. Entsteht
während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann
die/der Bürgermeister(in) nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§
21
Ordnungsruf
und Wortentziehung
1. Redner(innen),
die vom Thema abschweifen, kann die/der Bürgermeister(in) zur Sache rufen.
2. Redner(innen),
die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene
Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die/der
Bürgermeister(in) zur Ordnung rufen.
3. Hat
ein(e) Redner(in) bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die/der Bürgermeister(in) ihr/ihm das
Wort entziehen, wenn die/der Redner(in) Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme
gibt. Einer/Einem Redner(in), der/dem das Wort entzogen ist, darf es in
derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder
erteilt werden.
§
22
Entzug
der Sitzungsentschädigung,
Ausschluss
aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich
benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des
Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO) entzogen
werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es
für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren
Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das
Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse
nicht teilnehmen darf.
§
23
Einspruch
gegen Ordnungsmaßnahmen
1. Gegen
Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht der/dem Betroffenen
der Einspruch zu.
2. Über
die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der nächsten
Sitzung ohne die Stimme der/des Betroffenen. Dieser/Diesem ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist der/dem Betroffenen
zuzustellen.
3. Niederschrift über die Ratssitzungen,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§
24
Niederschrift
1. Über
die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch die/den Schriftführer(in) eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden
Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen
teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns,
einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse
von Wahlen.
2. Die
Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. In Einzelfällen, insbesondere
bei grundsätzlichen, stadthistorisch bedeutsamen Entscheidungen, ist neben dem
Beschluss der wesentliche Inhalt der Diskussion in Form eines Kurzprotokolls zu
erfassen.
3. Verlesene
Schriftstücke sind der/dem Schriftführer(in) vorübergehend zur Verfügung zu
stellen.
4. Die/Der
Schriftführer(in) wird vom Rat bestellt. Soll ein(e) Bedienstete(r) der
Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit
der/dem Bürgermeister(in).
5. Die
Niederschrift wird von der/dem Bürgermeister(in) und der/dem vom Rat bestellten
Schriftführer(in) unterzeichnet. Verweigert eine/r der Genannten die
Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift
ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt.
Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den
Teil der Niederschrift nehmen können, der in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt wurde.
6. Um
die Erstellung der Niederschrift zu erleichtern, dürfen Tonträgermitschnitte
von Sitzungen erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von den in Abs. 5 Satz 1 genannten
Personen zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden.
Ist
bis spätestens in der auf die Zuleitung der Niederschrift gem. Abs. 5 Satz 3
folgenden Ratssitzung kein Wunsch zur Änderung der Niederschrift geäußert
worden, so ist der Tonträgermitschnitt unverzüglich zu löschen.
Wird ein Änderungswunsch geäußert, so
kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur nächstfolgenden
Ratssitzung der Tonträgermitschnitt abweichend von Satz 2 von dem
Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, von der/dem Schriftführer/in
und ggf. von der/dem Bürgermeister/in gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu
erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem Rat vorzutragen. Anschließend
ist der Tonträgermitschnitt unverzüglich zu löschen.
§
25
Unterrichtung
der Öffentlichkeit
1. Über
den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit
in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die/der
Bürgermeister(in) den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in
öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im
unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
2. Die
Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nicht
öffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall
ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
II. Geschäftsordnung der Ausschüsse
§
26
Grundregeln
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden
grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.
§
27
Abweichungen
für das Verfahren
der
Ausschüsse
1. Die/Der
Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der/dem
Bürgermeister(in) fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2
GO).
Die/Der
Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
bzw. auf Antrag einer Fraktion verpflichtet, einen Gegenstand in die
Tagesordnung aufzunehmen.
2. Über
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet die/ der
Bürgermeister(in) die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen
Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.
3. Die
Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung
hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl
der anwesenden sachkundigen Bürger(innen) (stimmberechtigte Ausschussmitglieder
nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als
beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
4. Die/Der
Bürgermeister(in) und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen
Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt
und auf Verlangen mindestens eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu einem
Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
5. Die/Der
Bürgermeister(in) ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Sie/Er hat das
Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihr/ihm ist auf
Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
6. Das
Fragerecht der Einwohner(innen) (Einwohnerfragestunde) in Ausschüssen ist auf
die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses beschränkt.
7. Ratsmitglieder
können an den nicht öffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen,
denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger(innen) und sachkundige
Einwohner(innen), die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden
sind, können an den nicht öffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als
Zuhörer(innen) teilnehmen.
Wird
in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt
hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung
beteiligen.
8. In
den Ausschüssen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
der/dem Bürgermeister(in) und den Ausschussmitgliedern in der Form zuzuleiten,
wie auch die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte
Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, der in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurde.
§
28
Einspruch
gegen Beschlüsse
entscheidungsbefugter
Ausschüsse
1. Beschlüsse
von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn
innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet,
weder von der/dem Bürgermeister(in) noch von mindestens einem Fünftel der
Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
2. Über
den Einspruch entscheidet der Rat.
III. Fraktionen
§
29
Bildung
von Fraktionen
1. Fraktionen
sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage
grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem
Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens 2
Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
2. Die
Bildung einer Fraktion ist der/dem Bürgermeister(in) von der/dem Fraktionsvorsitzenden
schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der
Fraktion, die Namen der/des Fraktionsvorsitzenden und ihrer/seiner
Stellvertreter(innen) sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder
enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge
zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine
Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle
zu enthalten.
3. Ratsmitglieder,
die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten
aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion
zählen Hospitanten nicht mit.
4. Die
Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden
Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind
der/dem Bürgermeister(in) von der/dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls
schriftlich anzuzeigen.
5. Die Fraktionen haben hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind
verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit
erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1
Buchstabe b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
IV. Datenschutz
§
30
Datenschutz
Die
Mitglieder des Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse, die im Rahmen der
Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen
haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem
jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder
offenbaren.
Darüber
hinaus sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§
31
Datenverarbeitung
Die Mitglieder des
Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse sind verpflichtet, beim Ausscheiden
aus dem Rat der Stadt Rheine oder einem Ausschuss alle vertraulichen Unterlagen
sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen
können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die
ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen
Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister(in) schriftlich zu bestätigen.
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§
32
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse
ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die
Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte
Fassung auszuhändigen.
§
33
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage
nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere
Geschäftsordnung vom 12. Februar 2008 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig