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Herr Kuhlmann erläutert zu diesem und dem folgenden Tagesordnungspunkt, dass hier noch von einem Rettungswagenbetrieb von 12 Stunden die Rede sei, obwohl in der letzten Woche im Bauausschuss ein Architektenauftrag für die Planung eines 24-Stunden-RTW-Einsatzes vergeben worden sei. Hintergrund der heutigen Ratsentscheidung sei die Rechtsprechung, die die Stadt zwinge, das Planverfahren zu wiederholen. Mit den beiden Beschlüssen unter diesem und dem folgenden Tagesordnungspunkt stelle der Rat eine Entscheidung aus dem Jahre 2003 rechtlich sicher.

Herr Kuhlmann erinnert daran, dass in den Verhandlungen mit dem Kreis Steinfurt zunächst von einem 12-Stunden-Einsatz ausgegangen worden sei, der später aber auf 24 Stunden ausgedehnt worden sei. Hierfür beteilige sich der Kreis mit 700.000 € an die städtische Rettungswache.

Herr Kuhlmann weist darauf hin, dass in der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ ein Änderungsbeschluss auf einen 24-Stunden-Betrieb zu fassen sei. Sicherlich beinhalte dieser Beschluss ein gewisses Risiko, denn durch den 24-Stunden-Betrieb erhöhe sich die Lärmbelastung für die Anlieger. Es seien aber Berechnungen angestellt worden, nach denen sowohl ein 12- als auch ein 24-Stunden-Betrieb möglich sei.

 


Beschluss:

 

I.     Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck;

          Stellungnahme vom 6. August 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Bedenken im 1. Abschnitt werden bereits selbst beantwortet, in dem anerkannt wird bzw. es „offensichtlich ist“, dass die Betriebe wegen der umliegenden Wohnbebauung derzeit schon in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind.

 

Die vorliegende Planung bzw. künftige Nutzung als Feuerwehr bzw. Rettungsdienst berücksichtigt die Gemengelage bzw. die genehmigten, landwirtschaftlichen Emissionen. Laut Ausbreitungsberechnung im geruchstechnischen Gutachten beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen im Bereich der geplanten Freiwilligen Feuerwehr bis zu 30 % der Jahresstunden. Eine konkrete Staffelung der Aufenthaltszeiten ist der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 9 sowie der Nrn. 2 und 4 der textlichen Festsetzungen zu entnehmen.

 

Wie in der auf Seite 9 der Begründung abgedruckten Rastergeruchskarte ersichtlich, wird im Bereich der bestehenden Wohnbebauung der Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 – entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 10 % der Jahresstunden – bereits überschritten. Somit sind die landwirtschaftlichen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten derzeit schon durch die vorhandene Bebauung stärker eingeschränkt als durch die geplante Ansiedlung der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Verschlechterung der Immissionslage durch die Ansiedlung der Feuerwehr findet also nicht statt.

 

Des Weiteren wird befürchtet, dass nach Umsetzung des Planvorhabens ein weiteres Heranrücken des Innenbereichs z. B. durch Wohnbebauung an die landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird. Zu entgegnen ist, dass bisher alle geruchstechnischen Gutachten eine „Nord-Entwicklung“ der Wohnbebauung für nicht vertretbar erachten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind nördlich des geplanten Feuerwehrgerätehauses 14 bis 23 % der Jahresstunden zu verzeichnen und liegen damit weit über den zulässigen 10 %. Eine Wohnbebauung kann hier erst entstehen, wenn die 10 % der Jahresstunden eingehalten werden. Dies kann nur durch eine deutliche Verbesserung der derzeitigen Immissionslage erfolgen, letztlich nur in enger Kooperation mit den umliegenden Landwirten.

 

In den verkehrsintensiven, unfallträchtigen Aussaat- und Erntezeiten müssen nicht nur die Feuerwehr- und Rettungswagen, sondern insbesondere die diesbezüglich konfliktverursachenden Landwirte besonders Rücksicht nehmen. In Einzelfällen können Verzögerungen im Feuerwehr- und Rettungsdienst nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem erkennt der Einwender an, dass die Ausweisung bzw. der gewählte Standort „nachvollziehbar dargestellt“ und „selbst nicht kritisch beurteilt“ wird.

 

Die grundsätzlichen Anregungen zu den Kompensationsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind hier die Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen bereits im Umweltbericht (S. 18 ff.) ausführlich beschrieben und konkret definiert sowie räumlich verortet worden. Insofern gibt es darüber hinaus keinen weiteren Handlungsbedarf.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 3 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 436/13) sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 4 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 436/13) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878)

wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems" und die Begründung hierzu beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig