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Herr Jansen weist darauf hin, dass im Beschlussvorschlag unter Ziffer III. ein Tippfehler vorliege, denn das zuletzt geänderte Gesetz stamme nicht vom 19. Dezember 2014, sondern von 2013.
Beschluss:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird
festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
Steinfurt, Saerbeck;
Stellungnahme vom 6. August 2013
Abwägungsempfehlung:
Die Bedenken im 1.
Abschnitt werden bereits selbst beantwortet, in dem anerkannt wird bzw. es
„offensichtlich ist“, dass die Betriebe wegen der umliegenden Wohnbebauung
derzeit schon in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind.
Die vorliegende
Planung bzw. künftige Nutzung als Feuerwehr bzw. Rettungsdienst berücksichtigt
die Gemengelage bzw. die genehmigten, landwirtschaftlichen Emissionen. Laut
Ausbreitungsberechnung im geruchstechnischen Gutachten beträgt die
Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen im Bereich der geplanten Freiwilligen
Feuerwehr bis zu 30 % der Jahresstunden. Eine konkrete Staffelung der Aufenthaltszeiten
ist der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 9 sowie der Nrn. 2 und 4 der
textlichen Festsetzungen zu entnehmen.
Wie in der, auf
Seite 9 der Begründung abgedruckten Rastergeruchskarte ersichtlich, wird im
Bereich der bestehenden Wohnbebauung der Immissionswert für Wohngebiete von
0,10 – entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der
Geruchsstunden von 10 % der Jahresstunden – bereits überschritten. Somit sind
die landwirtschaftlichen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten derzeit
schon durch die vorhandene Bebauung stärker eingeschränkt als durch die
geplante Ansiedlung der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Verschlechterung der
Immissionslage durch die Ansiedlung der Feuerwehr findet also nicht statt.
Des weiteren wird befürchtet, dass nach Umsetzung des Planvorhabens ein
weiteres Heranrücken des Innenbereichs, z. B. durch Wohnbebauung an die
landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird. Zu entgegnen ist, dass bisher alle
geruchstechnischen Gutachten eine „Nord-Entwicklung“ der Wohnbebauung für nicht
vertretbar erachten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind nördlich des geplanten Feuerwehrgerätehauses
14 bis 23 % der Jahresstunden zu verzeichnen und liegen damit weit über den
zulässigen 10 %. Eine Wohnbebauung kann hier erst entstehen, wenn die 10 % der
Jahresstunden eingehalten werden. Dies kann nur durch ein deutliche
Verbesserung der derzeitigen Immissionslage erfolgen, letztlich nur in enger
Kooperation mit den umliegenden Landwirten.
In den verkehrsintensiven, unfallträchtigen Aussaat- und Erntezeiten müssen
nicht nur die Feuerwehr- und Rettungswagen, sondern insbesondere die diesbezüglich
konfliktverursachenden Landwirte besonders Rücksicht nehmen. In Einzelfällen können
Verzögerungen im Feuerwehr- und Rettungsdienst nicht ausgeschlossen werden.
Trotzdem erkennt der Einwender an, dass die Ausweisung bzw. der gewählte
Standort „nachvollziehbar dargestellt“ und „selbst nicht kritisch beurteilt“
wird.
Die grundsätzlichen
Anregungen zu den Kompensationsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Allerdings sind hier die Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen bereits im
Umweltbericht (S. 18 ff.) ausführlich beschrieben und konkret definiert sowie
räumlich verortet worden. Insofern gibt es darüber hinaus keinen weiteren
Handlungsbedarf.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird
festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt
Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung
und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 311/13)
und § 3 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 432/13) sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr.
311/13) und § 4 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 432/13) billigend zur Kenntnis und
beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung
aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs.
1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl., S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878)
wird der
Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der
Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig