Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 4

II/B/1560


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 28. November 2006:

 

 

1. Änderung

der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine

vom _________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 19. Juni 2007 folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine verordnet:

 

 

In

 

§ 1

(Ladenöffnungszeit an Sonntagen)

 

wird die Festsetzung

 

„am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der Mesumer Kirmes für den Bereich Mesum in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes für die Dauer von maximal fünf Stunden“

 

neu aufgenommen.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderung der Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           37 Ja-Stimmen

                                               4 Nein-Stimmen