Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

II/B/2095

 

Herr Mau führt aus, dass es sich bei dem betroffenen Gelände um einen ehemaligen Kinderspielplatz handele. Er erinnert an den bestehenden Grundsatzbeschluss, wonach die Verkaufserlöse aus ehemaligen Kinderspielplatzflächen dem Kinderspielplatzbudget zufließen würden, um diese zu unterhalten und einzurichten. Seines Erachtens liege das Grundstück in einem Mischgebiet, sodass der Unterausschuss Kinderspielplätze Anfang des Jahres beschlossen habe, die Fläche nur zu veräußern, wenn der Kaufpreis für Wohnbauland erzielt werden könne. Andernfalls hätte die Angelegenheit dem Unterausschuss zur erneuten Beratung wieder vorgelegt werden müssen.

 

Es gehe hierbei um eine Fläche von ca. 1.000 m², die als Wohnbauland 150.000,00 â‚¬ erbracht hätte. Hiermit hätten nicht nur einige vorhandene Kinderspielplätze renoviert werden können; es hätten mit diesem Geld auch 2 neue Spielplätze eingerichtet werden können. Da die Fläche jetzt aber als Gewerbegrundstück veräußert werde, erhalte die Stadt hierfür nur einen Verkaufserlös in Höhe von 20.000,00 €.

Für ihn stelle sich die Frage, warum die Angelegenheit nicht erneut dem Unterausschuss Kinderspielplätze vorgelegt worden sei.

 

Herr Löcken berichtet, dass im Stadtentwicklungsausschuss über die Angelegenheit diskutiert worden sei. Im Stadtentwicklungsausschuss sei eindeutig festgestellt worden, dass die Fläche nicht in einem Mischgebiet, sondern in einem Gewerbegebiet liege. Das Grundstück sei laut Mitteilung der EWG zu dem Preis veräußert worden, den der Rat vor einigen Jahren dafür festgelegt habe. Insofern sei die Veräußerung korrekt abgewickelt worden.

 

Herr Niehues ergänzt, dass die Vorstellung des Unterausschusses, man könne aus dieser ehemaligen Kinderspielplatzfläche ein Wohngrundstück ausweisen, nicht realistisch gewesen sei, denn allein schon aufgrund der Lage dieses Grundstückes und der damit verbundenen Immissionen wäre dieses nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei das Grundstück als Gewerbegrundstück optimal verkauft worden.

 

Herr Mau kritisiert abschließend, dass der Unterausschuss Kinderspielplätze trotz des geäußerten Wunsches hierüber vorab nicht informiert worden sei.


Beschluss:

 

II.   Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.  Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß den §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), sowie den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231, Kennwort: „Gewerbegebiet Rodder Damm“, der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig