Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

II/B/2725

 

Herr Brauer bezieht sich auf TOP 5.1 der heutigen Ratssitzung, unter dem der Rat den Beschluss zur Weiterentwicklung der Bodelschwinghschule gefasst habe, was durch einen Anbau ermöglicht werde. Unter Ziffer 4 der Anlage zur Vorlage 282/07 sei eine Grundsanierung der Bodelschwinghschule vorgesehen. Er bitte die Verwaltung darauf zu achten, dass die Schule nicht an den Stellen saniert werde, wo später dann der Anbau erfolgen werde.

 

Herr Kohnen möchte wissen, ob es zulässig sei, die Gewinnausschüttung der Sparkasse als Deckungsvorschlag heranzuziehen, denn seines Erachtens dürften diese Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwandt werden.

Auch vertrete er die Auffassung, dass eine Kenntnisnahme des Rates unter Ziffer 1 nicht ausreichend sei. Hier müsse seines Erachtens ein Beschluss gefasst werden.

 

Herr Lütkemeier antwortet, dass die Kenntnisnahme des Rates von der Instandsetzungsrückstellung ausreichend sei. Die Frage, wann und in welchem Umfange Rückstellungen zu bilden seien, sei eine Aufgabe der Buchhaltung im Rahmen eines Rechnungsabschlusses.

 

Bezüglich der Inanspruchnahme der Mehreinzahlungen aus der Gewinnabführung der Stadtsparkasse als Deckungsvorschlag führt Herr Lütkemeier aus, dass auch nach der Umstellung des Rechnungswesens auf NKF weiterhin das Gesamtdeckungsprinzip gelte. Nach § 20 Ziffer 2 GemHVO dienten die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeiten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeiten.

Dem scheine die Regelung des derzeit noch geltenden Sparkassenrechts auf dem ersten Blick entgegenzustehen, denn nach § 28 Abs. 5 SpkG habe der Gewehrträger den ihm zugeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dieser Verpflichtung könne die Stadt allerdings dadurch Rechnung tragen, indem sie nachweise, dass sie wenigstens einen Betrag in Höhe der so gebundenen Einzahlungen für die Zwecke ausgegeben habe, für deren Deckung die Einzahlung bestimmt sei. Damit sei eine Durchbrechung des Gesamtdeckungsprinzips nach § 20 Ziffer 2 GemHVO nicht verbunden.

 

Im Haushaltsplan der Stadt Rheine seien in nicht unerheblichem Umfange Zuschüsse an gemeinnützige Vereine, die Stiftung NaturZoo und die Kloster Bentlage gGmbH geplant, sodass der vorgenannte Nachweis ohne Probleme geführt werden könne. Die Gewinnabführung der Sparkasse führe im Ergebnis zu einem in der Summe höheren Liquiditätszufluss, der damit die Voraussetzung zur Sicherstellung eines höheren Liquiditätsbedarfes darstelle. Haushaltsrechtliche Probleme würden daher bei diesem Deckungsvorschlag nicht gesehen.


Beschluss:

 

1         Der Rat der Stadt Rheine nimmt die im Jahr 2007 zur Ausführung vorgesehenen  Maßnahmen zur Instandhaltungsrückstellung zur Kenntnis.

 

2         Der Rat der Stadt erteilt seine Zustimmung zu einer überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 766.500 € für Instandsetzungsmaßnahmen an städt. Gebäude gemäß der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung.

 

Deckungsvorschlag:

 

·       164.000 Euro  Mehreinzahlungen aus der Gewinnabführung der Stadtsparkasse Rheine

·       102.500 Euro  Mehreinzahlungen aus der Gewinnabführung der Stadtwerke Rheine GmbH

·       500.000 Euro  Mehreinzahlungen beim Anteil an der Einkommensteuer


Abstimmungsergebnis:           einstimmig