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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung:
2. Änderungssatzung
zur Hundesteuersatzung der Stadt Rheine
vom _______________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner
Sitzung am 16. Dezember 2014 die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschlossen.
Der § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 1
Steuergegenstand,
Steuerpflicht
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der
Stadt Rheine.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen
Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in
seinem Haushalt aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender
Hundehaltung einzieht. Alle in einen
Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
Wochen beim Fachbereich Recht
und Ordnung der Stadt gemeldet und bei einer von
diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 2
Steuermaßstab und
Steuersatz
(1)
Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie
beträgt jährlich:
a) für den ersten
Hund 64,80
€
b) für den zweiten
Hund 84,00
€
c) für jeden weiteren
Hund 103,20
€
d) für den ersten
gefährlichen Hund 499,20
€
e) für den zweiten
gefährlichen Hund 564,00
€
f) für jeden weiteren
gefährlichen Hund 627,60
€
Hunde, für die Steuerbefreiung
nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
Der § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Allgemeine
Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2
zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet
werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der
Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die
Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses
nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder
Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag
stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die
Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
c)
Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche
von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt
liegen, erforderlich sind. Als landwirtschaftliche Anwesen gelten Betriebe,
welche Ackerbau, Tierzucht, Obst- und
Gemüse- oder Pflanzenanbau betreiben. Der Hund muss für den Einsatz als
Wachhund geeignet sein.
d)
Personen,
die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27
SGB II) erhalten. Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt. Für
jeden weiteren Hund gelten die jeweils einschlägigen Bemessungsvorschriften
dieser Satzung.
(2)
Eine Steuerbefreiung für das erste Jahr wird auf Antrag gewährt
für Hunde, die der Halter vom Tierschutzverein Rheine und Umgebung e. V. aus
dem Tierheim „Rote Erde“ übernommen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist,
dass die Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Übernahme zur Hundesteuer angemeldet
werden und als Nachweis der Tiervermittlungsvertrag vorgelegt wird.
(3)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung
nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
Der § 5 Abs. 2erhält folgende Fassung:
§ 5
Allgemeine
Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist innerhalb von
zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden
soll, schriftlich bei der Stadt Rheine zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen
beizufügen, welche für die Prüfung der Steuervergünstigung erforderlich sind.
Werden diese Unterlagen auch nach gesonderter Aufforderung nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachgereicht, so ist der Antrag abzulehnen. Steuerermäßigungen
nach § 4 Abs. 1 d) werden nur für nachgewiesene Zeiträume gewährt. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die
Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Der § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 7
Festsetzung und
Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird durch Dauerbescheid nach dem Kommunalabgabengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Der Dauerbescheid ist gültig, bis
er durch einen neuen Dauerbescheid ersetzt oder aufgehoben wird.
Der § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
§ 8
Sicherung und
Überwachung der Steuer
(5)
Die Stadt Rheine kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder
durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen von der Stadt Rheine übersandten Nachweisungen innerhalb
der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung
mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur
An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und
2 nicht berührt. Entsprechendes gilt auch für mündliche Befragungen.
Der § 9 erhält vor der laufenden Nr. 1 folgende Fassung:
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
Der § 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig