Sitzung: 27.08.2015 Bau- und Mobilitätsausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 248/15
00:44:09
Seitens der Verwaltung wird auf die Vorlage verwiesen.
Beschluss:
Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
Beschlussvorschläge siehe Begründung
Zu II: Festlegung der Herstellungsmerkmale
Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den
Ausbau der Wadelheimer Chaussee
(K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70.
Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg
bis Brücke B 70
Es ist ein Ausbau im Trennungsprinzip vorgesehen.
1) Fahrbahn
Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn,
eingefasst von Hochbordsteinen,
mit Unterbau, in einer Breite von ca. 6,50
m
2) Geh- und Radweg
Herstellung eines gemeinsamen Geh- und Radweges in einer Breite von
ca. 3,00m aus rotem Betonsteinpflaster d= 8 cm mit Unterbau
3) Gehwege
Herstellung von Gehwegen in einer Breite von ca. 2,00 m aus grauen
Betonsteinpflasterplatten d= 8 cm mit Unterbau, in den Zufahrten aus grauem
Betonsteinpflaster d = 8 cm mit Unterbau
4) Entwässerung
Herstellung von Entwässerungsrinnen und Einbau von Straßenabläufen mit
Anschluss an die vorhandene Kanalisation
5) Straßenbeleuchtung
Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung mit einer
Lichtpunkthöhe von 8,00 m.
Beschluss des Rates:
Zu III: Satzung über die Herstellungsmerkmale
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses
den Entwurf der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg
bis Brücke B 70 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 289,
Kennwort: „Wadelheim Ost / Sassestraße Teil A I“:
S a t z u n g
über die
Herstellungsmerkmale
für den Ausbau
der K57 (Wadelheimer Chaussee)
von
Goldammerweg bis Brücke B 70
vom ____________
Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015
(GV.NRW S.208), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom____________
folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Wadelheimer
Chaussee (K 57)“ im o.g. Bereich erlassen.
Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt
Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in
der z.Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und
Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und
Herstellungsmerkmale aufweist:
Wadelheimer
Chaussee (K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70
Ausbau im
Trennungsprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:
1.
Fahrbahn in Asphalt mit Unterbau
2.
Geh- und Radweg in Betonsteinpflaster mit
Unterbau
3. Gehwege in
Betonsteinplatten mit Unterbau,
in den Zufahrten Betonsteinpflaster mit Unterbau
4.
Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation
5.
Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung
Abstimmungsergebnis: einstimmig