Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:44:09

 

Seitens der Verwaltung wird auf die Vorlage verwiesen.

 


Beschluss:

 

Zu I: Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Beschlussvorschläge siehe Begründung

 

 

Zu II: Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70.

 

Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70

 

Es ist ein Ausbau im Trennungsprinzip vorgesehen.

 

1) Fahrbahn

Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn, eingefasst von Hochbordsteinen,

mit Unterbau, in einer Breite von ca. 6,50 m

 

2)  Geh- und Radweg

Herstellung eines gemeinsamen Geh- und Radweges in einer Breite von ca. 3,00m aus rotem Betonsteinpflaster d= 8 cm mit Unterbau

 

3)  Gehwege

Herstellung von Gehwegen in einer Breite von ca. 2,00 m aus grauen Betonsteinpflasterplatten d= 8 cm mit Unterbau, in den Zufahrten aus grauem Betonsteinpflaster d = 8 cm mit Unterbau

 

4)  Entwässerung

Herstellung von Entwässerungsrinnen und Einbau von Straßenabläufen mit Anschluss an die vorhandene Kanalisation

 

5)  Straßenbeleuchtung

Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung mit einer Lichtpunkthöhe von 8,00 m.

 

 

 

Beschluss des Rates:

 

Zu III: Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 289, Kennwort: „Wadelheim Ost / Sassestraße Teil A I“:

 

 

S a t z u n g

über die Herstellungsmerkmale

für den Ausbau der K57 (Wadelheimer Chaussee)

von Goldammerweg bis Brücke B 70

 

vom ____________

 

 

Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW S.208), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom____________ folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Wadelheimer Chaussee (K 57)“ im o.g. Bereich erlassen.

Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in der z.Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und Herstellungsmerkmale aufweist:

 

Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70

 

Ausbau im Trennungsprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.  Fahrbahn in Asphalt mit Unterbau

 

2.  Geh- und Radweg in Betonsteinpflaster mit Unterbau

 

3. Gehwege in Betonsteinplatten mit Unterbau,

in den Zufahrten Betonsteinpflaster mit Unterbau

 

4. Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

5. Betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig