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Herr Dr. Lüttmann verweist auf einen Zahlendreher im zu ändernden Text des § 1. Natürlich sei nicht das Jahr 2107, sondern das Jahr 2017 in der Textmitte des ersten Spiegelpunktes gemeint.

 

Herr Reiske erklärt, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung ablehnen werde, denn sie habe ebenso wie das Kreisdekanat und die Gewerkschaft ver.di verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sonntäglichen Geschäftsöffnungen aus Gründen von Konsumwünschen.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.

 

 

3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 03. November 2015 folgende 3. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neuen Regelungen ergänzt:

  • im Jahr 2016 einmalig am 20.03.2016 aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
    ab dem Jahr 2017 wieder am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • in den Jahren 2016 (06.11.2016) und 2017 (05.11.2017) am ersten Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) für die Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Aus der Aufzählung werden folgende bisherige Regelungen gestrichen:

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben

 

  • am Sonntag nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

Diese 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           33 Ja-Stimmen

                                               7 Nein-Stimmen