Sitzung: 03.11.2015 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 7, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 342/15
0:46:05
Herr Dr. Lüttmann verweist auf einen Zahlendreher im zu ändernden Text des § 1. Natürlich sei nicht das Jahr 2107, sondern das Jahr 2017 in der Textmitte des ersten Spiegelpunktes gemeint.
Herr Reiske erklärt, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung ablehnen werde, denn sie habe ebenso wie das Kreisdekanat und die Gewerkschaft ver.di verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sonntäglichen Geschäftsöffnungen aus Gründen von Konsumwünschen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die 3.
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt
Rheine vom 15. Dezember 2011.
3. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom
__________
Aufgrund
des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30.
April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates vom 03. November 2015 folgende 3. Änderung der ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
Die Aufzählung wird um folgende
neuen Regelungen ergänzt:
- im Jahr 2016 einmalig am 20.03.2016 aus
Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich
der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor)
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
ab dem Jahr 2017 wieder am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am Sonntag nach dem 3. Freitag im August
für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring
und dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr
- am 3.
Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt
(ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde) in
der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- in den Jahren 2016 (06.11.2016) und 2017
(05.11.2017) am ersten Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) für die
Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr.
Aus der Aufzählung werden folgende bisherige
Regelungen gestrichen:
- am letzten
Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „(Hexen treiben den Winter
aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke
Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das
Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes
„Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am Sonntag
nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker
Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in
der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3.
Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt
(ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau,
Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten
Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf
einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt,
wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November
verschoben
- am Sonntag
nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes
„Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die
Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde)
in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet
werden.
§ 4
Inkrafttreten
§ 4 wird wie folgt geändert:
Diese 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 33 Ja-Stimmen
7 Nein-Stimmen