Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IB1912

 

Herr Gude hebt hervor, dass die Änderungen im Bereich des Bebauungsplanes sinnvoll und die Schwierigkeiten, die im Vorfeld bestanden hätten, gut gelöst worden seien.

 

Frau Tombült spricht die bereits aufgestellten Straßenbezeichnungsschilder an und zeigt sich irritiert, weil aus den Straßenbezeichnungen aufgrund der fehlenden Vornamen nicht immer ein Bezug zu den tatsächlich gemeinten Namensträgern herzustellen sei. Sie fordert die Verwaltung auf, hier Abhilfe zu schaffen.

 

Herr Schröer erläutert das Verfahren der Namensgebung für neue Straßen, das scheinbar nicht immer reibungslos funktioniere. Seitens der Verwaltung werde überlegt, wie dieser Missstand beseitigt werden könne.

 

Frau Tombült regt an, zu prüfen, ob die Namensgebung für Straßen grundsätzlich zuerst im Kulturausschuss beraten werden sollte.


I.     Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 304, Kennwort: „Gellendorfer Mark-West“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den kompletten Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 304, Kennwort: „Gellendorfer Mark-West“, der Stadt Rheine. Es handelt sich hier um die westlichen Flächen des ehemaligen Kasernengeländes, die sich östlich angrenzend an der Kasernenstraße befinden, und betrifft Teile der Flurstücke 278, 184, 30 und 241 (Flur 26), Gemarkung Rheine rechts der Ems, in einer Größe von 3,3 ha.

 

Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplanänderungsentwurf sowie im Übersichtsplan geometrisch eindeutig gekennzeichnet.

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ([FFH-Gebiete]) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304, Kennwort: "Gellendorfer Mark-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig