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Herr Dörtelmann verweist auf die Vorlage.

 

Herr Grawe erklärt, dass er die Entwicklung des Bio-Marktes positiv sehe. Da mit dieser Bebauungsplanänderung aber auch der Lidl Markt sich erweitern soll, werde er dem Abwägungsbeschluss und dem Satzungsbeschluss nicht zustimmen.

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, 48431 Rheine;

         E-Mail vom 26. 11. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gutachten/Standort:

Es wird festgestellt, dass der Gutachter im Nahversorgungskonzept der Stadt Rheine in Bezug auf die Erweiterung von Lidl bzw. des Bio-Marktes nicht detailliert auf die in den Märkten angebotenen Waren eingeht. So findet sich keine Aussage, dass Supermärkte keine Bio-Produkte anbieten.

 

Bezüglich der angesprochenen wöchentlich wechselnden Angebote des Discounters ist festzustellen, dass der Lidl-Standort innerhalb des Ergänzungsbereiches des Hauptgeschäftsbereiches Innenstadt Rheine liegt. Er ist damit Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt. Es ist deshalb nicht notwendig, mögliche Auswirkungen der projektierten Erweiterungen auf die Innenstadt oder auch die Ems-Galerie zu analysieren, da beide Standorte selbst im zentralen Versorgungsbereich liegen. Darüber hinaus handelt es sich insbesondere bei der Lidl-Erweiterung um eine generelle Umstrukturierung im Bereich der Lebensmitteldiscounter, wie die vergleichbaren Bestrebungen von Lidl an anderen Standorten in Rheine oder auch von Aldi an mehreren Standorten in Rheine belegen. Eine vom Einwender geforderte vertiefende Analyse der Auswirkungen ist deshalb insgesamt nicht erforderlich.

 

Verkehrssituation:

Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine neue Verkehrsuntersuchung erforderlich ist. Die angesprochenen Verlagerungen in die bzw. der Bau der Ems-Galerie ist planungsrechtlich durch die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort. „Westliche Innenstadt“ vorbereitet worden. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ist u.a. eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet worden, die sich mit der Abwicklung der Zu- und Abfahrtssituation zum derzeit im Bau befindlichen Einkaufszentrum beschäftigt. Bei dieser Analyse wurde auf Grund der im Bebauungsplan enthaltenen Sortimentsliste, z.B. Elektrowaren, Medien, Foto mit maximal 2.380 m² Verkaufsfläche, eine Abschätzung der zu erwartenden Verkehrsströme vorgenommen. Dabei ist es unerheblich, ob sich bei der Realisierung dieses Angebotes um eine Neuansiedlung oder eine innerörtliche Verlagerung handelt. Die Verkehrsuntersuchung wurde von Straßen NRW als zuständigem Straßenbaulastträger für den Inneren Ring anerkannt. Eine erneute Begutachtung, wie vom Einwender gefordert, ist damit nicht notwendig.

 

Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Ansiedlung von Lidl planungsrechtlich durch die 12. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: „Westliche Innenstadt“ vorbereitet worden ist. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersuchung erstellt worden, die die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungen im Plangebiet und die Ansiedlung von ca. 1.000 m² Verkaufsfläche auf dem Lidl-Gelände berücksichtigte. Insbesondere das angesprochene McDonalds-Restaurant wurde dabei in der Funktion als Schnellrestaurant berücksichtigt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde an der Stelle ein vergleichbares Schnellrestaurant von Burger King betrieben. Auch dieses Restaurant verfügte bereits über einen Drive-In-Schalter. Die entsprechenden Verkehre sind somit bereits bei der betreffenden Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Bezüglich der Erweiterung des Bio-Marktes ist darauf hinzuweisen, dass für die Realisierung der Verkaufsflächenerhöhung auf bereits bestehende Gebäude zurückgegriffen wird. Der aufgegebene Betrieb eines Sonnenstudios wird dem Bio-Markt zugeschlagen. Selbst wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche eine Zunahme von Kunden erfolgen sollte, ist hier der Wegfall der Kunden des Sonnenstudios gegenzurechnen. Bezüglich der Erhöhung der Verkaufsfläche für den Discountmarkt ist festzustellen, dass die Fläche von gegenwärtig ca. 900 m² auf maximal 1.250 m² Verkaufsfläche zum Teil bereits bei der angesprochenen Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden ist: Dieser Untersuchung liegt eine Größenordnung von 1.000 m² zu Grunde. Es ist weiterhin festzustellen, dass die Erhöhung der Verkaufsfläche nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Kundenfrequenz einhergeht. Vielmehr dient die Vergrößerung der Verkaufsfläche der Bindung der Kunden an den Standort durch eine bessere Übersicht bei der Warenpräsentation. Die Erweiterung dient damit der Standortsicherung.

 

Stellplatznachweis:

Es wird festgestellt, dass für den bestehenden Discountmarkt entsprechend der zuletzt erteilten Baugenehmigung ausreichend Stellplätze auf dem Gelände bereitgestellt worden sind, dabei wurden Stellplätze für den Discountmarkt und einen zwischenzeitlich aufgegebenen Back-Shop nachgewiesen. Der Stellplatzbedarf für die projektierte Erweiterung wird im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung geprüft. Dabei besteht die Möglichkeit, Stellplätze direkt auf dem Gelände nachzuweisen. Der Bebauungsplan Nr. 10g in der Fassung der 12. Änderung enthält darüber hinaus die planungsrechtliche Vorgabe für die Bereitstellung weiterer Stellplätze in direkter räumlicher Nähe (Parkpalette). Außerdem besteht zusätzlich die Möglichkeit der Ablösung von Stellplätzen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze im Rahmen der Prüfung, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann, rechtlich ein einwandfreier Weg ist. Sofern sich die notwendige Stellplatzzahl nicht nachweisen oder ablösen lässt, ist auch eine Reduzierung des betreffenden Vorhabens denkbar, die festgesetzte Verkaufsfläche ist eine Obergrenze, sie muss nicht komplett ausgeschöpft werden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt

          Stellungnahme vom 25. 11. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der Änderungsentwurf bereits einen Hinweis auf Altlasten im Plangebiet enthält. Durch diesen Hinweis wird u.a. gefordert, dass Erdarbeiten vor Beginn der Maßnahme mindestens eine Woche vorher dem Kreis Steinfurt – Untere Abfallwirtschaftsbehörde – schriftlich anzuzeigen sind. Erdarbeiten sind durch einen anerkannten Sachverständigen (Gutachter) zu begleiten und zu dokumentieren. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist vom Gutachter ein Bericht über Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen zu erstellen und dem Kreis Steinfurt vorzulegen. Bei Berücksichtigung dieser Inhalte ist bereits sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der verunreinigten Böden erfolgt. Die Aufnahme eines weiteren Hinweises ist deshalb nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 2 Gegenstimmen

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) wird die 21. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 21. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Inkrafttreten dieser Bebauungsplanänderung die Umwandlung von „Sonderbaufläche des großflächigen Einzelhandels SE 11, Discountmarkt mit max.1.000 m² Verkaufsfläche“ zu „Sonderbaufläche des großflächigen Einzelhandels SE 11, Discountmarkt mit max.1.250 m² Verkaufsfläche“ - im Sinne einer redaktionellen Korrektur des Flächennutzungsplanes – vorzunehmen (s. Anlage 5). Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (hier: Bez.-Reg. MS) bedarf es nicht.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 2 Gegenstimmen