Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:39:33

 

Herr Dörtelmann erläutert zur Vorlage, dass eine kurzfristig eingegangene Einwendung zu dieser Ergänzungsvorlage geführt habe. Im Weiteren führt er aus, dass die Bäume im nördlichen und östlichen Teil erhalten bleiben sollen. Auf Grund der umliegenden Bebauung werde hier nur eingeschossig gebaut. Eine zwingende Festsetzung zur Dachform gebe es nicht.

 

Herr Doerenkamp begrüßt eine ebenerdige Bauweise für die Kita. Seiner Meinung nach sei eine vier bis fünf zügige Kindertagesstätte wirtschaftlicher zu betreiben, aber in diesem Fall sei nur eine Dreizügigkeit möglich. Daher werde seine Fraktion zustimmen.

Zu der Lage der Kindertagesstätte fragt Herr Doerenkamp nach, warum das Grundstück direkt im Wohngebiet gewählt wurde. Etwas weiter oberhalb gebe es noch größere Freiflächen, die sich besser eignen würden.

 

Herr Dörtelmann erklärt hierzu, dass es dort keinen Bebauungsplan gebe. Daher sei die Realisierung einer Kindertagesstätte dort kurzfristig nicht möglich gewesen. Dies sei jedoch eine zwingende Vorgabe für das Projekt gewesen.

 

Herr Azevedo merkt dazu an, dass dort drei Wohngebäude stehen würden. Es müsse doch möglich sein, das geplante Grundstück zu verkaufen und weiter oben eine Fläche zu erwerben, auf der auch größer gebaut werden könne.

 

Herr Dörtelmann weist erneut darauf hin, dass ohne Bebauungsplan dort nicht gebaut werden könne, und die Fläche auch nicht zur Verfügung gestanden hätte. Bezüglich der benannten Häuser werde er sich erkundigen.

 

Anmerkung außerhalb des Protokolls:

Die drei Grundstücke (Häuser) liegen noch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 137 „Oststraße Teil B“.

 

 


Beschluss:

 

Ergänzung zu Punkt I. 1 der Vorlage 032/16

 

Beratung der folgenden Stellungnahme zu:

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Bürger, wohnhaft Osningstraße, 48429 Rheine

Stellungnahme vom 14. Januar 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu Einwand Nr. 1:

Entsprechend den Ausführungen der Begründung zum Bebauungsplan wird festgestellt, dass die auf der zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume aufgrund ihrer Funktion (Eingrünung und Abschirmung) durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan in ihrem Bestand geschützt werden sollen. Dagegen wird ein Erhalt der Baumbestände an der nördlichen und westlichen Seite der Fläche angesichts der beabsichtigten neuen Nutzung städtebaulich als nicht zwingend erforderlich angesehen. In diesen Bereichen sind ggf. Zugeständnisse zugunsten der geplanten Nutzung mitzudenken. Sofern später beim Bau der Kita ein Erhalt auch dieser Bäume möglich und vertretbar ist, können diese auch erhalten und gestalterisch integriert werden – im Bebauungsplan beschränkt sich das Erhaltungsgebot jedoch auf die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Bäume entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs. Ungeachtet der planerischen Festsetzungen gelten die im Ortsrecht verbindlich getroffenen Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung, welche die Baumschutzregelungen der Stadt Rheine enthält, jedoch auch in § 6 Ausnahmen zulässt, wenn die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist. Sofern hier Bäume die baulichen Möglichkeiten für das Gebäude oder benötigte Zufahrten und Stellplatzflächen unzumutbar beschränken, wären somit in der Anwendung der unabhängig der planungsrechtlichen Festsetzungen geltenden Baumschutzsatzung Maßnahmen begründbar.

 

Zu Einwand Nr. 2:

Da es sich bei der geplanten Änderung um eine kleinteilige Anpassung zugunsten einer solitären und besonderen Nutzung mit von der Wohnbebauung abweichenden Anforderungen handelt, werden mit Ausnahme der im Entwurf getroffenen Festsetzungen keine weitergehenden Bauvorschriften getroffen (s. auch Kapitel 5.1 der Begründung). Eine Vorbildwirkung für die Umgebungsbebauung oder unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung können nicht abgeleitet werden.

 

Vielmehr wird es befürwortet, dass bei der Kindertagesstätte die Andersartigkeit der Nutzung zum übrigen Gebiet auch baulich ihren Ausdruck finden darf und die Kita als solche sich baulich von der umgebenden Wohnbebauung unterscheiden kann.

 

Zu Einwand Nr. 3:

Eine planungsrechtliche Festsetzung zur Gestaltung von Stellplätzen enthält der Bebauungsplan nicht. Verkehrsplanerisch wurde der Planung ansonsten zugestimmt, da ausreichende Erschließungsmöglichkeiten gegeben sind. Die mögliche Senkrechtaufstellung kann zudem gerade in verkehrsberuhigten Straßen, wo kein reger Verkehrsfluss herrscht, Sinn machen, da hier problemlose Ein- und Ausparkbewegungen möglich sind.

 

 

Zu Einwand Nr. 4:

Für die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans ist es in aller Regel erforderlich, dass anhand einer Konzeption eruiert wird, welche Anforderungen bei der planungsrechtlichen Ausweisung bzw. Änderung zu beachten sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Planung auch zu einer funktionierenden und realisierbaren Lösung kommt. Ein Fehler ist an dieser Vorgehensweise nicht erkennbar.

 

Zu Einwand Nr. 5:

Der letzte genannte Aspekt beinhaltet keine das Bauleitplanverfahren betreffende Fragestellungen. Aufgrund der fehlenden städtebaulichen Relevanz, sind sie nicht Teil der Abwägung. Die Ausschreibungsverpflichtung wurde von Dezernat I geprüft und aufgrund der Inhouse-Beauftragung an die städtische Gesellschaft verneint.

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig