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Frau Brauer erklärt sich für befangen und nimmt im Zuhörerraum Platz.

 

Frau Karasch bezieht sich auf Ziffer IV des Beschlussvorschlages auf Seite 68 der Vorlage und erklärt, dass der letzte Absatz gestrichen werden könne, weil die Bezirksregierung zwischenzeitlich den Bescheid erteilt habe, wonach keine Bedenken gegen die Planung erhoben würden. Insofern sei der Vorbehalt im letzten Absatz unter Ziffer IV „Feststellungsbeschluss nebst Begründung“ hinfällig.

 


Beschluss:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu dem „Gesamtstädtischen Plankonzept“, der sog. „Potenzialflächenanalyse“ (siehe Vorlage Nr. 355/14; hier Anlage 8) sowie zu den Beteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (siehe Vorlagen Nr. 290/15, hier Anlage 9 und Nr. 290/15/1, hier Anlage 10) sowie §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB (siehe diese Vorlage Nr. 096/16) billigend zur Kenntnis und beschließt diese.

 

Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)           durch die Vergrößerung des Mindestabstandes bezgl. der Gleisanlagen

der Tecklenburger Nordbahn von 150 auf 200 m in Altenrheine sowie die

Reduzierung des Schutzabstandes bezgl. der bestehenden 220 KV- und

geplanten 220/380 KV-Hoch-/Höchstspannungsfreileitung von 106,5 m

auf 36,5 m in Hauenhorst

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginalen Korrekturen nicht unmittelbar

betroffen ist sowie

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderungen nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a beschriebenen Änderungen des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

IV.     Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) werden die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Wind-Konzentrationszonen“ und die Begründung hierzu beschlossen.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig