II/B/0470
Beschluss:
Folgende Straßen sowie die Fußwege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
- Neue
Stiege von Dechant-Römer-Straße bis zur westlichen Parkplatzzufahrt
des Waldfriedhofes (Übergang in den Fuß- und Radweg)
- Schlüterstraße
- Fußwege
zur Schlüterstraße
- Münterstraße von Nienbergstraße bis Sutrumer Straße
Die vg.
Straßen und die Fußwege erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3
Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß §
47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind
Bestandteile dieser Widmungsverfügung. Die als Fußwege dargestellten Flächen
werden nur für den öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig