Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/A/1334


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die nachstehende 26. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung wird beschlossen.

 

 

Satzung über die 26. Änderung der Satzung über die

Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine

für fließende Gewässer zweiter Ordnung vom       . Dezember 2007

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), und der §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 21. Dezember 1981 die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung erlassen und durch Beschluss vom 11. Dezember 2007 folgende 26. Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Der § 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

 

Die Stadt legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.

 

Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes

 

Altenrheine                                                            18,00 €/ha

Bevergerner Aa                                                      16,00 €/ha

Elte                                                                       13,00 €/ha

Frischhofsbach                                                       17,00 €/ha

Hemelter Bach                                                       16,50 €/ha

Hörsteler Aa                                                          10,00 €/ha

Hummertsbach                                                      10,50 €/ha

Landersum/Bentlage                                              18,00 €/ha

Saerbeck                                                               12,00 €/ha

Wambach                                                              21,00 €/ha

 

 

Der § 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

 

Diese 26. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig