Beratungsergebnis: geändert beschlossen

I/A/0923

 

Herr Niehues beantragt für CDU-Fraktion die Gebührentarifnummer 16 ersatzlos zu streichen. Der Familienpass sei eine familienfreundliche Maßnahme der Stadt Rheine. Die Empfänger dieser familienfreundlichen Maßnahme mit einer Verwaltungsgebühr zu belasten, halte die CDU-Fraktion nicht für angemessen.

 

Herr Hemelt begrüßt den Antrag der CDU-Fraktion, weist jedoch darauf hin, dass in den Haushaltsplanberatungen die Mindereinnahmen erörtert werden müssten.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine.

 

Verwaltungsgebührensatzung

der Stadt Rheine

vom 11. Dezember 2007

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

§ 1      Gebührenpflichtige Leistungen

 

§ 2      Höhe der Gebühr

 

§ 3      Gebührenfreiheit

 

§ 4      Auslagenersatz

 

§ 5      Billigkeitsmaßnahmen

 

§ 6      Gebührenschuldner

 

§ 7      Fälligkeit

 

§ 8      Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

 

§ 9      Beitreibung

 

§ 10    Inkrafttreten

 

 

Anlage:   Verwaltungsgebührensatzung (Gebührentarif)

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (GV NRW S. 408), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gebührenpflichtige Leistungen

 

Für die in dem Gebührentarif (Anlage) genannten Leistungen erhebt die Stadt Rheine Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 2

Höhe der Gebühr

 

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern des Gebührentarifs.

 

(2) Für Leistungen, für welche der Gebührentarif einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

 

 

§ 3

Gebührenfreiheit

 

Gebührenfrei sind

 

a)        Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,

 

b)        Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

 

c)        Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).

 

 

§ 4

Auslagenersatz

 

Auslagen im Sinne der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung kann die Stadt Rheine auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

 

 

§ 5

Billigkeitsmaßnahmen

 

(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

(2) Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

 

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

 

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/innen.

 

 

§ 7

Fälligkeit

 

(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.

 

(2) Vor Fälligkeit kann von dem/der Gebührenschuldner/in eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.

 

(3) Der/Die Gebührenschuldner/in hat Anspruch auf eine Quittung.

 

 

 

§ 8

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von

Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

 

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 9

Beitreibung

 

Die Gebühren können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2001 außer Kraft.

 

 

 

Anlage

 

zur Verwaltungsgebührensatzung

der Stadt Rheine vom 11. Dezember 2007

 

Gebührentarif

 

 

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

in €

 

1

 

Vervielfältigungen und Auszüge

 

a)   Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN-A4

      für die ersten 10 Seiten jeweils

      ab der 11. Seite jeweils

 

b)   bei größerem Format als DIN-A4 für jede Seite

 

c)   Farbkopien und -ausdrucke

      im Format A4

      im Format A3

      im Format A2

 

d)   Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.

      Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten

 

 

 

 

 

0,60

0,40

 

0,85

 

 

1,10

1,60

2,60

 

 

 

 

 

 

8,00

 

2

 

Beglaubigungen und Zeugnisse

 

a)   Beglaubigungen von Unterschriften oder       Handzeichen

 

b)   Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite

 

 

2,00

 

 

 

 

3,75

 

 

 

 

3

 

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

je angefangene halbe Stunde

 

 

 

 

 

22,00

 

 

4

 

Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)

je angefangene halbe Stunde

 

 

 

 

 

 

20,00

 

 

5

 

Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.

 

 

2,50

 

6

 

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken und Müllsiegelmarken

 

 

3,50

 

 

7

 

Feststellungen aus Konten und Akten

je angefangene halbe Stunde

 

 

22,00

 

 

8

 

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden

je angefangene halbe Stunde

 

 

 

 

 

22,00

 

 

9

 

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für

 

a)   Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde

 

b)   Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde

 

c)   Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde

 

 

 

 

 

22,00

 

22,00

 

 

13,00

 

 

10

 

Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen

bis 40 Seiten für jede angefangene Seite

für jede weitere Seite

 

 

 

0,35

0,25

 

 

11

 

Lichtpausen und Plots

 

a)   DIN-A4

 

b)   DIN-A3

 

c)   DIN-A2

 

d)   DIN-A1

 

e)   DIN-A0

 

Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben.

 

 

 

 

7,50

 

8,50

 

10,50

 

12,50

 

14,50

 

 

12

 

Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen

je angefangene halbe Stunde

 

 

 

 

22,00

 

 

13

 

Für Vermessungsleistungen und Auszüge aus dem Kataster gelten die Gebührentarife und Kostensätze der Gebührenordnung für Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

 

Ferner gelten bei

 

Abgabe kommunaler Fachdaten in digitaler Form

 

a)   Bebauungsplan pro Plan/Planausschnitt

     

      aa) Vektorformat

 

      bb) Rasterformat

 

b)   Kommunale Kartenwerke (Vektoren) pro angefangene qkm

 

      aa) 1. Fachthema

 

      bb) Mindestgebühr

 

c)   Kommunale Kartenwerke (Raster)

      pro angefangene qkm

 

      aa) 1. Fachthema

 

     

      bb) jedes weitere Fachthema

 

      cc) Mindestgebühr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40,00

 

20,00

 

 

 

 

1,00

 

40,00

 

 

 

 

0,50

 

 

0,25

 

20,00

 

14

 

Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger

je angefangene 10 Minuten

 

 

 

7,50

 

 

15

 

Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr

 

3,50

 

 

 

16

 

Bereitstellung von Akten der Bauaufsicht zur Einsichtnahme

 

Zuzüglich der Kosten pro Kopie nach Tarifstelle

1 a – d

 

 

 

20,00

 

 

17

 

Ausdrücke/Auszüge aus Mikrofilmscannern

 

a)   Grundgebühr

 

b)   Ausdruck je Seite DIN-A3

 

 

 

5,00

 

3,00

 

 

18

 

Verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):

 

a)   Geh- und Radwegsperrung

 

      aa)   bis 1 Monat

 

      bb)   jeder weitere angefangene Monat

 

      cc)   Verlängerung je angefangene 4 Wochen

 

      dd)   Zuschlag für zusammenhängende Maßnahmen, pro weitere Straße

 

 

b)   Fahrbahnsperrung

 

      aa)   bis 1 Monat

 

      bb)   jeder weitere angefangene Monat

 

      cc)   Verlängerung je angefangene 4 Wochen

 

      dd)   Zuschlag für zusammenhängende Maßnahme, pro weitere Straße

 

c)   Zuschlag für Mehraufwand

 

      aa)   Prüfung Umleitungspläne

 

      bb)   Eilzuschlag bei Antrag < 5 WT

 

      cc)   Ortstermin oder Besprechung, pro Termin (ausgenommen Tagesbaustellen)

 

      dd)   selbst erstellte Verkehrszeichenpläne

 

d)   Daueranordnung für Geh- und Radwege (Jahresgenehmigung)

 

 

 

 

 

 

 

30,00

 

10,00

 

20,00

 

 

5,00

 

 

 

 

50,00

 

10,00

 

20,00

 

 

10,00

 

 

 

20,00

 

30,00

 

 

40,00

 

150,00

 

 

200,00

 

 

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig