Sitzung: 20.11.2007 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: geändert beschlossen
Vorlage: 489/07
I/A/0923
Herr Niehues beantragt für CDU-Fraktion die Gebührentarifnummer 16 ersatzlos zu streichen. Der Familienpass sei eine familienfreundliche Maßnahme der Stadt Rheine. Die Empfänger dieser familienfreundlichen Maßnahme mit einer Verwaltungsgebühr zu belasten, halte die CDU-Fraktion nicht für angemessen.
Herr Hemelt begrüßt den Antrag der CDU-Fraktion, weist jedoch darauf hin, dass in den Haushaltsplanberatungen die Mindereinnahmen erörtert werden müssten.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine.
Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt
Rheine
vom 11. Dezember
2007
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 2 Höhe der Gebühr
§ 3 Gebührenfreiheit
§ 4 Auslagenersatz
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Gebühren bei Ablehnung
oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
§ 9 Beitreibung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage: Verwaltungsgebührensatzung (Gebührentarif)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW
S. 380), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), und des § 2
Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S.
524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (GV NRW S. 408), hat
der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 folgende
Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige
Leistungen
Für die in dem Gebührentarif (Anlage)
genannten Leistungen erhebt die Stadt Rheine Verwaltungsgebühren. Die Erhebung
von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die
in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2
Höhe
der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage).
Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den
jeweiligen Tarifnummern des Gebührentarifs.
(2) Für Leistungen, für welche der Gebührentarif einen Gebührenrahmen
oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der
Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung
der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei
sind
a)
Leistungen,
für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche
Gebührenfreiheit besteht,
b)
Leistungen
im Rahmen der Amtshilfe,
c)
Leistungen,
die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung,
Wissenschaft etc.).
§ 4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne der Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung kann die
Stadt Rheine auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst
gebührenfrei ist.
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit,
insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
(2) Im Übrigen richten sich die Stundung und
der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares
Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig,
soweit die Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der
Leistung fällig.
(2) Vor Fälligkeit kann von dem/der Gebührenschuldner/in
eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr
verlangt werden.
(3) Der/Die Gebührenschuldner/in hat Anspruch
auf eine Quittung.
§ 8
Gebühren
bei Ablehnung oder Zurücknahme von
Anträgen
sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine
gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen,
so wird eine Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land NRW in der
jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann
eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben
wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen
wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz für das
Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9
Beitreibung
Die Gebühren können nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§
10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2008 in
Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine vom
14. Dezember 2001 außer Kraft.
Anlage
zur Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Rheine vom 11. Dezember 2007
Gebührentarif
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in € |
1 |
Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke
bis zum Format DIN-A4 für die ersten 10 Seiten
jeweils ab der 11. Seite jeweils b) bei größerem Format als
DIN-A4 für jede Seite c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 d) Für individuell
zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr
nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je
angefangene 15 Minuten |
0,60 0,40 0,85 1,10 1,60 2,60 8,00 |
2 |
Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigungen
von Unterschriften oder Handzeichen b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen,
Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite |
2,00 3,75 |
3 |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen
und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit
vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde |
22,00 |
4 |
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung
zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S.
3 BauGB) je angefangene halbe Stunde |
20,00 |
5 |
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
etc. |
2,50 |
6 |
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken und Müllsiegelmarken |
3,50 |
7 |
Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde |
22,00 |
8 |
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für
Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde |
22,00 |
9 |
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen,
Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten
je angefangene halbe Stunde b) Außenarbeiten
je angefangene halbe Stunde c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung
von Geräten je angefangene halbe Stunde |
22,00 22,00 13,00 |
10 |
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungen bis 40 Seiten für jede angefangene Seite für jede weitere Seite |
0,35 0,25 |
11 |
Lichtpausen
und Plots a) DIN-A4 b) DIN-A3 c) DIN-A2 d) DIN-A1 e) DIN-A0 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke
per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. |
7,50 8,50 10,50 12,50 14,50 |
12 |
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde |
22,00 |
13 |
Für Vermessungsleistungen und Auszüge aus dem
Kataster gelten die Gebührentarife und Kostensätze der Gebührenordnung für
Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung. Ferner gelten bei Abgabe
kommunaler Fachdaten in digitaler Form a) Bebauungsplan pro Plan/Planausschnitt aa) Vektorformat bb) Rasterformat b) Kommunale Kartenwerke (Vektoren) pro angefangene
qkm aa) 1. Fachthema bb) Mindestgebühr c) Kommunale Kartenwerke (Raster) pro angefangene qkm aa) 1. Fachthema bb) jedes weitere Fachthema cc) Mindestgebühr |
40,00 20,00 1,00 40,00 0,50 0,25 20,00 |
14 |
Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger je angefangene 10 Minuten |
7,50 |
15 |
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr |
3,50 |
16 |
Bereitstellung von Akten der Bauaufsicht zur Einsichtnahme Zuzüglich der Kosten pro Kopie nach Tarifstelle 1 a – d |
20,00 |
17 |
Ausdrücke/Auszüge aus Mikrofilmscannern a) Grundgebühr b) Ausdruck
je Seite DIN-A3 |
5,00 3,00 |
18 |
Verkehrsrechtliche Anordnungen auf der Grundlage
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): a) Geh-
und Radwegsperrung aa) bis 1 Monat bb) jeder weitere angefangene Monat cc) Verlängerung je angefangene 4 Wochen dd) Zuschlag
für zusammenhängende Maßnahmen, pro weitere Straße b) Fahrbahnsperrung aa) bis
1 Monat bb) jeder
weitere angefangene Monat cc) Verlängerung
je angefangene 4 Wochen dd) Zuschlag
für zusammenhängende Maßnahme, pro weitere Straße c) Zuschlag für Mehraufwand aa) Prüfung
Umleitungspläne bb) Eilzuschlag
bei Antrag < 5 WT cc) Ortstermin
oder Besprechung, pro Termin (ausgenommen Tagesbaustellen) dd) selbst
erstellte Verkehrszeichenpläne d) Daueranordnung für Geh- und Radwege (Jahresgenehmigung) |
30,00 10,00 20,00 5,00 50,00 10,00 20,00 10,00 20,00 30,00 40,00 150,00 200,00 |
Abstimmungsergebnis: einstimmig