Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

0:39:45

 

Herr Fühner erinnert an die jahrelangen Beratungen dieser Thematik sowohl im Jugendhilfeausschuss als auch im Schulausschuss. In der gemeinsamen Sitzung dieser beiden Ausschüsse am 16.06.2016 sei es darum gegangen, einerseits den städtischen Haushalt zu verbessern und andererseits die Familienfreundlichkeit der Stadt Rheine fortzusetzen. Dabei hätte sowohl das qualitative Angebot im Vorschulbereich bei der Kindertagespflege und der Kindertagesstätten als auch im Primarstufenbereich der OGS sichergestellt werden sollen.

Herr Fühner weist darauf hin, dass der Stadt Rheine allein im Kita-Bereich 20 Mio. € an Kosten entstehen würden, wovon das Land 10 Mio. € und die kirchlichen Träger 0,75 Mio. € übernehmen würden. Der Kostenanteil für die Eltern bringe 1,95 Mio. €, die 14,1 % der Kosten ausmachen würden. Das Land gehe davon aus, dass die Elternbeiträge 19 % der Kosten entsprechen würden. Insofern trage die Stadt diese Differenz von knapp 5 % noch zusätzlich.

 

In der gemeinsamen Sitzung hätten beide Ausschüsse Priorität auf die Familienfreundlichkeit gelegt, indem auf die vorgeschlagene Erhöhung von 6 % bei der 35-Stunden-Woche verzichtet worden sei, ebenso wie die 6-%ige Absenkung bei der 25-Stunden-Woche, weil sich die Bildungs- und Betreuungsqualität bei einer 35-Stunden-Woche deutlich besser darstellen lasse. Allerdings hätten auch beide Ausschüsse eine 3-prozentige Erhöhung in allen drei Betreuungsstufen analog zu dem in diesem Jahr zu erwartenden KiBiz-Steigerungsumsatz zum 1. August 2017 empfohlen; also erst im nächsten Jahr, um den Eltern Planungssicherheit zu geben.

Bei der Festlegung der Einkommensstufen hätten sich beide Ausschüsse an den Kreis Steinfurt orientiert, in dem die niedrigste Einkommensstufe von 18.000 € auf 24.000 € angehoben worden sei. Auch dieses sei ein familienfreundliches Signal, auch wenn im Ergebnis eine Verbesserung des städt. Haushalts von 27.000 € erwartet werde.

 

Herr Stefan Gude begrüßt aus Sicht des Schulausschusses die Harmonisierung der Beitragssatzung. Der Schulausschuss habe die Jahreseinkommensgrenzen übernommen; allerdings würden sich die Beitragszahlungen etwas anders gestalten, denn im Schulbereich gebe es einen Höchstbetrag von 180 € bei der Höchsteinkommensgrenze von 96.000 €. Dem Vorschlag der Verwaltung, für die Ferienbetreuung 10 € anzusetzen, sei der Schulausschuss nicht gefolgt. Vielmehr habe er eine einkommensabhängige Staffelung empfohlen. Der Empfehlungsbeschluss des Schulausschusses wirke sich haushaltsneutral aus.

 

Herr Gausmann zeigt sich sehr erfreut darüber, dass jetzt nach 5-jähriger Diskussion eine rechtskreisübergreifende Geschwisterermäßigung erreicht worden sei, sodass die 66-prozentige Befreiung im Bereich der OGS und im Bereich der Kita und somit eine gleichmäßige Belastung der Eltern erreicht worden sei.

 

Herr Dr. Lüttmann stellt nochmals deutlich heraus, dass das Ziel dieser heutigen Entscheidung eindeutig der Erhalt der Familienfreundlichkeit in Rheine sei. Die vorliegenden Zahlen würden deutlich machen, dass es nicht um eine Beitragserhöhung zur Haushaltssanierung gehe. Dieses werde auch dadurch belegt, dass die höheren Beiträge auch erst zum 1. August 2017 erhoben würden und der vom Land bei seiner Kalkulation zugrunde gelegte Elternanteil von 19 % noch um ca. 5 % unterschritten werde.

 

Frau Floyd-Wenke meint, dass jede zusätzliche Belastung einer Familie diskussionswürdig und ernst zu nehmen sei. Für die LINKEN gehe die von ihren Vorrednern angesprochene „Familienfreundlichkeit“ nicht weit genug. Auch lehne ihre Fraktion die 3-prozentige Erhöhung ab.

 

Herr Wilp erwidert, dass er vor dem Hintergrund der Aussagen von Frau Floyd-Wenke nicht verstehe, weshalb die LINKEN in der letzten Ratssitzung dann der Resolution nicht zugestimmt hätten, mit der die finanziellen Strukturen im Bereich der Kindertageseinrichtungen hätten erzielt werden sollen.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses und des Schulausschusses die nachstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung):

 

 

Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für Kinder in Kindertageseinrichtungen,
für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und in
der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztags-
schule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des
Offenen Ganztages)“
(Elternbeitragssatzung)
vom _________

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW^. S. 496), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2015 (BGBl. I, S. 1802), des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2013 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 05.07.2016 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wird durch die Stadt Rheine ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungs­anteil an den Jahresbetriebskosten gem. § 23 KiBiz erhoben. Die Höhe der Eltern­beiträge wird gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.

(2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII. Auch hierfür wird gemäß § 23 KiBiz ein Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. Die „Richtlinien des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII" in der jeweils gültigen Fassung gelten auch weiterhin.

(3) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die Betreuung in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemäß der in der Anlage 3 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.

(4) Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule/der Schule von acht bis eins/der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).

 

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

 

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder die Adoptiveltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

 

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtungen bzw. der Angebote (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Satzung. Im Fall des § 2 Absatz 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.

 

§ 3 a

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

für Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die

Inanspruchnahme von Kindertagespflege

 

(1) Die Elternbeiträge erhöhen sich zum 01.08.2018 um 3,0 v. H., danach jährlich um 1,5 v. H.

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Unterjährig endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, zu dessen Ende der Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Träger der Einrichtung wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge werden für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch die Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.

(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegeperson können von den Eltern ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.

(5) Für das Angebot der Kindertagespflege ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 der Beitragszeitraum der Zeitraum, in dem sich das jeweilige Kind in Kindertagespflege befindet. Bei der Tagespflege findet der Absatz 2 Sätze 2 und 3 keine Anwendung.

(6) Werden die Angebote der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege nebeneinander in Anspruch genommen, wird ein Gesamtbeitrag nach Anlage 2 verlangt.

 

§ 3 b

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“,

der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung

(außerhalb des Offenen Ganztages)“

 

(1) Die Elternbeiträge erhöhen sich, wenn das zuständige Landesministerium per Erlass den zulässigen Höchstwert ändert. Der Höchstwert wird für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule bei einem Bruttojahreseinkommen über 96.000 € verlangt. Die übrigen Beiträge werden analog der heutigen prozentualen Verteilung der Beitragstabelle in Anlage 3 angepasst.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule/der Schule von acht bis eins/der zusätzlichen Betreuung. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien.

(3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 4 Abs. 6 im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule/die Schule von acht bis eins/die zusätzliche Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu zahlen. Wird ein Kind gemäß § 4 Abs. 7 von der Teilnahme in der jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die Beitragspflicht erst nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes (31.07.).

(4) Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten. Der Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangen, wobei die Teilnahme an der Mittags­ver­pflegung freiwillig ist. Im Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird in der Regel keine Mittagsverpflegung angeboten.

 

§ 4

Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“,

der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung

(außerhalb des Offenen Ganztages)“

 

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schüler­innen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Die Aufnahme in den Offenen Ganztag/die Schule von acht bis eins/die zusätzliche Betreuung erfolgt im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Schule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.

(3) Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nur möglich, wenn ein bereits besetzter Platz wieder frei wird. Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung sind jederzeit möglich, solange die Plätze in der Betreuungsgruppe frei sind oder aber ein bereits besetzter Platz wieder frei wird.

(4) Die Anmeldung zu den Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein. Im Bereich der Offenen Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung i. d. R. zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesem Angebot.

(5) Die Schulen melden bis zum 20. März des jeweiligen Jahres dem Schulträger die Daten nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung.

(6) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich bei

1. Verlust des Arbeitsplatzes,

2. Reduzierung des monatlichen Einkommens um mindestens 20 % gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes erzielten Einkommen,

3. Umzug der Familie und dem damit verbundenen Schulwechsel des Kindes,

4. wenn Anzeichen erkennbar sind, dass eine weitere Teilnahme am Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt,

5. Änderung der Personensorge für das Kind,

6. Wechsel der Schule,

7. längerfristiger Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).

Über weitere Abmeldegründe bzw. -termine entscheidet die Schulverwaltung.

(7) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht regelmäßig nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

 

§ 5

Einkommensermittlung

 

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a S. 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Weitere Vorschriften des Einkommensteuergesetzes insbesondere über Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und ein Betrag von monatlich 300 € des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Sollte mindestens ein Elternteil folgende Einkünfte haben, wird bezogen auf diese ein Aufschlag in Höhe von 10 v. H. zu diesen Einkünften dazugerechnet:

1.   Bezüge aus einem Beamtenverhältnis,

2.   Einkünfte auf Grund der Ausübung eines Mandats, auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat.

(3) Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.

(4) Empfänger von Leistungen nach §§ 19, 28 SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe eingruppiert.

 

 

§ 6

Beitragsermäßigung

 

(1) Besuchen mehrere Kinder des nach § 2 beitragspflichtigen Personenkreises gleichzeitig eine Tageseinrichtung, nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch oder nehmen Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich war und wird für ein erstes Kind ein Beitrag gezahlt, so ermäßigen sich die Beiträge für das zweite Kind auf 1/3 und es entfallen die Beiträge für das dritte und jedes weitere Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. -befreiung gilt auch für Geschwister von Kindern, welche bereits gem. § 23 Abs. 3 KiBiz von der Beitragszahlung befreit sind. Sind für die Geschwisterkinder grundsätzlich unterschiedlich hohe Beiträge zu entrichten, so ist der höchste Beitrag zu zahlen und der zweithöchste Beitrag wird auf 1/3 ermäßigt.

(2) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

§ 7

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilen die Träger der Kindertageseinrichtungen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Offenen Ganztagsschule/der Schule von acht bis eins/der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.

(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.

(3) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

 

§ 8

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

 

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.

(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.

(3) Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Elternbeiträge beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vier Jahre.

 

§ 9

Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 22.05.2013 und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ vom 10.02.2015 mit Ablauf des 31.07.2017 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:          40 Ja-Stimmen

                                               2 Nein-Stimmen