Sitzung: 05.07.2016 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 158/16/1
0:39:45
Herr Fühner erinnert an die jahrelangen Beratungen dieser Thematik sowohl im Jugendhilfeausschuss als auch im Schulausschuss. In der gemeinsamen Sitzung dieser beiden Ausschüsse am 16.06.2016 sei es darum gegangen, einerseits den städtischen Haushalt zu verbessern und andererseits die Familienfreundlichkeit der Stadt Rheine fortzusetzen. Dabei hätte sowohl das qualitative Angebot im Vorschulbereich bei der Kindertagespflege und der Kindertagesstätten als auch im Primarstufenbereich der OGS sichergestellt werden sollen.
Herr Fühner weist darauf hin, dass der Stadt Rheine allein im Kita-Bereich 20 Mio. € an Kosten entstehen würden, wovon das Land 10 Mio. € und die kirchlichen Träger 0,75 Mio. € übernehmen würden. Der Kostenanteil für die Eltern bringe 1,95 Mio. €, die 14,1 % der Kosten ausmachen würden. Das Land gehe davon aus, dass die Elternbeiträge 19 % der Kosten entsprechen würden. Insofern trage die Stadt diese Differenz von knapp 5 % noch zusätzlich.
In der gemeinsamen Sitzung hätten beide Ausschüsse Priorität auf die Familienfreundlichkeit gelegt, indem auf die vorgeschlagene Erhöhung von 6 % bei der 35-Stunden-Woche verzichtet worden sei, ebenso wie die 6-%ige Absenkung bei der 25-Stunden-Woche, weil sich die Bildungs- und Betreuungsqualität bei einer 35-Stunden-Woche deutlich besser darstellen lasse. Allerdings hätten auch beide Ausschüsse eine 3-prozentige Erhöhung in allen drei Betreuungsstufen analog zu dem in diesem Jahr zu erwartenden KiBiz-Steigerungsumsatz zum 1. August 2017 empfohlen; also erst im nächsten Jahr, um den Eltern Planungssicherheit zu geben.
Bei der Festlegung der Einkommensstufen hätten sich beide Ausschüsse an den Kreis Steinfurt orientiert, in dem die niedrigste Einkommensstufe von 18.000 € auf 24.000 € angehoben worden sei. Auch dieses sei ein familienfreundliches Signal, auch wenn im Ergebnis eine Verbesserung des städt. Haushalts von 27.000 € erwartet werde.
Herr Stefan Gude begrüßt aus Sicht des Schulausschusses die Harmonisierung der Beitragssatzung. Der Schulausschuss habe die Jahreseinkommensgrenzen übernommen; allerdings würden sich die Beitragszahlungen etwas anders gestalten, denn im Schulbereich gebe es einen Höchstbetrag von 180 € bei der Höchsteinkommensgrenze von 96.000 €. Dem Vorschlag der Verwaltung, für die Ferienbetreuung 10 € anzusetzen, sei der Schulausschuss nicht gefolgt. Vielmehr habe er eine einkommensabhängige Staffelung empfohlen. Der Empfehlungsbeschluss des Schulausschusses wirke sich haushaltsneutral aus.
Herr Gausmann zeigt sich sehr erfreut darüber, dass jetzt nach 5-jähriger Diskussion eine rechtskreisübergreifende Geschwisterermäßigung erreicht worden sei, sodass die 66-prozentige Befreiung im Bereich der OGS und im Bereich der Kita und somit eine gleichmäßige Belastung der Eltern erreicht worden sei.
Herr Dr. Lüttmann stellt nochmals deutlich heraus, dass das Ziel dieser heutigen Entscheidung eindeutig der Erhalt der Familienfreundlichkeit in Rheine sei. Die vorliegenden Zahlen würden deutlich machen, dass es nicht um eine Beitragserhöhung zur Haushaltssanierung gehe. Dieses werde auch dadurch belegt, dass die höheren Beiträge auch erst zum 1. August 2017 erhoben würden und der vom Land bei seiner Kalkulation zugrunde gelegte Elternanteil von 19 % noch um ca. 5 % unterschritten werde.
Frau Floyd-Wenke meint, dass jede zusätzliche Belastung einer Familie diskussionswürdig und ernst zu nehmen sei. Für die LINKEN gehe die von ihren Vorrednern angesprochene „Familienfreundlichkeit“ nicht weit genug. Auch lehne ihre Fraktion die 3-prozentige Erhöhung ab.
Herr Wilp erwidert, dass er vor dem Hintergrund der Aussagen von Frau Floyd-Wenke nicht verstehe, weshalb die LINKEN in der letzten Ratssitzung dann der Resolution nicht zugestimmt hätten, mit der die finanziellen Strukturen im Bereich der Kindertageseinrichtungen hätten erzielt werden sollen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses und des Schulausschusses die nachstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung):
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für Kinder in Kindertageseinrichtungen,
für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und in
der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztags-
schule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung
(außerhalb des
Offenen Ganztages)“
(Elternbeitragssatzung)
vom _________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW^.
S. 496), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl.
I, S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2015 (BGBl. I, S. 1802),
des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom
15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.11.2013 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336), hat der Rat der Stadt
Rheine durch Beschluss vom 05.07.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wird durch die
Stadt Rheine ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil
an den Jahresbetriebskosten gem. § 23 KiBiz erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge
wird gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.
(2)
Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebots der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson,
im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten
oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII. Auch hierfür
wird gemäß § 23 KiBiz ein Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des zu entrichtenden
Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. Die „Richtlinien
des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege
nach dem Sozialgesetzbuch VIII" in der jeweils gültigen Fassung gelten
auch weiterhin.
(3)
Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen
Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des
Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an
außerunterrichtlichen Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die Betreuung
in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen Betreuung
(außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben. Die Höhe der Elternbeiträge
wird gemäß der in der Anlage 3 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.
(4)
Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule/der Schule von acht bis eins/der zusätzlichen
Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder die Adoptiveltern, mit denen
das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so
tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der
Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe
der Elternbeiträge, Beitragszeitraum
(1)
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung
zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtungen bzw. der
Angebote (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und
Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung ergibt sich aus den
Anlagen 1, 2 und 3 dieser Satzung. Im Fall des § 2 Absatz 2 (Pflegeeltern)
erfolgt die Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der
Elternbeitragsstaffel.
§ 3 a
Höhe
der Elternbeiträge, Beitragszeitraum
für
Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die
Inanspruchnahme
von Kindertagespflege
(1) Die Elternbeiträge erhöhen sich zum 01.08.2018 um 3,0 v. H., danach
jährlich um 1,5 v. H.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das
Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet in der Regel mit Ablauf des
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt.
Unterjährig endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, zu dessen Ende der
Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Träger der Einrichtung wirksam gekündigt
wurde. Die Elternbeiträge werden für die vertraglich vereinbarten
Betreuungsstunden erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme
wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das
Kind angemeldet ist. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.
(3) Abweichend
von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch die Kinder, die am 1.
August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die
vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten
in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung
zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
(4)
Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegeperson können von
den Eltern ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
(5)
Für das Angebot der Kindertagespflege ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 der
Beitragszeitraum der Zeitraum, in dem sich das jeweilige Kind in
Kindertagespflege befindet. Bei der Tagespflege findet der Absatz 2 Sätze 2 und
3 keine Anwendung.
(6)
Werden die Angebote der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege
nebeneinander in Anspruch genommen, wird ein Gesamtbeitrag nach Anlage 2
verlangt.
§ 3 b
Höhe
der Elternbeiträge, Beitragszeitraum
in
der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“,
der
„Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung
(außerhalb
des Offenen Ganztages)“
(1) Die Elternbeiträge erhöhen sich, wenn das zuständige
Landesministerium per Erlass den zulässigen Höchstwert ändert. Der Höchstwert
wird für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule
bei einem Bruttojahreseinkommen über 96.000 € verlangt. Die übrigen Beiträge
werden analog der heutigen prozentualen Verteilung der Beitragstabelle in
Anlage 3 angepasst.
(2)
Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche
Angebot der Offenen Ganztagsschule/der Schule von acht bis eins/der zusätzlichen
Betreuung. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli)
und auch in den Zeiten der Schulferien.
(3)
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 4
Abs. 6 im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule/die Schule von acht bis
eins/die zusätzliche Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen
Quartals zu zahlen. Wird ein Kind gemäß § 4 Abs. 7 von der Teilnahme in der
jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die Beitragspflicht erst
nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes (31.07.).
(4)
Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule
sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten. Der Caterer kann von den Eltern
zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangen, wobei die
Teilnahme an der Mittagsverpflegung freiwillig ist. Im Bereich der Schule von
acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird in der Regel keine
Mittagsverpflegung angeboten.
§ 4
Aufnahme,
Abmeldung und Ausschluss
in
der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“,
der
„Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung
(außerhalb
des Offenen Ganztages)“
(1) An
den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von
acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen
und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
(2)
Die Aufnahme in den Offenen Ganztag/die Schule von acht bis eins/die zusätzliche
Betreuung erfolgt im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Schule. Die Entscheidung
über die Aufnahme trifft die Schulleitung.
(3)
Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich der Offenen Ganztagsschule
sind nur möglich, wenn ein bereits besetzter Platz wieder frei wird. Aufnahmen
während eines laufenden Schuljahres im Bereich Schule von acht bis eins bzw.
der zusätzlichen Betreuung sind jederzeit möglich, solange die Plätze in der Betreuungsgruppe
frei sind oder aber ein bereits besetzter Platz wieder frei wird.
(4)
Die Anmeldung zu den Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines
Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August
bis 31. Juli). In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen
sein. Im Bereich der Offenen Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung i. d. R.
zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesem Angebot.
(5)
Die Schulen melden bis zum 20. März des jeweiligen Jahres dem Schulträger die
Daten nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung.
(6)
Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer
Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich bei
1. Verlust
des Arbeitsplatzes,
2. Reduzierung
des monatlichen Einkommens um mindestens 20 % gegenüber dem bei der Anmeldung
des Kindes erzielten Einkommen,
3. Umzug
der Familie und dem damit verbundenen Schulwechsel des Kindes,
4. wenn
Anzeichen erkennbar sind, dass eine weitere Teilnahme am Nachmittagsangebot
eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt,
5. Änderung
der Personensorge für das Kind,
6. Wechsel
der Schule,
7. längerfristiger
Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).
Über
weitere Abmeldegründe bzw. -termine entscheidet die Schulverwaltung.
(7)
Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme
der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen
Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten des Kindes ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2. das Kind das Angebot nicht
regelmäßig wahrnimmt,
3. die Beitragspflichtigen ihrer
Beitragspflicht nicht regelmäßig nachkommen,
4. die
erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten
Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,
5. die Angaben, die zur Aufnahme
geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 5
Einkommensermittlung
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a S.
2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt
werden. Weitere Vorschriften des Einkommensteuergesetzes insbesondere über
Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Vorsorgeaufwendungen und
außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung
nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und ein Betrag
von monatlich 300 € des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben
anrechnungsfrei. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs.
6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2)
Sollte mindestens ein Elternteil folgende Einkünfte haben, wird bezogen auf diese
ein Aufschlag in Höhe von 10 v. H. zu diesen Einkünften dazugerechnet:
1. Bezüge
aus einem Beamtenverhältnis,
2. Einkünfte
auf Grund der Ausübung eines Mandats, auf Grund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zusteht oder die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
erfolgen hat.
(3)
Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des
laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen
Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen
für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis
im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des Kalendermonats,
in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.
(4)
Empfänger von Leistungen nach §§ 19, 28 SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)
und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des
Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe
eingruppiert.
§ 6
Beitragsermäßigung
(1) Besuchen
mehrere Kinder des nach § 2 beitragspflichtigen Personenkreises gleichzeitig
eine Tageseinrichtung, nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch
oder nehmen Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule
von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich war und
wird für ein erstes Kind ein Beitrag gezahlt, so ermäßigen sich die Beiträge
für das zweite Kind auf 1/3 und es entfallen die Beiträge für das dritte und
jedes weitere Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. -befreiung gilt auch für
Geschwister von Kindern, welche bereits gem. § 23 Abs. 3 KiBiz von der
Beitragszahlung befreit sind. Sind für die Geschwisterkinder grundsätzlich
unterschiedlich hohe Beiträge zu entrichten, so ist der höchste Beitrag zu
zahlen und der zweithöchste Beitrag wird auf 1/3 ermäßigt.
(2)
Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 7
Auskunfts-
und Anzeigepflichten
(1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilen die Träger der Kindertageseinrichtungen
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Offenen
Ganztagsschule/der Schule von acht bis eins/der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger
unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten
der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die
entsprechenden Angaben der Eltern mit.
(2)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe
gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des
maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche
für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.
(3)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für
die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten
nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag
zu zahlen.
§ 8
Beitragsfestsetzung,
Fälligkeit
(1)
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge
werden jeweils zum 15. des Monats fällig.
(2) Bei einer
vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7
Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der
erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt,
dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur
Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf.
auch rückwirkend neu festzusetzen.
(3)
Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Elternbeiträge beträgt gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)
vier Jahre.
§ 9
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich
oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt zum 01.08.2017 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 22.05.2013 und die Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen
Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen
Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ vom 10.02.2015 mit Ablauf des
31.07.2017 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: 40 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen