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Frau Floyd-Wenke verweist auf § 20 Abs. 4 der Satzung, wonach es Unbefugten nicht gestattet sei, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Diese Regelung entspreche heute nicht mehr der Realität und gehöre abgeschafft. Es sei heute gang und gäbe, dass Menschen in öffentlichen Müllbehältnissen nach Pfandflaschen oder anderen Wertgegenständen suchen würden. Dieses könne man doch nicht mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegen.

 

Herr Dr. Schulte-de Groot weist darauf hin, dass es sich bei dem Satzungsentwurf um einen rechtlich abgesicherten Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes handele. Er empfiehlt, ohne fachliche Vorberatung im Verwaltungsrat der TBR von dieser Mustersatzung nicht abzuweichen. Er sagt Frau Floyd-Wenke zu, ihren Hinweis in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates der TBR beraten zu lassen. Sollte der Verwaltungsrat dem Vorschlag von Frau Floyd-Wenke folgen, werde der geänderte Satzungsentwurf dem Rat erneut zur Entscheidung vorgelegt.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 01.09.2016 die „Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine – Abfallentsorgungssatzung –“ in Form der 3. Änderungssatzung zu beschließen.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig