Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

1:03:40

 

Herr Brauer weist darauf hin, dass nach der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine der Bauausschuss für die Angelegenheiten des ÖPNV zuständig sei. Insofern stelle sich für ihn die Frage, ob es zulässig sei, heute diese Satzung ohne Vorberatung im Bauausschuss zu beschließen.

 

Ferner stellt Herr Brauer die Frage, warum erneut eine Frist bis zum Jahre 2019 vorgesehen sei, zumal es ja wohl offensichtlich vergessen worden sei, die Satzung rechtzeitig zum 01.01.2016 pünktlich beschließen zu lassen.

 

Frau Karasch antwortet, dass die Vorlage dem Rat ohne Vorberatung im Bauausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden sei, um die Satzung noch rechtzeitig zu erlassen und die Fristverlängerung zu erreichen. Die erneute Fristverlängerung sei erforderlich, da am 31.12.2019 auch der Betrauungsvertrag der VSR ende.

 

Frau Floyd-Wenke beziehe sich auf Ziff. 15 Punkt 3 und erklärt, dass, wenn der Vertrag zum 31.12.2015 ausgelaufen sei, sie dann rückwirkend zum 01.01.2016 und nicht wie in der Vorlage stehend, zum 01.01.2015 in Kraft treten müsse.

 

Frau Karasch bestätigt die Richtigkeit der Aussage von Frau Floyd-Wenke und bittet darum, das Datum in der Satzung entsprechend zu ändern.

Ferner schlägt sie vor, dass der Rat heute formell von seinem Rückholrecht Gebrauch machen sollte, indem die Satzung ohne Vorberatung im Bauausschuss beschlossen werden könne.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine macht von seinem Rückholrecht gem. § 3 der Zuständigkeitsordnung Gebrauch und beschließt ohne Vorberatung im Bauausschuss die folgende Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW:

 

 

 

Satzung der Stadt Rheine

zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale

gemäß § 11 a ÖPNVG NRW

vom ____________

 

 

Präambel

Die Stadt Rheine ist Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Als solcher erhält sie eine jährliche Aus­bildungsverkehr-Pauschale gem. § 11 a Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom Land Nordrhein-Westfalen. Mindestens 87,5 % dieser Pauschale sind gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach einem festen Schlüssel als Zuschuss zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, an die Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet über eine Allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) weiterzuleiten. Ziel ist die nachhaltige Absicherung des Schüler- und Ausbildungsverkehrs im ÖPNV.

Eine Allgemeine Vorschrift ist gem. Art. 2 lit l VO 1370/2007 eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet gilt, das im Zuständigkeitsgebiet einer örtlich zuständigen Behörde liegt. Als Allgemeine Vorschrift in diesem Sinne regelt diese Satzung die Einzelheiten der Weiterleitung der der Stadt Rheine als Aufgabenträger zugewiesenen Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die in ihrem Zu­stän­dig­keits­gebiet tätigen Verkehrsunternehmen nach § 11 a ÖPNVG NRW.

Der Rat der Stadt Rheine hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), durch Beschluss vom 05.07.2016 folgende Satzung erlassen:

1     Rechtsgrundlagen

1.1   Die Stadt Rheine gewährt Zuschüsse nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vorschrift auf Grundlage von § 11 a Abs. 2 S. 6 ÖPNVG NRW i. V. m. Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 sowie den Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW (VV ÖPNVG NRW) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie beachtet die Vorgaben von § 11 a ÖPNVG NRW sowie des Rechts der Europäischen Union durch eine transparente und diskriminierungsfreie Förderung von öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen und eine auf den Nettoeffekt aus der Erfüllung der Tarifpflicht beschränkte Gewährung von Zuschüssen.

1.2   Die Stadt Rheine erlässt diese Allgemeine Vorschrift in ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV nach § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW und als zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. b VO 1370/2007.

1.3   Sie erlässt diese Allgemeine Vorschrift als Satzung gem. § 7 Abs. 1 GO NRW und macht sie gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Rheine im Internet unter www.rheine.de bekannt.

 

2     Anwendungsbereich

2.1   Diese Allgemeine Vorschrift gilt im gesamten Zuständigkeitsgebiet der Stadt Rheine als örtlich zuständige Behörde (geografischer Anwendungsbereich).

2.2   Sie gilt für alle Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) im Anwendungsbereich der Ziffer 2.1. Maßgeblich ist die im jeweiligen Genehmigungsbescheid ausgewiesene Verkehrsform.

 

3     Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift bezeichnet der Ausdruck:

a)    "Auszubildende": Personen, die nach dem Tarif "Münsterland-Tarif" in seiner jeweils gültigen Fassung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigt sind. Der danach jeweils berechtigte Nutzerkreis wird erstmalig durch einfachen Ratsbeschluss festgelegt und von der Verwaltung entsprechend der Weiterentwicklung des Münsterlandtarifs fortgeschrieben.

b)    "Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs": Wochen-, Monats- und Jahreskarten, die gemäß Tarifbestimmungen des "Münsterland-Tarifs" in seiner jeweils gültigen Fassung nur von bzw. für Auszubildende erworben werden können, mit Ausnahme von auf den Freizeitverkehr oder andere Verkehrszwecke ausgerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende (z. B. FunTicket und FunAbo).

c)     "Ausbildungsverkehr": Alle Linienverkehre im Sinne von §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Rheine, die von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs genutzt werden.

d)    "Verkehrsunternehmen": Öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Ausbildungsverkehre durchführen und hierzu eine Genehmigung gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung), eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG oder die Betriebsführung für einen der genannten Linienverkehre innehaben.

e)    "Wagenkilometer": Tatsächlich erbrachte fahrplanmäßige Nutzwagenkilometer einschließlich Verstärkerfahrten ohne Gewichtung von Fahrzeuggrößen. Ein- und Aussetzfahrten werden nicht berücksichtigt.

f)     "Förderjahr": Kalenderjahr.

 

4     Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Festsetzung Höchsttarife)

4.1   Die dieser Allgemeinen Vorschrift zugrunde liegende gemeinwirtschaftliche Ver­pflichtung ist die Festsetzung eines Höchsttarifs für die Beförderung der Fahrgastgruppe "Auszubildende" mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf dem Gebiet der Stadt Rheine. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, bei den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs die nachfolgenden Höchsttarife nicht zu überschreiten.

4.2   Der Höchsttarif für die Beförderung von Auszubildenden entspricht bis zum 31.07.2012 dem in den Tarifbestimmungen des "Münsterland-Tarif" festgelegten Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sowie den in den Tarifbestimmungen des "Münsterland-Tarifs" anerkannten Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarifen für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs in der jeweiligen Fassung.

4.3   Ab dem 01.08.2012 wird der Höchsttarif für die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs auf dem Gebiet der Stadt Rheine auf den Referenztarif abzüglich einer Absenkung von 20,01 % festgesetzt. Referenztarif ist der dem Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs entsprechende Jedermann-Tarif für Zeitfahrausweise ohne Altersbezug des "Münsterland-Tarifs".

Als Referenztarif gilt für die außerhalb des Geltungsbereichs des "Münsterland-Tarifs" angebotenen Fahrausweise im Ausbildungsverkehr der Tarif, der gemäß den in den Tarifbestimmungen des "Münsterland-Tarifs" anerkannten Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarifen vom Leistungsumfang (Gültigkeit, Nutzungsbedingungen etc.) mit dem Jedermann-Tarif des "Münsterland-Tarifs" vergleichbar ist.

Der Höchsttarif und der zugeordnete Referenztarif werden erstmalig durch einfachen Ratsbeschluss (einschließlich Zuordnungsbegründung sowie eventueller Zu- bzw. Abschläge bei Unterschieden in der Nutzbarkeit) festgelegt und von der Verwaltung entsprechend der Weiterentwicklung des "Münsterland-Tarifs" fortgeschrieben.

 

4.4   Soweit ein Verkehrsunternehmen entsprechend anerkannte Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife anwendet, hat es diese mit Antragstellung nach Ziffer 8 der Stadt Rheine zu benennen. Die Stadt Rheine legt die hierfür maßgeblichen Referenztarife fest, prüft die Einhaltung der Mindest-Absenkung nach Ziffer 4.3 und nimmt den zugeordneten Referenztarif und den entsprechenden Höchsttarif (einschließlich Zuordnungsbegründung sowie eventueller Zu- bzw. Abschläge bei Unterschieden in der Nutzbarkeit) auf.

4.5   Bei beabsichtigten Änderungen der Tarife für Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs bzw. Zeitfahrausweise ohne Altersbezug des "Münsterland-Tarifs" bzw. der in den Tarifbestimmungen des "Münsterland-Tarifs" anerkannten Über­gangs-, Anerkennungs- und Haustarife informiert das beantragende Verkehrsunternehmen oder eine von ihm beauftragte Stelle die Stadt Rheine bevor der Tarifantrag nach § 39 PBefG gestellt wird. Die Stadt Rheine erteilt die Bestätigung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie von der be­absichtigten Tarifänderung Kenntnis erhalten hat. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Stadt Rheine versagt die Bestätigung zur Änderung des Tarifs nur dann, wenn die vorgegebene Mindest-Absenkung der Zeitfahrausweise gem. Ziffer 4.3 gegenüber dem Referenztarif nicht eingehalten wird.

Gleiches gilt bei beabsichtigten Änderungen der Tarifbestimmungen "Münsterland-Tarif" bezüglich des zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Nutzerkreises.

 

5     Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass das beantragende Verkehrsunternehmen im jeweiligen Förderjahr die Gemeinschafts-, Übergangstarife und den landesweiten Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendet oder zumindest anerkennt.

5.2   Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ferner, dass das beantragende Verkehrsunternehmen die von ihm betriebenen und vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Linienverkehre im Bewilligungsjahr im Einklang mit dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt, sofern er das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Rheine betrifft, bedient.

 

6     Ausgleichsleistung

6.1   Öffentliche und private Verkehrsunternehmen werden bei der Gewährung des Zuschusses gleichbehandelt.

6.2   Die Höhe des maximal bereitgestellten Zuschussbetrags eines jeden Förder­jahres ergibt sich aus den der Stadt Rheine vom Land Nordrhein-Westfalen gem. § 11 a ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellten Mitteln. Etwaige Zins­erträge bzw. ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, werden gem. § 11 a Abs. 4 Satz 3 ÖPNVG NRW zur Aufstockung des bereitgestellten Zuschussbetrags verwendet.

6.3   Mindestens 87,5 % der auf die Stadt Rheine entfallenden Ausbildungsverkehrs-Pauschale im Sinne von Ziffer 6.2 werden gem. § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift als Zuschuss auf die Kosten gewährt, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, und zwar als Zuschuss für die finanziellen Auswirkungen, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Höchsttarif im Ausbildungsverkehr) nach Ziffer 4 entstehen.

Die Verkehrsunternehmen haben auf Grund dieser Allgemeinen Vorschrift keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses bzw. auf die Gewährung eines vollständigen Kostenausgleichs. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gesamten Kosten im Ausbildungsverkehr als auch bzgl. des finanziellen Nettoeffektes gem. VO 1370/2007 aus der Tarifverpflichtung nach dieser Allgemeinen Vorschrift. Die Verkehrsunternehmen erhalten maximal den sich aus Ziffern 6 und 7 ergebenden Betrag, soweit dies nicht zu einer beihilferechtswidrigen Überkompensation (Ziffer 11.) führt.

6.4   Maximal 12,5 % der auf die Stadt Rheine entfallenden Ausbildungsverkehrs-Pauschale im Sinne von Ziffer 6.2 werden von der Stadt Rheine zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet. Die Stadt Rheine entscheidet insoweit aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7     Berechnung der Zuschusshöhe

7.1   Als Maßstab zur Ermittlung des Anteils des einzelnen Verkehrsunternehmens an den Fördermitteln nach Ziffer 6.3 wird sein prozentualer Anteil an den Erträgen aller Verkehrsunternehmen je Förderjahr im Ausbildungsverkehr im Gebiet der Stadt Rheine herangezogen. Zu den Erträgen im Ausbildungsverkehr zählen entsprechend § 11 a Abs. 2 ÖPNVG i. V. m. Anlage 2 b VV-ÖPNVG NRW:

alle Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs aufgrund des festgelegten Höchsttarifs nach Ziffer 4,

− Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im Ausbildungsverkehr,

− von den Verkehrsunternehmen vereinnahmte Eigenanteile für Schülertickets gemäß § 97 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen.

Hierzu gehören nicht Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG anderer Länder sowie Nachzahlungen des Landes NRW nach § 45 a PBefG.

Ebenfalls nicht zu den Erträgen im Ausbildungsverkehr gehören Einnahmen aus dem (Haus-)Tarif "Die Blaue". Um zu verhindern, dass "Die Blaue" zukünftig als Substitut zu Fahrkarten des Ausbildungsverkehrs genutzt wird und somit Ausgleichsleistungen der Verkehrsunternehmen nach § 11 a ÖPNVG NRW sinken, soll der Tarif "Die Blaue" zukünftig mindestens das Preisniveau des "SchulwegMonatsTickets" haben.

Maßgeblich für die Berechnung des Anteils sind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern grundsätzlich die aufgrund der Einnahmenaufteilung der Verkehrsverbünde den Unternehmen zugeordneten und zustehenden Einnahmen. Die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf verbleiben bei den Verkehrsunternehmen und stehen nicht der Stadt Rheine zu.

7.2   Bei Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, ist für die Zuordnung der Erträge zum Gebiet der Stadt Rheine für die Berechnung nach Ziffer 7.1 der Prozentsatz der Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr maßgeblich, der sich aus dem Verhältnis der auf dem Gebiet der Stadt Rheine erbrachten Wagenkilometer zu den landesweit (NRW) von dem Verkehrsunternehmen erbrachten Wagenkilometer ergibt.

7.3   Einzubeziehen sind auch Erträge aus die Landesgrenzen überschreitenden Linienverkehren mit der Maßgabe, dass nur die in Nordrhein-Westfalen erzielten Erträge anzusetzen sind. Erträge, die auf die außerhalb von Nordrhein-Westfalen verlaufenden Linienabschnitte entfallen, sind nicht einzubeziehen, sondern nach einer branchenüblichen, anerkannten Methode abzugrenzen. Der Stadt Rheine ist zu erläutern, nach welcher Methode die Erträge auf die betroffenen Linien aufgeteilt wurden.

7.4   Das Verkehrsunternehmen weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr gemäß den vorstehenden Anforderungen ermittelt wurden.

 

8     Antragsverfahren

8.1   Ein Zuschuss wird nur auf Antrag bezogen auf ein Förderjahr bewilligt.

8.2   Antragsberechtigte sind Verkehrsunternehmen im Sinne von Ziffer 3. lit. d.

Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführerschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer antragsberechtigt.

Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführerschaft auf ein Verkehrsunternehmen übertragen wurde.

Wechselt im Laufe des Förderjahres der Inhaber der Linienkonzession bzw. die personenbeförderungsrechtliche Betriebsführerschaft einer Linie, ist das einzelne Verkehrsunternehmen berechtigt, für den Zeitraum des Bestandes und der Nutzung der Konzession einen Zuschuss nach dieser Allgemeinen Vorschrift zu beantragen. Der Stadt Rheine ist der Konzessionsübergang bzw. der Wechsel der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführerschaft un­verzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Es wird auf dieser Basis zeitnah eine Aktualisierung der Auszahlungen durchgeführt. Zuviel erhaltene Mittel des Vorgänger-Verkehrsunternehmens werden von der Stadt Rheine unverzüglich zurückgefordert und dem Nachfolge-Verkehrsunternehmen auf Antrag ausgezahlt. Eine Verzinsung findet bei zeitnaher Rückzahlung nicht statt.

8.3   Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen bei der Stadt Rheine als Bewilligungsbehörde (Stadt Rheine, Fachbereich Planen und Bauen, Klosterstraße 14, 48431 Rheine) sind grundsätzlich bis zum 31.03. des dem zweiten auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres (beispielsweise 31.03.2014 in Bezug auf das Förderjahr 2012) zu stellen. Die Stadt Rheine bestätigt schriftlich den Eingang der Anträge. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, finden keine Berücksichtigung.

8.4   Die Stadt Rheine gewährt im Förderjahr auf Antrag Vorauszahlungen zum 15.05. des Förderjahres in Höhe von 70 % des zu erwartenden Zuschusses für das Förderjahr und zum 15.10. in Höhe von 20 % des zu erwartenden Zuschusses für das Förderjahr auf Basis eines vorläufigen Bewilligungsbescheides. Der Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 31.03. des Förderjahres bei der in Ziffer 8.3 genannten Stelle zu stellen. Ziffer 8.3 Satz 2 gilt entsprechend. Der vorläufige Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Bescheidung. Im Falle der Beantragung von Vorauszahlung ist bis zum 31.03. des dem zweiten auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres ein Antrag auf (endgültige) Gewährung von Zuschüssen (Schlussabrechnung) entsprechend Ziffer 8.3 für das betreffende Förderjahr zu stellen.

Auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser Allgemeinen Vorschrift gelten für das Förderjahr 2011 sowie das Förderjahr 2012 abweichende Termine (Antrag auf Vorauszahlung bis zum 30.04.2012 für die Förderjahre 2011 und 2012; zum 25.06.2012 Vorauszahlung in Höhe 90 % für das Förderjahr 2011 und in Höhe von 70 % für das Förderjahr 2012).

8.5   Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen sind Prognosen der Verkehrsunternehmen über die voraussichtlichen Erträge im Ausbildungsverkehr für das jeweilige Förderjahr, die auf Basis der Vorjahreswerte entsprechend dem Berechnungsverfahren nach Ziffer 7 zu erstellen (Erträge im Ausbildungsverkehr und ggf. Wagen-km je Aufgabenträger) und der Stadt Rheine mit dem Antrag auf Vorauszahlung zur Verfügung zu stellen sind.

8.6   Mit dem Antrag nach Ziffer 8.3 haben die Verkehrsunternehmen ihre Erträge im Ausbildungsverkehr im Sinne von Ziffer 7 mittels Vorlage der Einnahmenzuscheidung der betreffenden Verkehrsverbünde bzw. –ge­mein­schaften (sog. Einnahmenaufteilung) sowie die Wagen-km je Aufgabenträger in NRW mittels Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufstellung (Ziffer 7.4) nachzuweisen. Darüber hinausgehende Nachweispflichten des beantragenden Verkehrsunternehmens sind entsprechend dieser Allgemeinen Vorschrift, dem Bewilligungsbescheid und den Angaben im Antrag einzuhalten. Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die einzureichenden Antragsunterlagen und Nachweise bis zum Ablauf der Antragsfrist nach Ziffer 8.3 (31.03. des dem zweiten auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres) vollständig vorliegen.

8.7   Für die Antragsstellung nach Ziffern 8.3 und 8.4 ist das vom Rat durch Beschluss erstmalig festgelegte Muster zu verwenden. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.

Änderungen, die für die Bewilligung eines Zuschusses maßgeblich sind bzw. waren (z. B. Änderungen der Genehmigungen, Änderungen der Tarife, Änderung der Einnahmenaufteilung etc.), haben die Verkehrsunternehmen unverzüglich der Stadt Rheine mitzuteilen.

Nach Ablauf der Antragsfrist nach Ziffer 8.3 bzw. der Antragsfrist für den Antrag auf Schlussabrechnung nach Ziffer 8.4 eintretende Änderungen an den Erträgen des Unternehmens im Ausbildungsverkehr werden grundsätzlich weder in der Schlussabrechnung berücksichtigt noch besteht ein Anspruch auf erneute Vornahme der Schlussabrechnung (Präklusion). Eine nachträgliche Berücksichtigung der Änderung findet ausnahmsweise dann statt, wenn diese mehr als 10 % der Erträge des Unternehmens im Ausbildungsverkehr ausmachen.

8.8   Im Falle der Gewährung einer Vorauszahlung behält sich die Stadt Rheine vor, als Sicherheit für die Vorauszahlungen die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Gewährleistung einer Ausfallsicherheit (z. B. Einräumung von Pfandrechten, Einzahlung auf ein Anderkonto etc.) zu verlangen.

8.9   Die abschließende Bewilligung des Zuschusses erfolgt auf Antrag nach Ziffer 8.3 bzw. dem Antrag auf Schlussabrechnung nach Ziffer 8.4 mit Erlass eines schriftlichen Zuwendungsbescheids. In diesem Bescheid wird der auf das Verkehrsunternehmen für das jeweilige Förderjahr entfallende Zuschuss festgelegt. Eine Verzinsung von über- oder unterzahlten Beträgen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Korrektur des bewilligten Zuschusses durch den abschließenden Bewilligungsbescheid sowie die Rückforderung etwaiger Überzahlungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.10 Die Zahlungen erfolgen mittels Überweisung auf ein vom beantragenden Verkehrsunternehmen anzugebendes Konto.

 

9     Bewilligungsvoraussetzungen; Nachweis-/Mitwir­kungs-
­­pflichten

9.1   Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Verkehrsunternehmen im Antragsverfahren folgende Nachweise bzw. Erklärungen vorlegt:

a)  Antrag gemäß Muster.

b)  Nachweis des aktuellen Konzessionsbestandes im Sinne von §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. Art. 2 Nummern 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) mit Kenntlichmachung von Gemeinschaftskonzessionen bzw. der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführerschaft.

c)   Nachweis der vertraglichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens, den "Münsterland-Tarif" und die "Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in Nordrhein-Westfalen und den NRW Tarif" einschließlich tariflicher Maßnahmen in Umsetzung von § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

d)  Nachweis, dass die genehmigten Beförderungsentgelte für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs dem jeweiligen Höchsttarif nach Ziffer 4 nicht überschreiten. Dies umfasst bereits für das Förderjahr 2012 den Nachweis, dass ab dem 01.08.2012 der gem. Ziffer 4.3 festgesetzte Höchsttarif nicht überschritten wird.

e)  Eigenerklärung über die Einhaltung des Nahverkehrsplans des Kreises Steinfurt, soweit dieser die Stadt Rheine betrifft.

f)   Vorlage der für das jeweilige Förderjahr endgültigen Einnahmenzuscheidung der betreffenden Verkehrsverbünde bzw. -gemeinschaften (sog. Einnahmenaufteilung). Im Falle des Antrags auf Vorauszahlung ist die jeweils aktuellste Einnahmenzuscheidung für das Vorjahr vorzulegen.

g)  Nachweis der Erträge im Ausbildungsverkehr sowie deren Zuordnung gem. Ziffer 7.4.

h)  Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation gem. Ziffer 11.4 oder 11.5.

i)   Ggf. Vorlage eines öDA bzw. Benennung des öDA gem. Ziffer 11.5.

 

9.2   Die Stadt Rheine kann weitere Unterlagen anfordern, um die Angaben des beantragenden Verkehrsunternehmens zu überprüfen. Soweit das beantragende Verkehrsunternehmen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Stadt Rheine die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich auf dieser Grundlage festsetzen. Alternativ kann sie den Ausgleich ganz oder teilweise verweigern.

9.3   Der von dem beantragenden Verkehrsunternehmen gem. Ziffern 7.4, 11.4 bzw. 11.5 zu beauftragende Wirtschaftsprüfer ist im Einvernehmen mit der Stadt Rheine auszuwählen. Kommt eine einvernehmliche Auswahl des Prüfers nicht zustande, wird ein Zuschuss nicht gewährt. Bestehen auf Seiten der Stadt Rheine Zweifel über die Richtigkeit des Testates nach Ziffern 7.4, 11.4 und 11.5, ist die Stadt Rheine berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Rheine oder dem von ihr beauftragten Dritten Einblicke in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.

 

10   Zuschussgewährung

10.1 Der Zuschuss wird in Form von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO) gewährt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten diese Allgemeine Vorschrift sowie die LHO und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit ihren Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese Allgemeine Vorschrift keine abweichende Regelungen trifft, und das Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

10.2 Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt unter der Bedingung einer Zuweisung der erforderlichen Finanzmittel durch das Land NRW.

10.3 Für das Zuwendungsverfahren ist das vom Rat erstmalig durch Beschluss festgelegte Muster verbindlich.

10.4 Die Zuschussempfänger und Dritte, an die die Zuschüsse weitergeleitet werden, unterliegen der Verwendungsprüfung durch den Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW. Nicht anzuwenden ist Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Ein gesonderter Nachweis für die Verwendung der Zuschüsse zur Förderung der Beförderung mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs ist nicht zu erbringen.

10.5 Die Stadt Rheine kann den Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen versehen, die der rechtssicheren Durchsetzung der Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift dienen. Dies betrifft insbesondere nachfolgende Punkte:

a)  Die Verpflichtung zur Beachtung der in Ziffer 4 festgesetzten Höchsttarife im Ausbildungsverkehr.

b)  Die Vorgabe der Anwendung des Auszahlungsverfahrens nach Ziffer 8 und den Vorbehalt einer Rückforderung bei Feststellung von Überzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung.

c)   Die Anordnung der Verbindlichkeit der Berechnungsregelung nach Ziffer 7.

 

11   Überkompensation, Rückforderung

11.1 Die Zuschüsse dürfen zu keiner Überkompensation des Verkehrsunternehmens führen. Gem. Nr. 2 des Anhangs der VO 1370/2007 darf der gewährte Zuschuss den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemein­wirt­schaft­licher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre.

11.2 Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts ist gemäß dem Anhang der VO 1370/2007 von folgendem Berechnungsmodell auszugehen:

   Kosten, die in Verbindung mit dem Höchsttarif im Sinne von Ziffer 4 dieser Allgemeinen Vorschrift entstehen,

   abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Zusammenhang Höchsttarif im Sinne von Ziffer 4 be­trie­ben wird,

   abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten, die in Erfüllung des Höchsttarifs nach Ziffer 4 erzielt werden,

   zuzüglich eines angemessenen Gewinns.

Die Berechnung der Kosten und Einnahmen erfolgt gem. Nr. 4 des Anhangs der VO 1370/2007 anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuer­vor­schriften. Berücksichtigungsfähig sind lediglich die Ist-Kosten, die für die Erbringung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen notwendig sind, für die die rabattierten Tarife im Ausbildungsverkehr Gültigkeit besitzen. Kosten­positionen, die auch durch andere Tätigkeiten des Verkehrsunternehmens verursacht werden bzw. ihnen zugutekommen, sind nur anteilig den berücksichtigungsfähigen Kosten zuzuordnen.

11.3 Zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen ist von den Verkehrsunternehmen eine Trennungsrechnung gem. Nr. 5 des Anhangs der VO 1370/2007 auf der Grundlage des internen Rechnungswesens vorzuhalten und der Stadt Rheine auf Aufforderung vorzulegen. Die Zuordnung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen erfolgt sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben sowie einheitlich für alle Tätigkeiten.

11.4 Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Verkehrsunternehmen mit Antragstellung nach Ziffer 7.1 eine Trennungsrechnung für den Ausbildungsverkehr vorzulegen, die den vorstehend beschriebenen Bestimmungen des Anhangs der VO 1370/2007 entspricht; sog. Einzelbetrachtungsmethode. Dabei sind der Stadt Rheine insbesondere die tatsächlich erzielten Erlöse und verursachten Kosten im Ausbildungsverkehr mitzuteilen. Diese Trennungsrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, und das Testat über die Übereinstimmung mit dem Anhang der VO 1370/2007 ist der Stadt Rheine vorzulegen. Die Angemessenheit des Gewinns ist gesondert zu erläutern. Bestandteil der Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer ist auch die Angabe des Betrags, ab dem eine Überkompensation vorliegen würde. Die Stadt Rheine kann weitere Vorgaben zur Aufstellung der Trennungsrechnung und deren Prüfung machen.

11.5 Abweichend davon können Verkehrsunternehmen, deren gesamte Verkehrsleistungen Bestandteil einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union sind (Bestandbetrauung gemäß der Altmark-Trans-Rechtsprechung oder öffentlicher Dienstleistungsauftrag; nachfolgend öDA), den Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation auch durch die Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Trennungsrechnung für die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbringen, die den Anforderungen des Anhangs der VO 1370/2007 gerecht wird; sog. Gesamtbetrachtungsmethode. Bestandteil des Nachweises durch den Wirt­schaftsprüfer ist auch die Angabe des Betrags, ab dem eine Über­kompensation vorliegen würde. Falls bei der Berechnung dieses Betrags ein angemessener Gewinn berücksichtigt wurde, ist die Angemessenheit des Gewinns gesondert zu erläutern. Das Verkehrsunternehmen hat bei Antragstellung den öDA bei der Stadt Rheine vorzulegen. Soweit die Stadt Rheine selbst den öDA vergeben hat, reicht dessen Benennung.

11.6 Im Falle einer Überkompensation wird der Zuschuss neu festgesetzt und die Stadt Rheine verlangt den Zuschuss ganz oder teilweise zur Vermeidung eines beihilfewidrigen Tatbestands einschließlich Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zurück. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ab der die Überzahlung eingetreten ist abzustellen. Der zurückgeforderte Betrag wird auf die übrigen Verkehrsunternehmen im Verhältnis ihrer Anteile an der Förderung nach dieser Allgemeinen Vorschrift ohne ein weiteres Antragsverfahren für das betroffene Förderjahr verteilt. Das Überkompensationsverbot ist zu beachten.

 

12   Ermächtigung zur Datenverarbeitung, Weitergabe an Dritte

12.1 Die Stadt Rheine ist als zuständige Behörde bzgl. des gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift gewährten Zuschusses gem. Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 berichtspflichtig. Entsprechend werden die Daten der Verkehrsunternehmen in den Grenzen der Berichtspflicht veröffentlicht. Die Verkehrsunternehmen, denen ein Zuschuss nach dieser Allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.

12.2 Das Verkehrsunternehmen erklärt sich mit der Weitergabe und Verarbeitung der Daten an Dritte, deren Hilfe sich die Stadt Rheine zum Zwecke der Zuschussberechnung bedient, einverstanden. Die Stadt Rheine wird auch im Falle der Einschaltung Dritter zur Berechnung der Zuschusshöhe eine vertrauliche Behandlung der Daten durch die Vereinbarung von Geheimhaltungsverpflichtungen mit dem Dritten sicherstellen. Von der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte ausgenommen sind alle Daten, die nicht zur Berechnung der Höhe des Zuschusses erforderlich sind; dazu gehören insbesondere die Daten im Zusammenhang mit dem Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation nach Ziffer 11.

 

13   Anreizregelung

Das Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität. Da nach dieser Allgemeinen Vorschrift kein Anspruch auf die Gewährung eines Vollkostenausgleichs im Ausbildungsverkehr besteht, tragen die Verkehrsunternehmen das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern. Die qualitativen Rahmenvorgaben für die Verkehrsunternehmen ergeben sich aus den jeweils gültigen Nahverkehrsplänen.

 

14   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die nach dieser Allgemeinen Vorschrift gewährten Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz NRW. Soweit sich subventionserhebliche Tatsachen ändern, ist dies der Stadt Rheine unverzüglich mitzuteilen.

 

15   Ermächtigung, Inkrafttreten und Laufzeit

15.1 Die Verwaltung wird ermächtigt, die erstmalig vom Rat beschlossenen Höchsttarife und Referenztarife im Sinne der Ziffern 4.2 und 4.4 sowie be­züglich des zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs be­rech­tigten Nutzerkreises im Sinne von Ziffer 3 lit. a entsprechend der Tarif­entwicklung bzw. Tarif­bestimmungen fortzuschreiben. Die Fortschreibungen sind durch die Stadt Rheine ortsüblich gem. § 16 der Hauptsatzung bekanntzumachen.

Die Verwaltung wird ebenfalls ermächtigt, die erstmals vom Rat beschlossenen Muster zur Antragstellung im Sinne der Ziff. 8.7 und für das Zuwendungsverfahren im Sinne der Ziff. 10.3 zu ändern.

 

15.2 Die Stadt Rheine wird ermächtigt, zum Zwecke der Berechnung der Höhe der Zuschüsse und der Vorauszahlungen Dritte einzuschalten.

15.3 Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2019. Die Laufzeit kann durch entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Rheine verlängert oder verkürzt werden.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig