1:03:40
Herr Brauer weist darauf hin, dass nach der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine der Bauausschuss für die Angelegenheiten des ÖPNV zuständig sei. Insofern stelle sich für ihn die Frage, ob es zulässig sei, heute diese Satzung ohne Vorberatung im Bauausschuss zu beschließen.
Ferner stellt Herr Brauer die Frage, warum erneut eine Frist bis zum Jahre 2019 vorgesehen sei, zumal es ja wohl offensichtlich vergessen worden sei, die Satzung rechtzeitig zum 01.01.2016 pünktlich beschließen zu lassen.
Frau Karasch antwortet, dass die Vorlage dem Rat ohne Vorberatung im Bauausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden sei, um die Satzung noch rechtzeitig zu erlassen und die Fristverlängerung zu erreichen. Die erneute Fristverlängerung sei erforderlich, da am 31.12.2019 auch der Betrauungsvertrag der VSR ende.
Frau Floyd-Wenke beziehe sich auf Ziff. 15 Punkt 3 und erklärt, dass, wenn der Vertrag zum 31.12.2015 ausgelaufen sei, sie dann rückwirkend zum 01.01.2016 und nicht wie in der Vorlage stehend, zum 01.01.2015 in Kraft treten müsse.
Frau Karasch bestätigt die Richtigkeit der Aussage von Frau Floyd-Wenke und bittet darum, das Datum in der Satzung entsprechend zu ändern.
Ferner schlägt sie vor, dass der Rat heute formell von seinem Rückholrecht Gebrauch machen sollte, indem die Satzung ohne Vorberatung im Bauausschuss beschlossen werden könne.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine macht von seinem Rückholrecht gem. § 3 der Zuständigkeitsordnung Gebrauch und beschließt ohne Vorberatung im Bauausschuss die folgende Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW:
Satzung der Stadt Rheine
zur Verwendung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11 a ÖPNVG NRW
vom ____________
Präambel
Die Stadt Rheine
ist Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV). Als solcher erhält sie eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale
gem. § 11 a Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW) vom Land Nordrhein-Westfalen. Mindestens 87,5 % dieser
Pauschale sind gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach einem festen Schlüssel als
Zuschuss zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen
des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw.
Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung)
entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, an
die Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet über eine Allgemeine Vorschrift nach
Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) weiterzuleiten. Ziel ist
die nachhaltige Absicherung des Schüler- und Ausbildungsverkehrs im ÖPNV.
Eine Allgemeine Vorschrift
ist gem. Art. 2 lit l VO 1370/2007 eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für
alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten
geografischen Gebiet gilt, das im Zuständigkeitsgebiet einer örtlich
zuständigen Behörde liegt. Als Allgemeine Vorschrift in diesem Sinne regelt diese
Satzung die Einzelheiten der Weiterleitung der der Stadt Rheine als Aufgabenträger
zugewiesenen Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet
tätigen Verkehrsunternehmen nach § 11 a ÖPNVG NRW.
Der Rat der Stadt
Rheine hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
2015 (GV. NRW. S. 496), durch Beschluss vom 05.07.2016 folgende Satzung
erlassen:
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Die Stadt Rheine gewährt Zuschüsse nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Vorschrift auf Grundlage von § 11 a Abs. 2 S. 6 ÖPNVG NRW i.
V. m. Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 sowie den Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG
NRW (VV ÖPNVG NRW) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie beachtet die
Vorgaben von § 11 a ÖPNVG NRW sowie des Rechts der Europäischen Union durch
eine transparente und diskriminierungsfreie Förderung von öffentlichen und privaten
Verkehrsunternehmen und eine auf den Nettoeffekt aus der Erfüllung der
Tarifpflicht beschränkte Gewährung von Zuschüssen.
1.2 Die Stadt Rheine erlässt diese Allgemeine
Vorschrift in ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV
nach § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW und als zuständige Behörde im Sinne von Art. 2
lit. b VO 1370/2007.
1.3 Sie erlässt diese Allgemeine Vorschrift als
Satzung gem. § 7 Abs. 1 GO NRW und macht sie gemäß § 16 der Hauptsatzung der
Stadt Rheine im Internet unter www.rheine.de bekannt.
2 Anwendungsbereich
2.1 Diese Allgemeine Vorschrift gilt im gesamten
Zuständigkeitsgebiet der Stadt Rheine als örtlich zuständige Behörde
(geografischer Anwendungsbereich).
2.2 Sie gilt für alle Straßenbahn-, O-Busverkehr
oder Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen gem. §§ 42, 43 Nr. 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. Art. 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) im
Anwendungsbereich der Ziffer 2.1. Maßgeblich ist die im jeweiligen
Genehmigungsbescheid ausgewiesene Verkehrsform.
3 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser
Allgemeinen Vorschrift bezeichnet der Ausdruck:
a) "Auszubildende": Personen, die nach
dem Tarif "Münsterland-Tarif" in seiner jeweils gültigen Fassung zum
Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigt sind. Der
danach jeweils berechtigte Nutzerkreis wird erstmalig durch einfachen
Ratsbeschluss festgelegt und von der Verwaltung entsprechend der
Weiterentwicklung des Münsterlandtarifs fortgeschrieben.
b) "Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs": Wochen-, Monats- und Jahreskarten, die gemäß
Tarifbestimmungen des "Münsterland-Tarifs" in seiner jeweils gültigen
Fassung nur von bzw. für Auszubildende erworben werden können, mit Ausnahme von
auf den Freizeitverkehr oder andere Verkehrszwecke ausgerichtete
Zeitfahrausweise für Auszubildende (z. B. FunTicket und FunAbo).
c) "Ausbildungsverkehr": Alle
Linienverkehre im Sinne von §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer
1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung)
im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Rheine, die von Auszubildenden mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs genutzt werden.
d) "Verkehrsunternehmen": Öffentliche
und private Verkehrsunternehmen, die Ausbildungsverkehre durchführen und hierzu
eine Genehmigung gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. Art. 2 Nummer 1.1 oder
1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung), eine
einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG oder die Betriebsführung für einen
der genannten Linienverkehre innehaben.
e) "Wagenkilometer": Tatsächlich
erbrachte fahrplanmäßige Nutzwagenkilometer einschließlich Verstärkerfahrten
ohne Gewichtung von Fahrzeuggrößen. Ein- und Aussetzfahrten werden nicht
berücksichtigt.
f) "Förderjahr": Kalenderjahr.
4 Gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung (Festsetzung Höchsttarife)
4.1 Die dieser Allgemeinen Vorschrift zugrunde liegende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ist die Festsetzung eines Höchsttarifs für
die Beförderung der Fahrgastgruppe "Auszubildende" mit Zeitfahrausweisen
des Ausbildungsverkehrs auf dem Gebiet der Stadt Rheine. Die
Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, bei den Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs die nachfolgenden Höchsttarife nicht zu überschreiten.
4.2 Der Höchsttarif für die Beförderung von
Auszubildenden entspricht bis zum 31.07.2012 dem in den Tarifbestimmungen des
"Münsterland-Tarif" festgelegten Tarif für Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs sowie den in den Tarifbestimmungen des
"Münsterland-Tarifs" anerkannten Übergangs-, Anerkennungs- und
Haustarifen für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs in der jeweiligen
Fassung.
4.3 Ab dem 01.08.2012 wird der Höchsttarif für
die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs
auf dem Gebiet der Stadt Rheine auf den Referenztarif abzüglich einer Absenkung
von 20,01 % festgesetzt. Referenztarif ist der dem Tarif für
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs entsprechende Jedermann-Tarif für
Zeitfahrausweise ohne Altersbezug des "Münsterland-Tarifs".
Als Referenztarif gilt für die außerhalb des
Geltungsbereichs des "Münsterland-Tarifs" angebotenen Fahrausweise im
Ausbildungsverkehr der Tarif, der gemäß den in den Tarifbestimmungen des
"Münsterland-Tarifs" anerkannten Übergangs-, Anerkennungs- und
Haustarifen vom Leistungsumfang (Gültigkeit, Nutzungsbedingungen etc.) mit dem
Jedermann-Tarif des "Münsterland-Tarifs" vergleichbar ist.
Der Höchsttarif und der zugeordnete Referenztarif
werden erstmalig durch einfachen Ratsbeschluss (einschließlich Zuordnungsbegründung
sowie eventueller Zu- bzw. Abschläge bei Unterschieden in der Nutzbarkeit)
festgelegt und von der Verwaltung entsprechend der Weiterentwicklung des
"Münsterland-Tarifs" fortgeschrieben.
4.4 Soweit ein Verkehrsunternehmen entsprechend
anerkannte Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife anwendet, hat es diese mit
Antragstellung nach Ziffer 8 der Stadt Rheine zu benennen. Die Stadt Rheine
legt die hierfür maßgeblichen Referenztarife fest, prüft die Einhaltung der
Mindest-Absenkung nach Ziffer 4.3 und nimmt den zugeordneten Referenztarif und
den entsprechenden Höchsttarif (einschließlich Zuordnungsbegründung sowie
eventueller Zu- bzw. Abschläge bei Unterschieden in der Nutzbarkeit) auf.
4.5 Bei beabsichtigten Änderungen der Tarife für
Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs bzw. Zeitfahrausweise ohne Altersbezug
des "Münsterland-Tarifs" bzw. der in den Tarifbestimmungen des
"Münsterland-Tarifs" anerkannten Übergangs-, Anerkennungs- und
Haustarife informiert das beantragende Verkehrsunternehmen oder eine von ihm
beauftragte Stelle die Stadt Rheine bevor der Tarifantrag nach § 39 PBefG
gestellt wird. Die Stadt Rheine erteilt die Bestätigung innerhalb von 30 Tagen
ab dem Tag, an dem sie von der beabsichtigten Tarifänderung Kenntnis erhalten
hat. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist
versagt wird. Die Stadt Rheine versagt die Bestätigung zur Änderung des Tarifs
nur dann, wenn die vorgegebene Mindest-Absenkung der Zeitfahrausweise gem.
Ziffer 4.3 gegenüber dem Referenztarif nicht eingehalten wird.
Gleiches gilt bei beabsichtigten Änderungen der
Tarifbestimmungen "Münsterland-Tarif" bezüglich des zur Nutzung von
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Nutzerkreises.
5 Weitere
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt nur
unter der Voraussetzung, dass das beantragende Verkehrsunternehmen im
jeweiligen Förderjahr die Gemeinschafts-, Übergangstarife und den landesweiten
Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendet oder
zumindest anerkennt.
5.2 Voraussetzung für die Gewährung des
Zuschusses ist ferner, dass das beantragende Verkehrsunternehmen die von ihm
betriebenen und vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten
Linienverkehre im Bewilligungsjahr im Einklang mit dem jeweils geltenden
Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt, sofern er das Zuständigkeitsgebiet der
Stadt Rheine betrifft, bedient.
6 Ausgleichsleistung
6.1 Öffentliche und private Verkehrsunternehmen
werden bei der Gewährung des Zuschusses gleichbehandelt.
6.2 Die Höhe des maximal bereitgestellten
Zuschussbetrags eines jeden Förderjahres ergibt sich aus den der Stadt Rheine
vom Land Nordrhein-Westfalen gem. § 11 a ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellten
Mitteln. Etwaige Zinserträge bzw. ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt
des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, werden gem.
§ 11 a Abs. 4 Satz 3 ÖPNVG NRW zur Aufstockung des bereitgestellten
Zuschussbetrags verwendet.
6.3 Mindestens 87,5 % der auf die Stadt
Rheine entfallenden Ausbildungsverkehrs-Pauschale im Sinne von Ziffer 6.2
werden gem. § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen im
Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift als Zuschuss auf die Kosten
gewährt, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitausweisen des
Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. Art.
2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (einschließlich
Nachfolgeregelung) im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift entstehen
und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, und zwar als
Zuschuss für die finanziellen Auswirkungen, die durch die Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Höchsttarif im Ausbildungsverkehr) nach
Ziffer 4 entstehen.
Die Verkehrsunternehmen haben auf Grund dieser
Allgemeinen Vorschrift keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses bzw. auf
die Gewährung eines vollständigen Kostenausgleichs. Dies gilt sowohl
hinsichtlich der gesamten Kosten im Ausbildungsverkehr als auch bzgl. des
finanziellen Nettoeffektes gem. VO 1370/2007 aus der Tarifverpflichtung nach
dieser Allgemeinen Vorschrift. Die Verkehrsunternehmen erhalten maximal den
sich aus Ziffern 6 und 7 ergebenden Betrag, soweit dies nicht zu einer
beihilferechtswidrigen Überkompensation (Ziffer 11.) führt.
6.4 Maximal 12,5 % der auf die Stadt Rheine
entfallenden Ausbildungsverkehrs-Pauschale im Sinne von Ziffer 6.2 werden von
der Stadt Rheine zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von
Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im
Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale
verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an
öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder
juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen,
weitergeleitet. Die Stadt Rheine entscheidet insoweit aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7 Berechnung
der Zuschusshöhe
7.1 Als Maßstab zur Ermittlung des Anteils des
einzelnen Verkehrsunternehmens an den Fördermitteln nach Ziffer 6.3 wird sein
prozentualer Anteil an den Erträgen aller Verkehrsunternehmen je Förderjahr im
Ausbildungsverkehr im Gebiet der Stadt Rheine herangezogen. Zu den Erträgen im
Ausbildungsverkehr zählen entsprechend § 11 a Abs. 2 ÖPNVG i. V. m. Anlage 2 b
VV-ÖPNVG NRW:
− alle Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs aufgrund des festgelegten
Höchsttarifs nach Ziffer 4,
−
Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im Ausbildungsverkehr,
− von den Verkehrsunternehmen
vereinnahmte Eigenanteile für Schülertickets gemäß § 97 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen.
Hierzu gehören nicht Ausgleichsleistungen nach § 45 a
PBefG anderer Länder sowie Nachzahlungen des Landes NRW nach § 45 a PBefG.
Ebenfalls nicht zu den Erträgen im Ausbildungsverkehr
gehören Einnahmen aus dem (Haus-)Tarif "Die Blaue". Um zu verhindern,
dass "Die Blaue" zukünftig als Substitut zu Fahrkarten des
Ausbildungsverkehrs genutzt wird und somit Ausgleichsleistungen der Verkehrsunternehmen
nach § 11 a ÖPNVG NRW sinken, soll der Tarif "Die Blaue" zukünftig
mindestens das Preisniveau des "SchulwegMonatsTickets" haben.
Maßgeblich für die Berechnung des Anteils sind nicht
die kassentechnischen Einnahmen, sondern grundsätzlich die aufgrund der
Einnahmenaufteilung der Verkehrsverbünde den Unternehmen zugeordneten und
zustehenden Einnahmen. Die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf verbleiben bei
den Verkehrsunternehmen und stehen nicht der Stadt Rheine zu.
7.2 Bei Verkehrsunternehmen, die im Gebiet
mehrerer Aufgabenträger tätig sind, ist für die Zuordnung der Erträge zum
Gebiet der Stadt Rheine für die Berechnung nach Ziffer 7.1 der Prozentsatz der
Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr maßgeblich, der sich aus dem Verhältnis
der auf dem Gebiet der Stadt Rheine erbrachten Wagenkilometer zu den landesweit
(NRW) von dem Verkehrsunternehmen erbrachten Wagenkilometer ergibt.
7.3 Einzubeziehen sind auch Erträge aus die
Landesgrenzen überschreitenden Linienverkehren mit der Maßgabe, dass nur die in
Nordrhein-Westfalen erzielten Erträge anzusetzen sind. Erträge, die auf die
außerhalb von Nordrhein-Westfalen verlaufenden Linienabschnitte entfallen, sind
nicht einzubeziehen, sondern nach einer branchenüblichen, anerkannten Methode
abzugrenzen. Der Stadt Rheine ist zu erläutern, nach welcher Methode die
Erträge auf die betroffenen Linien aufgeteilt wurden.
7.4 Das Verkehrsunternehmen weist durch Testat
eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr gemäß den
vorstehenden Anforderungen ermittelt wurden.
8 Antragsverfahren
8.1 Ein Zuschuss wird nur auf Antrag bezogen auf
ein Förderjahr bewilligt.
8.2 Antragsberechtigte sind Verkehrsunternehmen
im Sinne von Ziffer 3. lit. d.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen
Betriebsführerschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer
antragsberechtigt.
Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen sind die
Gemeinschaftskonzessionäre als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführerschaft auf ein
Verkehrsunternehmen übertragen wurde.
Wechselt im Laufe des Förderjahres der Inhaber der
Linienkonzession bzw. die personenbeförderungsrechtliche Betriebsführerschaft
einer Linie, ist das einzelne Verkehrsunternehmen berechtigt, für den Zeitraum
des Bestandes und der Nutzung der Konzession einen Zuschuss nach dieser
Allgemeinen Vorschrift zu beantragen. Der Stadt Rheine ist der
Konzessionsübergang bzw. der Wechsel der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführerschaft
unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Es wird auf dieser Basis zeitnah
eine Aktualisierung der Auszahlungen durchgeführt. Zuviel erhaltene Mittel des
Vorgänger-Verkehrsunternehmens werden von der Stadt Rheine unverzüglich zurückgefordert
und dem Nachfolge-Verkehrsunternehmen auf Antrag ausgezahlt. Eine Verzinsung
findet bei zeitnaher Rückzahlung nicht statt.
8.3 Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen bei
der Stadt Rheine als Bewilligungsbehörde (Stadt Rheine, Fachbereich Planen und Bauen,
Klosterstraße 14, 48431 Rheine) sind grundsätzlich bis zum 31.03. des dem
zweiten auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres (beispielsweise 31.03.2014
in Bezug auf das Förderjahr 2012) zu stellen. Die Stadt Rheine bestätigt
schriftlich den Eingang der Anträge. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, finden keine Berücksichtigung.
8.4 Die Stadt Rheine gewährt im Förderjahr auf
Antrag Vorauszahlungen zum 15.05. des Förderjahres in Höhe von 70 % des zu
erwartenden Zuschusses für das Förderjahr und zum 15.10. in Höhe von 20 %
des zu erwartenden Zuschusses für das Förderjahr auf Basis eines vorläufigen
Bewilligungsbescheides. Der Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 31.03. des
Förderjahres bei der in Ziffer 8.3 genannten Stelle zu stellen. Ziffer 8.3 Satz
2 gilt entsprechend. Der vorläufige Bewilligungsbescheid steht unter dem
Vorbehalt der endgültigen Bescheidung. Im Falle der Beantragung von
Vorauszahlung ist bis zum 31.03. des dem zweiten auf das Förderjahr folgenden
Kalenderjahres ein Antrag auf (endgültige) Gewährung von Zuschüssen
(Schlussabrechnung) entsprechend Ziffer 8.3 für das betreffende Förderjahr zu
stellen.
Auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser
Allgemeinen Vorschrift gelten für das Förderjahr 2011 sowie das Förderjahr 2012
abweichende Termine (Antrag auf Vorauszahlung bis zum 30.04.2012 für die
Förderjahre 2011 und 2012; zum 25.06.2012 Vorauszahlung in Höhe 90 % für
das Förderjahr 2011 und in Höhe von 70 % für das Förderjahr 2012).
8.5 Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen
sind Prognosen der Verkehrsunternehmen über die voraussichtlichen Erträge im
Ausbildungsverkehr für das jeweilige Förderjahr, die auf Basis der
Vorjahreswerte entsprechend dem Berechnungsverfahren nach Ziffer 7 zu erstellen
(Erträge im Ausbildungsverkehr und ggf. Wagen-km je Aufgabenträger) und der
Stadt Rheine mit dem Antrag auf Vorauszahlung zur Verfügung zu stellen sind.
8.6 Mit dem Antrag nach Ziffer 8.3 haben die
Verkehrsunternehmen ihre Erträge im Ausbildungsverkehr im Sinne von Ziffer 7 mittels
Vorlage der Einnahmenzuscheidung der betreffenden Verkehrsverbünde bzw. –gemeinschaften
(sog. Einnahmenaufteilung) sowie die Wagen-km je Aufgabenträger in NRW mittels
Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufstellung (Ziffer 7.4)
nachzuweisen. Darüber hinausgehende Nachweispflichten des beantragenden
Verkehrsunternehmens sind entsprechend dieser Allgemeinen Vorschrift, dem
Bewilligungsbescheid und den Angaben im Antrag einzuhalten. Über die vorgelegten
Anträge wird nur entschieden, wenn die einzureichenden Antragsunterlagen und
Nachweise bis zum Ablauf der Antragsfrist nach Ziffer 8.3 (31.03. des dem
zweiten auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres) vollständig vorliegen.
8.7 Für die Antragsstellung nach Ziffern 8.3 und
8.4 ist das vom Rat durch Beschluss erstmalig festgelegte Muster zu verwenden.
Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Änderungen, die für die Bewilligung eines Zuschusses
maßgeblich sind bzw. waren (z. B. Änderungen der Genehmigungen, Änderungen der
Tarife, Änderung der Einnahmenaufteilung etc.), haben die Verkehrsunternehmen
unverzüglich der Stadt Rheine mitzuteilen.
Nach Ablauf der Antragsfrist nach Ziffer 8.3 bzw. der
Antragsfrist für den Antrag auf Schlussabrechnung nach Ziffer 8.4 eintretende
Änderungen an den Erträgen des Unternehmens im Ausbildungsverkehr werden
grundsätzlich weder in der Schlussabrechnung berücksichtigt noch besteht ein
Anspruch auf erneute Vornahme der Schlussabrechnung (Präklusion). Eine
nachträgliche Berücksichtigung der Änderung findet ausnahmsweise dann statt,
wenn diese mehr als 10 % der Erträge des Unternehmens im
Ausbildungsverkehr ausmachen.
8.8 Im Falle der Gewährung einer Vorauszahlung
behält sich die Stadt Rheine vor, als Sicherheit für die Vorauszahlungen die
Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren
Gewährleistung einer Ausfallsicherheit (z. B. Einräumung von Pfandrechten,
Einzahlung auf ein Anderkonto etc.) zu verlangen.
8.9 Die abschließende Bewilligung des Zuschusses
erfolgt auf Antrag nach Ziffer 8.3 bzw. dem Antrag auf Schlussabrechnung nach
Ziffer 8.4 mit Erlass eines schriftlichen Zuwendungsbescheids. In diesem
Bescheid wird der auf das Verkehrsunternehmen für das jeweilige Förderjahr
entfallende Zuschuss festgelegt. Eine Verzinsung von über- oder unterzahlten
Beträgen erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Korrektur des bewilligten
Zuschusses durch den abschließenden Bewilligungsbescheid sowie die
Rückforderung etwaiger Überzahlungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.10 Die Zahlungen erfolgen mittels Überweisung auf
ein vom beantragenden Verkehrsunternehmen anzugebendes Konto.
9 Bewilligungsvoraussetzungen;
Nachweis-/Mitwirkungs-
pflichten
9.1 Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das
Verkehrsunternehmen im Antragsverfahren folgende Nachweise bzw. Erklärungen
vorlegt:
a) Antrag gemäß Muster.
b) Nachweis des aktuellen Konzessionsbestandes im
Sinne von §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. Art. 2 Nummern 1.1 oder 1.2 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) mit Kenntlichmachung von Gemeinschaftskonzessionen
bzw. der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführerschaft.
c) Nachweis der vertraglichen Verpflichtung des
Verkehrsunternehmens, den "Münsterland-Tarif" und die
"Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in
Nordrhein-Westfalen und den NRW Tarif" einschließlich tariflicher
Maßnahmen in Umsetzung von § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
d) Nachweis, dass die genehmigten
Beförderungsentgelte für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs dem
jeweiligen Höchsttarif nach Ziffer 4 nicht überschreiten. Dies umfasst bereits
für das Förderjahr 2012 den Nachweis, dass ab dem 01.08.2012 der gem. Ziffer
4.3 festgesetzte Höchsttarif nicht überschritten wird.
e) Eigenerklärung über die Einhaltung des
Nahverkehrsplans des Kreises Steinfurt, soweit dieser die Stadt Rheine
betrifft.
f) Vorlage der für das jeweilige Förderjahr
endgültigen Einnahmenzuscheidung der betreffenden Verkehrsverbünde bzw.
-gemeinschaften (sog. Einnahmenaufteilung). Im Falle des Antrags auf
Vorauszahlung ist die jeweils aktuellste Einnahmenzuscheidung für das Vorjahr
vorzulegen.
g) Nachweis der Erträge im Ausbildungsverkehr
sowie deren Zuordnung gem. Ziffer 7.4.
h) Nachweis des Nichtvorliegens einer
Überkompensation gem. Ziffer 11.4 oder 11.5.
i) Ggf. Vorlage eines öDA bzw. Benennung des öDA
gem. Ziffer 11.5.
9.2 Die Stadt Rheine kann weitere Unterlagen
anfordern, um die Angaben des beantragenden Verkehrsunternehmens zu überprüfen.
Soweit das beantragende Verkehrsunternehmen seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Stadt Rheine die entsprechenden Daten
aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich auf dieser Grundlage
festsetzen. Alternativ kann sie den Ausgleich ganz oder teilweise verweigern.
9.3 Der von dem beantragenden Verkehrsunternehmen
gem. Ziffern 7.4, 11.4 bzw. 11.5 zu beauftragende Wirtschaftsprüfer ist im
Einvernehmen mit der Stadt Rheine auszuwählen. Kommt eine einvernehmliche
Auswahl des Prüfers nicht zustande, wird ein Zuschuss nicht gewährt. Bestehen
auf Seiten der Stadt Rheine Zweifel über die Richtigkeit des Testates nach
Ziffern 7.4, 11.4 und 11.5, ist die Stadt Rheine berechtigt, Bücher, Belege und
sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses
durch Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Verkehrsunternehmen
ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Rheine oder dem von ihr beauftragten
Dritten Einblicke in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
10 Zuschussgewährung
10.1 Der Zuschuss wird in Form von Zuwendungen im
Sinne der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO)
gewährt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder
den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten
Zuwendung gelten diese Allgemeine Vorschrift sowie die LHO und die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit ihren Anlagen in ihrer jeweils gültigen
Fassung, soweit diese Allgemeine Vorschrift keine abweichende Regelungen
trifft, und das Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
10.2 Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt unter
der Bedingung einer Zuweisung der erforderlichen Finanzmittel durch das Land
NRW.
10.3 Für das Zuwendungsverfahren ist das vom Rat
erstmalig durch Beschluss festgelegte Muster verbindlich.
10.4 Die Zuschussempfänger und Dritte, an die die
Zuschüsse weitergeleitet werden, unterliegen der Verwendungsprüfung durch den
Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW.
Nicht anzuwenden ist Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Ein
gesonderter Nachweis für die Verwendung der Zuschüsse zur Förderung der
Beförderung mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs ist nicht zu erbringen.
10.5 Die Stadt
Rheine kann den Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen versehen, die der
rechtssicheren Durchsetzung der Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift dienen.
Dies betrifft insbesondere nachfolgende Punkte:
a) Die Verpflichtung zur Beachtung der in Ziffer
4 festgesetzten Höchsttarife im Ausbildungsverkehr.
b) Die Vorgabe der Anwendung des
Auszahlungsverfahrens nach Ziffer 8 und den Vorbehalt einer Rückforderung bei
Feststellung von Überzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung.
c) Die Anordnung der
Verbindlichkeit der Berechnungsregelung nach Ziffer 7.
11 Überkompensation, Rückforderung
11.1 Die Zuschüsse
dürfen zu keiner Überkompensation des Verkehrsunternehmens führen. Gem. Nr. 2
des Anhangs der VO 1370/2007 darf der gewährte Zuschuss den Betrag nicht
überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder
negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht.
Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die
vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden
wäre.
11.2 Für die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts ist gemäß dem Anhang der VO 1370/2007 von folgendem
Berechnungsmodell auszugehen:
− Kosten, die in Verbindung mit dem Höchsttarif
im Sinne von Ziffer 4 dieser Allgemeinen Vorschrift entstehen,
− abzüglich aller positiven finanziellen
Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Zusammenhang
Höchsttarif im Sinne von Ziffer 4 betrieben wird,
− abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten, die
in Erfüllung des Höchsttarifs nach Ziffer 4 erzielt werden,
− zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
Die Berechnung der Kosten und
Einnahmen erfolgt gem. Nr. 4 des Anhangs der VO 1370/2007 anhand der geltenden
Rechnungslegungs- und Steuervorschriften. Berücksichtigungsfähig sind
lediglich die Ist-Kosten, die für die Erbringung der fahrplanmäßigen
Verkehrsleistungen notwendig sind, für die die rabattierten Tarife im
Ausbildungsverkehr Gültigkeit besitzen. Kostenpositionen, die auch durch
andere Tätigkeiten des Verkehrsunternehmens verursacht werden bzw. ihnen zugutekommen,
sind nur anteilig den berücksichtigungsfähigen Kosten zuzuordnen.
11.3 Zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung
von Quersubventionen ist von den Verkehrsunternehmen eine Trennungsrechnung
gem. Nr. 5 des Anhangs der VO 1370/2007 auf der Grundlage des internen
Rechnungswesens vorzuhalten und der Stadt Rheine auf Aufforderung vorzulegen.
Die Zuordnung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen erfolgt sachgerecht und
nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben sowie einheitlich für alle
Tätigkeiten.
11.4 Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer
Überkompensation haben die Verkehrsunternehmen mit Antragstellung nach Ziffer
7.1 eine Trennungsrechnung für den Ausbildungsverkehr vorzulegen, die den
vorstehend beschriebenen Bestimmungen des Anhangs der VO 1370/2007 entspricht;
sog. Einzelbetrachtungsmethode. Dabei sind der Stadt Rheine insbesondere die
tatsächlich erzielten Erlöse und verursachten Kosten im Ausbildungsverkehr
mitzuteilen. Diese Trennungsrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen,
und das Testat über die Übereinstimmung mit dem Anhang der VO 1370/2007 ist der
Stadt Rheine vorzulegen. Die Angemessenheit des Gewinns ist gesondert zu erläutern.
Bestandteil der Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer ist auch die Angabe
des Betrags, ab dem eine Überkompensation vorliegen würde. Die Stadt Rheine
kann weitere Vorgaben zur Aufstellung der Trennungsrechnung und deren Prüfung
machen.
11.5 Abweichend davon können Verkehrsunternehmen,
deren gesamte Verkehrsleistungen Bestandteil einer gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union sind
(Bestandbetrauung gemäß der Altmark-Trans-Rechtsprechung oder öffentlicher
Dienstleistungsauftrag; nachfolgend öDA), den Nachweis des Nichtvorliegens
einer Überkompensation auch durch die Vorlage einer von einem Wirtschaftsprüfer
testierten Trennungsrechnung für die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung erbringen, die den Anforderungen des Anhangs der VO 1370/2007 gerecht
wird; sog. Gesamtbetrachtungsmethode. Bestandteil des Nachweises durch den Wirtschaftsprüfer
ist auch die Angabe des Betrags, ab dem eine Überkompensation vorliegen würde.
Falls bei der Berechnung dieses Betrags ein angemessener Gewinn berücksichtigt
wurde, ist die Angemessenheit des Gewinns gesondert zu erläutern. Das
Verkehrsunternehmen hat bei Antragstellung den öDA bei der Stadt Rheine
vorzulegen. Soweit die Stadt Rheine selbst den öDA vergeben hat, reicht dessen
Benennung.
11.6 Im Falle einer Überkompensation wird der
Zuschuss neu festgesetzt und die Stadt Rheine verlangt den Zuschuss ganz oder
teilweise zur Vermeidung eines beihilfewidrigen Tatbestands einschließlich
Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB
zurück. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ab
der die Überzahlung eingetreten ist abzustellen. Der zurückgeforderte Betrag
wird auf die übrigen Verkehrsunternehmen im Verhältnis ihrer Anteile an der
Förderung nach dieser Allgemeinen Vorschrift ohne ein weiteres Antragsverfahren
für das betroffene Förderjahr verteilt. Das Überkompensationsverbot ist zu beachten.
12 Ermächtigung zur Datenverarbeitung,
Weitergabe an Dritte
12.1 Die Stadt Rheine ist als zuständige Behörde
bzgl. des gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift gewährten Zuschusses gem. Art. 7
Abs. 1 VO 1370/2007 berichtspflichtig. Entsprechend werden die Daten der
Verkehrsunternehmen in den Grenzen der Berichtspflicht veröffentlicht. Die
Verkehrsunternehmen, denen ein Zuschuss nach dieser Allgemeinen Vorschrift
gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung
der von ihnen übermittelten Daten berufen.
12.2 Das Verkehrsunternehmen erklärt sich mit der
Weitergabe und Verarbeitung der Daten an Dritte, deren Hilfe sich die Stadt
Rheine zum Zwecke der Zuschussberechnung bedient, einverstanden. Die Stadt
Rheine wird auch im Falle der Einschaltung Dritter zur Berechnung der
Zuschusshöhe eine vertrauliche Behandlung der Daten durch die Vereinbarung von
Geheimhaltungsverpflichtungen mit dem Dritten sicherstellen. Von der Erlaubnis
zur Weitergabe an Dritte ausgenommen sind alle Daten, die nicht zur Berechnung
der Höhe des Zuschusses erforderlich sind; dazu gehören insbesondere die Daten
im Zusammenhang mit dem Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation
nach Ziffer 11.
13 Anreizregelung
Das Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen nach dieser
Allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur
Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und
der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität. Da
nach dieser Allgemeinen Vorschrift kein Anspruch auf die Gewährung eines
Vollkostenausgleichs im Ausbildungsverkehr besteht, tragen die
Verkehrsunternehmen das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die
Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern. Die
qualitativen Rahmenvorgaben für die Verkehrsunternehmen ergeben sich aus den
jeweils gültigen Nahverkehrsplänen.
14 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die nach dieser Allgemeinen Vorschrift gewährten
Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1
Landessubventionsgesetz NRW. Soweit sich subventionserhebliche Tatsachen ändern,
ist dies der Stadt Rheine unverzüglich mitzuteilen.
15 Ermächtigung, Inkrafttreten und Laufzeit
15.1 Die Verwaltung wird ermächtigt, die erstmalig
vom Rat beschlossenen Höchsttarife und Referenztarife im Sinne der Ziffern 4.2
und 4.4 sowie bezüglich des zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs berechtigten Nutzerkreises im Sinne von Ziffer 3 lit. a
entsprechend der Tarifentwicklung bzw. Tarifbestimmungen fortzuschreiben. Die
Fortschreibungen sind durch die Stadt Rheine ortsüblich gem. § 16 der
Hauptsatzung bekanntzumachen.
Die
Verwaltung wird ebenfalls ermächtigt, die erstmals vom Rat beschlossenen Muster
zur Antragstellung im Sinne der Ziff. 8.7 und für das Zuwendungsverfahren im
Sinne der Ziff. 10.3 zu ändern.
15.2 Die Stadt Rheine wird ermächtigt, zum Zwecke
der Berechnung der Höhe der Zuschüsse und der Vorauszahlungen Dritte
einzuschalten.
15.3 Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend
zum 01.01.2016 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2019. Die Laufzeit
kann durch entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Rheine verlängert oder
verkürzt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig