0:17:30
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses die folgende Satzung:
Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Stadt Rheine
(Erschließungsbeitragssatzung)
vom______________.
Der Rat der Stadt Rheine hat aufgrund der §§
7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S.
496) in Verbindung mit § 132 und § 133 Absatz 3 Satz 5 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2015 (BGBl. I, S.
1722), am 27. September 2016 folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:
§ 1
Erhebung
von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt erhebt
zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige
Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der § 127
ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung.
§ 2
Art
und Umfang der
Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig
ist der Erschließungsaufwand für:
1. die
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB) in
|
bis zu einer
Breite von |
a) Wohngebieten, Dorf-, Misch-, Ferienhaus-
und Campingplatzgebieten |
24,0 m |
bei
einseitiger Bebaubarkeit |
18,0 m |
b) Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen
Sondergebieten |
30,0 m |
c) Wochenendhaus-
und Dauerkleingartengebieten |
7,0 m |
d) Kleinsiedlungsgebieten |
10,0 m |
bei einseitiger Bebaubarkeit |
8,5 m |
2. die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2
BauGB) bis zu einer Breite von 6 m,
3. die
nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer
Breite von 27 m,
4. Parkflächen
und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) soweit
sie Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen sind
(unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite
von jeweils 5 m,
b) soweit
sie nicht Bestandteil der in Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Verkehrsanlagen,
aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),
jeweils bis zu 15 vom Hundert aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden
Grundstücksflächen
5. Anlagen
zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) bis zu dem in einer
ergänzenden Satzung gemäß § 12 zu regelnden Umfang.
(2) Werden durch eine
Erschließungsanlage im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 unterschiedliche Baugebiete
erschlossen, gilt die größte Breite. Endet sie als Sackgasse, vergrößern sich
für den Bereich der Wendeanlage die in Absatz 1 genannten Breiten um 50 vom
Hundert, mindestens aber um 10 m. Entsprechendes gilt für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Anlagen.
(3) Die in Absatz 1 Nummern 1
und 3 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege,
Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht aber unselbstständige Parkflächen
und Grünanlagen; die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Breite umfasst nicht
unselbstständige Grünanlagen. Die Breiten sind Durchschnittsbreiten und
umfassen nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer
Herstellung notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden
freien Strecken.
§ 3
Umfang
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Zum beitragsfähigen
Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
b) die Freilegung der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßen- oder Wegekörpers
einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger
Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung der
aa) Rinnen und Randsteine,
bb) Gehwege,
cc) Radwege,
dd) kombinierten Geh- und Radwege,
ee) Mischflächen (§ 10 Satz 2),
ff) Seiten-, Trenn-, Rand- und
Sicherheitsstreifen,
gg) Beleuchtungseinrichtungen,
hh) Entwässerungseinrichtungen der
Erschließungsanlagen,
ii) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
e) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
f) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
g) die Herstellung der Parkflächen,
h) die Herstellung der Grünanlagen
i) die Herstellung der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
j) die Fremdfinanzierung,
k) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs
beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
l) die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.
(2) Der Erschließungsaufwand
umfasst auch
a) den
Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt
der Bereitstellung, im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im
Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Absatz 1 Satz 1 BauGB auch den Wert
nach § 68 Absatz 1 Nummer 4 BauGB,
b) die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-,
Land- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien
Strecken hinausgehen,
c) den Wert der Sachleistungen der Stadt sowie der vom Personal der
Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die Freilegung und technische
Herstellung der Erschließungsanlage.
§ 4
Ermittlung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand (§ 2 und § 3) wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt
kann abweichend davon den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte
Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung
der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
§ 5
Anteil
der Stadt
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Von dem
ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt 10 vom
Hundert.
§ 6
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Wird ein Abschnitt
einer Erschließungsanlage oder werden die eine Erschließungseinheit bildenden
Erschließungsanlagen gemeinsam abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt
oder diesen Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet. In Fällen der Eigentümeridentität von Anlieger- und
Hinterliegergrundstück zählen gefangene Hinterliegergrundstücke in der Regel zu
den erschlossenen Grundstücken, nicht gefangene Hinterliegergrundstücke dagegen
in der Regel nicht; gefangen ist ein Hinterliegergrundstück, wenn es
ausschließlich über das Anliegergrundstück eine Verbindung zum städtischen
Verkehrsnetz hat.
§ 7
Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der
nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt
(§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6) verteilt. Die Verteilung
des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die
sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit den
nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben.
(2) Als
Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstücks. Abweichend
davon gilt als Grundstücksfläche
1. bei
Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer
Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35
BauGB) liegen, die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der
Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB,
2. bei
Grundstücken, die nicht unter Absatz 3 fallen, für die weder ein Bebauungsplan
noch eine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb
des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage
und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 30 m dazu verläuft,
3. bei
Grundstücken, die über die sich nach Nummer 1 und Nummer 2 ergebenden Grenzen
hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der
Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, der
der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
(3) Bei Grundstücken, die im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4
Nummern 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in
vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und Festplätze,
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34
BauGB) so genutzt werden, gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des
Buchgrundstücks.
§ 8
Nutzungsfaktoren
(1) Der
maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die
baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 5 BauO NRW
Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks
in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten
Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich
genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als
ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude
behandelt.
(2) Der
Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres
Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als
Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in § 7 Absatz 2 bestimmten
Flächen
1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 BauGB liegen,
a) die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
b) für die statt der Zahl der Vollgeschosse die
Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen
anderen Baugebieten die durch 2,80 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei
bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen
aufgerundet wird;
c) für die weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt
ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer
Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen
aufgerundet wird;
d) auf denen nur Garagen, Stellplätze,
Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden dürfen, die Zahl von einem
Vollgeschoss je Nutzungsebene;
e) für die gewerbliche Nutzung ohne Bebauung
oder mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist,
die Zahl von einem Vollgeschoss;
f) für die industrielle Nutzung ohne Bebauung
oder mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist,
die Zahl von zwei Vollgeschossen;
g) für die weder die Zahl der Vollgeschosse
noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl bestimmt ist, der in
der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34
BauGB) Berechnungswert nach Buchst. a bis c;
2. bei
Grundstücken, auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nummer 1
Buchst. a bzw. Buchst. d bis g oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die
Baumassenzahl nach Nummer 1 Buchst. b bzw. Buchst. c überschritten wird, die
tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich
vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nummer 1 Buchst. b bzw.
Buchst. c;
3. bei
Grundstücken, für die kein Bebauungsplan
besteht und eine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB keine Festsetzungen der
in Nummer 1 bezeichneten Art enthält, die aber ganz oder teilweise innerhalb
des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 Abs. 1 BauGB) liegen, wenn sie
a) bebaut
sind, die höchste Zahl der
tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der
sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht
mit
1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB)
oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO),
Dorfgebiets (§ 5 BauNVO), Mischgebiets (§ 6 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne
von § 10 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines
Bebauungsplangebiets zu mehr als einem Drittel gewerblich oder in einer der
gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und
Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe, Kindertagesstätten) genutzt wird. Ob
ein Grundstück in dieser Weise genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis,
in dem die Nutzungen der tatsächlichen Geschossflächen zueinander stehen; hat
die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht
sie sich überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe
mit großen Lagerflächen u. a.), ist anstelle der Geschossflächen von den
Grundstücksflächen auszugehen;
2. 2,0,
wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder
durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiets (§ 7 BauNVO), Gewerbegebiets (§ 8
BauNVO), Industriegebiets (§ 9 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO
liegt.
Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für
selbständige Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) findet eine Erhöhung
nach Satz 1 nicht statt. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Nutzungsfaktor
stattdessen um 50 vom Hundert zu ermäßigen.
(5) Bei
berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich,
sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder innerhalb des unbeplanten
Innenbereichs so genutzt werden (§ 7 Abs. 3), beträgt der Nutzungsfaktor 0,5.
§ 9
Mehrfach
erschlossene Grundstücke
(1) Grundstücke,
die durch mehrere, nicht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130
Abs. 2 Satz 3 BauGB zusammengefasste
beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1
BauGB erschlossen werden, sind zu jeder dieser Anlagen beitragspflichtig.
(2) Sind
solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke
bestimmt oder werden sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke
genutzt, so wird die zu berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 2) zu Lasten
der übrigen Beitragspflichtigen bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen
nur zu 60 % in Ansatz gebracht.
(3) Die vorstehende Ermäßigungsregelung gilt
nicht, wenn für das Grundstück § 8
Absatz 4 Satz 1 anzuwenden ist.
(4) Werden Grundstücke durch öffentliche, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder durch Grünanlagen
(§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach erschlossen, so wird die zu
berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bei der Abrechnung jeder dieser Erschließungsanlagen nur zu zwei
Dritteln in Ansatz gebracht.
§
10
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung,
3. die
Fahrbahnen,
4. die
Radwege (zusammen oder einzeln),
5. die
Gehwege (zusammen oder einzeln),
6. die
kombinierten Geh- und Radwege (zusammen oder einzeln),
7. die
unselbständigen Parkflächen,
8. die
unselbständigen Grünanlagen,
9. die
Mischflächen,
10. die
Entwässerungseinrichtungen,
11. die
Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in
beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen im Sinne von Nummer 9 sind
solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in
den Nummern 3 bis 8 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei
der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine
Funktionstrennung verzichten.
§
11
Merkmale
der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2
Nr. 2 BauGB), die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2
Nr. 3 BauGB) und die Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt,
wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der
Stadt stehen und
b) sie über Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen
Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen
Bestandteile dieser Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen,
Gehwege, Radwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege eine Befestigung auf tragfähigem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen;
die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbständige
und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit
einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
c) unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen
in den befestigten Teilen entsprechend Buchst. a hergestellt und die
unbefestigten Teile gemäß Buchst. c gestaltet sind. Fahrbahnen und Parkflächen
sind gegenüber Gehwegen, Radwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen durch
Randsteine, Plasterzeilen oder ähnliche bautechnische Einrichtungen
abzugrenzen.
(3) Endgültig hergestellt sind
a) Entwässerungseinrichtungen,
wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des
Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen
b) Beleuchtungseinrichtungen,
wenn eine der Größe der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen
angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern
betriebsfertig angelegt sind.
(4) Selbständige Grünanlagen (§
127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im
Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§
12
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) werden Umfang,
Merkmale der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§
13
Entstehen
der sachlichen Beitragspflichten
(1) Die sachlichen Beitragspflichten
entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, im Falle der
Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts und des
Abschnittbildungsbeschlusses, im Falle der Erschließungseinheit mit der
endgültigen Herstellung aller die Einheit bildenden Erschließungsanlagen und
des rechtzeitigen Zusammenfassungsbeschlusses.
(2) In den Fällen der
Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit Abschluss der
Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbeitrag gedeckt werden soll, und der
Anordnung der Kostenspaltung.
(3) Im Fall des § 128 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der
Übernahme durch die Stadt.
§
14
Vorausleistungen
Für Grundstücke, für
die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags
erhoben werden.
§
15
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist
derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist
der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Absatz 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht, im Fall von Absatz 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem
Teileigentum.
§
16
Beitragsbescheid
und Fälligkeit
(1) Die nach dieser Satzung zu
erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt.
(2) Die
festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheids fällig.
§
17
Ablösung
des Erschließungsbeitrages
(1)In Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist, kann die Ablösung des Erschließungsbeitrags durch Vertrag vereinbart
werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich
entstehenden Beitrags. Dabei ist der entstehende Erschließungsaufwand anhand
von Kostenvoranschlägen oder, falls noch nicht vorhanden, anhand der Kosten
vergleichbarer Anlagen zu veranschlagen und nach den Vorschriften dieser
Satzung auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu
verteilen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrags wird die
Beitragspflicht abgegolten.
(3) Ein Ablösungsvertrag wird
unwirksam, wenn sich im Rahmen einer Beitragsabrechnung ergibt, dass der auf
das betroffene Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder
mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des
vereinbarten Ablösebetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist durch
schriftlichen Bescheid der Erschließungsbeitrag unter Anrechnung des gezahlten
Ablösebetrags anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösebetrag
und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§
18
Entscheidung
durch den Bürgermeister
Die Entscheidung
über eine Abrechnung im Wege einer Abschnittsbildung und einer Kostenspaltung
sowie eine Erhebung von Vorausleistungen und den Abschluss von Ablösungsverträgen
wird mit Blick auf eine einzelne Erschließungsanlage auf den Bürgermeister übertragen.
§ 19
Übergangsregelung
Für
Ausbaumaßnahmen, für die bis zum Erlass dieser Satzung Vorausleistungsbescheide
erteilt wurden, gelten die Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung vom
22. Dezember 1975 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 2. April
1992.
§
20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 1. Januar 2017 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig