Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1:50:25


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den folgenden Beschluss:

 

1.     Der bestehende Grundsatzbeschluss des Rates vom 7. November 2006 zur Altersteilzeitregelung von tariflich Beschäftigten und Beamten/Beamtinnen wird aufgehoben.

 

2.     Die Anwendung des § 66 (Altersteilzeit) des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) wird gem. § 66 Absatz 3 LBG NRW auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten begrenzt, die

 

a)   das 60. Lebensjahr vollendet haben und über eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IX verfügen

      oder

b)   das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Stelle mit einem kw-Vermerk im Stellenplan versehen ist.

 

Die Bewilligung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte erfolgt im Blockmodell.

 

3.      Grundsätzlich werden Altersteilzeitvereinbarungen mit tariflich Beschäftigten nur im Rahmen des tariflichen Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) geschlossen (Anspruch auf Altersteilzeit bis zu einer Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten). Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Regelung sind die Beschäftigten, die über eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IX verfügen oder deren Stelle mit einem kw-Vermerk versehen ist.


Abstimmungsergebnis:          37 Ja-Stimmen

                                               2 Nein-Stimmen