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Herr Dörtelmann erklärt, dass die Stellungnahmen ähnlich wie die zum Flächennutzungsplan seien. Hier gebe es nur zwei Ergänzungen. Das Anbauverbot bzw. die Beschränkungszonen an der Bundesautobahn und die Flächen mit Altlasten mussten näher definiert werden.

Die Änderungen zu den Kennzeichnungen der Flächen werden im Plan und den textlichen Festsetzungen geändert.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 21.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Naturschutz und Landschaftspflege:

 

Selbstverständlich werden alle Kompensationsflächen und –maßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Der Anregung wird demnach gefolgt.

 

Die 2 Nisthilfen für den Feldsperling werden um 1 Nisthilfe erweitert, so dass 3 artspezifische Nisthilfen auf der Maßnahmenfläche installiert werden. Die Ausführungen beziehen sich auf die Angaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ und wurden im Umweltbericht berücksichtigt.

 

Hinsichtlich der CEF-Maßnahme für die Feldlerche werden insgesamt 2 ha Ausgleichsfläche vorgesehen. Als CEF-Maßnahmen („continuous ecological functionality measures“, Übersetzung etwa „Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion“) werden zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet, also die Umsetzung von Ausgleichserfordernissen vor dem eigentlichen Eingriff, vor der Errichtung der baulichen Anlagen.

Die Ausführungen beziehen sich wiederum auf die Angaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ und waren im Entwurf des Umweltberichts bereits berücksichtigt. Der Bedarf für den Kiebitz beträgt 3 ha, für die Feldlerche 2 ha. Da ein gemeinsamer Ersatzlebensraum geschaffen werden soll, beträgt der Flächenbedarf insgesamt 3 ha.

 

Dem Hinweis auf die ökologische Baubegleitung zum Schutz des „Schwimmenden Froschkrauts“ wird gefolgt. Diese Vorgabe entspricht der bisherigen Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Der vorliegende Umweltbericht enthält demnach die komplettierte Maßnahmentabelle.

 

Den Ausführungen zur Vermeidung von Vogelschlag wird gefolgt. Die Empfehlungen zur Ausgestaltung von Glasflächen an den künftigen Gewerbe- bzw. Industriegebäuden werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Exkurs: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wild lebende, besonders geschützte Tierarten zu töten oder zu verletzen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses absichtlich geschieht. Ein In-Kauf-Nehmen ist ausreichend, um gegen diesen Paragrafen zu verstoßen. Er kommt zur Wirkung, da alle Vogelarten mindestens „besonders geschützt“ sind. Ob eine Gefährdung von Vögeln durch ein Gebäude vorliegt, muss bei Neubauten bereits während der Bauleitplanung geklärt werden. Nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die „Auswirkungen auf Tiere“ zu berücksichtigen. Dabei ist der § 44 BNatSchG abwägungsfest und muss berücksichtigt werden. Sollte – wie hier vorliegend - zum Zeitpunkt der Bauleitplanung noch keine Einschätzung getroffen werden können, muss die Thematik im Rahmen der Baugenehmigung abgehandelt werden, da diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und somit auch dem Bundesnaturschutzgesetz entsprechen muss.

 

Der angesprochene Monitoringbedarf bezieht sich auf die auszuführenden Artenschutzmaßnahmen. Im anzuwendenden Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ wird für die jeweilige Art angegeben, ob ein Risikomanagement/Monitoring für erforderlich gehalten wird. Der Leitfaden sieht dieses maßnahmenbezogen lediglich für die Art Feldlerche vor. Dem fachlichen Rahmen des Leitfadens folgend, wurden im Umweltbericht Kontrollen aufgenommen, die die angestrebte Funktion überprüfen sollen.

Da es sich bei den Maßnahmen zur Optimierung des Froschkrautes nicht um eine artenschutzrechtliche Maßnahme handelt, ist ein Risikomanagement/Monitoring hier nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl hat die Stadt Rheine ein Interesse daran, dass die Maßnahmen den gewünschten Erfolg hervorbringen und hat auch hier Funktionskontrollen im Umweltbericht aufgenommen.

 

 

Immissionsschutz:

 

Der Anregung - insbesondere zum Thema „Immissionsschutz“ - die benachbarte Gemeinde Salzbergen zu beteiligen wurde bereits entsprochen. Selbstverständlich wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens – auch unter dem Aspekt einer interkommunalen Entwicklung - die Gemeinde Salzbergen intensivst beteiligt bzw. ist unmittelbar involviert.

 

Die Frage nach Nutzungseinschränkungen durch Gerüche wird folgendermaßen beantwortet:

 

Für das Plangebiet gehen lediglich von einem Bullenstall mit Güllebehälter relevante Geruchsemissionen aus. Diese wurden im Jahr 2013 gutachterlich ermittelt und beurteilt. Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Gewerbe- und Industriegebiete festgelegte Immissionswert von 0,15 berücksichtigt, dass auch „Betriebswohnungen“ zugelassen werden können; dabei entspricht der Immissionswert 0,15 einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden. Nach Rücksprache mit dem damaligen Staatlichen Umweltamt Münster und der heutzutage üblichen Praxis kann ein geringerer Schutzanspruch akzeptiert werden, wenn – wie hier erfolgt – ein Ausschluss jeglichen Wohnens festgesetzt wird. Eine Geruchshäufigkeit von 20 % der Jahresstunden ist unter diesen Voraussetzungen zulässig.

 

Die Abbildung 13 (Rasterkarte zum „Geruchstechnischen Bericht“, Büro Zech, Lingen 2014) in der Begründung zu diesem Bebauungsplan zeigt das Ergebnis der geruchstechnischen Berechnung von 2014. Es verdeutlicht in minimalen Teilbereichen Überschreitungen des 20er Wertes. Mit Hinweis auf die nur noch temporäre Bestandssicherung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs bis maximal Mitte Februar 2021, können - nach gutachterlicher Aussage – die Überschreitungen der GIRL-Werte um 3 bzw. 5 als „nicht erheblich“ bzw. für ein künftiges Industriegebiet als „zumutbar“ beurteilt werden. Für die betroffenen Kleinstflächen werden demnach in diesem Bebauungsplan keine Nutzungseinschränkungen festgesetzt.

 

Anmerkung: Die Stadt Rheine hat inzwischen die Grundstücke, auf denen die „hobbymäßige“, gewerbliche Tierhaltung betrieben wird, gekauft. Da der Betrieb sukzessive „auslaufen“ soll, hat der ehemalige Eigentümer die Flächen bis Mitte Februar 2021 von der Stadt gepachtet. Mit dem Ablauf dieser Frist stehen der Stadt Rheine weitere Flächen zur Verfügung, die einer komplett uneingeschränkten, industriellen Nutzung zugeführt werden können.

 

Der Kreis Steinfurt weist auf eine etwas andere Gebietsgliederung nach Abstandserlass NRW hin. Der Erlass regelt „Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung“. Die zum Plangebiet hin nächste Wohnnutzung befindet sich auf Salzbergener Gemeindegebiet an der Holsterfeldstraße bzw. am Hengemühlensee. Hier handelt es sich allerdings nicht um dauerhaftes Wohnen, sondern um Freizeitwohnen in einem als Sondergebiet festgesetzten Wochenend- und Ferienhausgebiet. Da ein Schutzstatus als „klassisches“ (reines oder allgemeines) Wohngebiet nicht vorliegt, kann von einer Mischgebietsbewertung – ähnlich landwirtschaftlicher Hofstellen bzw. Splittersiedlungen im Außenbereich – ausgegangen werden. Insofern ist die im Bebauungsplan-Vorentwurf gewählte Gliederung nach nächstniedrigeren Abstandsklassen bzw. nächstgrößeren Abständen sowie nach entsprechenden Betriebs- und Anlagenarten sachgerecht.

 

Zudem befindet sich zwischen dem Plangebiet und dem Wochenendhausgebiet ein hochfrequentierter Verkehrsknotenpunkt (A 30/B 70), der jegliche anderweitige Geräuschquelle deutlich überlagert. Außerdem sind die temporär bewohnten Wochenendhäuser durch eine Wall-/Wand-Kombination von der B 70 und durch die Dammlage der Autobahn vom Plangebiet abgeschirmt.

 

 

Bodenschutz, Abfallwirtschaft:

 

Der Unteren Bodenschutzbehörde beim Kreis Steinfurt sind zwischenzeitlich die im Bebauungsplan-Vorentwurf gekennzeichneten, 4 kleinen Altlasten- bzw. Altlastenverdachtsflächen zur Prüfung und Registrierung mitgeteilt worden. Des Weiteren wurde das Altlastengutachten („Orientierende Bodenuntersuchungen zur Bewertung von Auffüllungen“; 14.01.2015) des Büros Sack & Temme GbR, Osnabrück der zuständigen Behörde zugesandt.

Insbesondere aufgrund der PAK-Belastungen im Boden verbleibt es zunächst bei der Kennzeichnung der entsprechenden Flächen. Insofern wird hier der „Warnfunktion“ vor Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, Rechnung getragen.

 

Für die südliche Hofstelle (ehem. Welschemeyer) wurde im Zuge der Vorbereitungen zum Gebäudeabbruch bzw. zur Freilegung des Geländes ein zusätzliches Altlastengutachten („Ergänzende Altlastenuntersuchung / Gefährdungsabschätzung“; Sept. 2016) vom Büro Mull & Partner Ing.GmbH, Hagen erstellt. Ausgehend von den Erkenntnissen des Gutachtens von 2015 wurden die in Abbildung 14 der Bebauungsplan-Begründung dargelegten Belastungsbereiche (Flächen A und B) näher eingegrenzt und konkreter beurteilt. Ziel der Flächenaufbereitung ist die Entfernung der aufstehenden Gebäude, die Entsiegelung und Räumung der Freiflächen sowie die komplette Entfernung/Auskofferung der altlastenrelevanten Bodenbelastungen mit Bodenaustausch bzw. Wiederauffüllung. Ob eine externe Entsorgung der belasteten Auffüllungsböden erforderlich wird, hängt letztlich von dem angestrebten Sanierungsziel ab, das die Fachbehörde mit der Stadt Rheine und den externen Gutachtern abstimmt.

 

Für das nördlich angrenzende Gelände (ehem. Scheipers) werden erst nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (zunächst befristet bis Anfang 2021) entsprechende Untersuchungen vorgenommen und Sanierungsziele definiert, um letztlich eine uneingeschränkte, gewerblich-industrielle Nutzung zu erreichen.

 

 

2.2    NABU-Kreisverband Steinfurt, Elpersstiege 37, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 08.06.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1):

 

Die unter Punkt 1 vorgebrachten Zitate sind dem Gutachten „Bestandserfassungen zur Avifauna und zu Amphibien für den Bebauungsplan Nr. 88“ (Biopace – Büro für Planung, Ökologie und Umwelt, 2009) entnommen. Dieses Gutachten wurde in der frühen Planungsphase 2009/2010 erstellt. Zutreffend stellt der Einwänder hier einen Widerspruch fest. Der Gutachter attestiert ein geringes planbedingtes Konfliktpotential für die Amphibien unter der Voraussetzung, dass es nicht zu einer Grundwasserabsenkung kommt. Gleichzeitig erfolgt im Gutachten ein Verweis auf eine Mitteilung des von den Technischen Betrieben beauftragten Büros  für die Planung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Dieses Büro äußert sich dahingehend, dass projektbedingt Grundwasserabsenkungen zu erwarten sind.

 

Letztlich erfolgte die maßgebliche Beschreibung der planbedingten Auswirkungen und ihre Bewertung sowie die Formulierung von Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen im nachgelagerten, aktualisierten Umweltbericht. Der Umweltbericht versucht, alle bis dahin vorliegenden relevanten Informationen und Erkenntnisse aller Schutzgüter zu berücksichtigen und in die Wertungen einfließen zu lassen.

 

Im Umweltbericht werden keine erheblichen Auswirkungen auf angrenzende Amphibienpopulationen beschrieben. Es wird ausgeführt, dass das Oberflächenwasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den nach Norden abführenden Graben gleichmäßig abgeführt werden soll. Dadurch sollen die damit zusammenhängenden Biotopstrukturen erhalten bleiben (vgl. Pkt. 3.1.2.3). Weiterhin schreibt der Umweltbericht den anstehenden Gleyböden eine geringe Grundwasserneubildungsrate zu bzw. geht von einem überwiegend durch einen Grundwasserleiter und weniger durch Oberflächenwasser gespeisten Grundwasserstand aus. Dieses hätte ungeachtet der planbedingten Versiegelung einen mehr oder weniger gleichmäßigen Grundwasserstand in den angrenzenden Bereichen zur Folge.

Im artenschutzrechtlichen Beitrag werden für keine planungsrelevante Amphibienart Wirkungen beschrieben, die zu einer Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.

 

Die Stadt Rheine folgt zulässigerweise der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Umweltberichtgutachters (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2013), wonach von keinen erheblichen Auswirkungen auf Amphibien ausgegangen werden kann.

 

 

Zu 2):

 

Im Entwurf des Umweltberichtes wurde darauf hingewiesen, dass sich die Stadt Rheine in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde/Kreis Steinfurt und der Biologischen Station Steinfurt e.V. hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen noch im Suchstadium befindet. Im vorliegenden, aktualisierten Umweltbericht werden die Maßnahmen lagegenau benannt und Angaben zur Sicherung der Maßnahmen beschrieben.

 

 

Zu 3):

 

Unter Punkt 3 wird bemängelt, dass die Untersuchungen unvollständig sind. Als Beispiel wird die Erfassung des Moorfrosches angeführt. Aufgrund der jahreszeitlich späten Auftragserteilung war eine Erfassung des Moorfrosches im Untersuchungsjahr 2009 nicht mehr möglich. Da die Fortpflanzungsphase dieser Amphibienart bereits in der Zeit von Februar bis April beginnt, hätte die Untersuchung bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen müssen. Aus diesem Grund erfolgten im Frühjahr 2014 zusätzliche Begehungen zur Erfassung des Moorfrosches. Es konnte allerdings kein Nachweis erbracht werden (vgl. Umweltbericht Pkt. 3.1.1.3).

 

Die Ausführungen belegen, dass die Untersuchungen nicht unvollständig und keineswegs fehlerhaft sind; somit wird den vorgetragenen Einwendungen nicht gefolgt.

 

 

2.3    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt,

Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

          Stellungnahme vom 02.06.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Bedenken stützen sich im Wesentlichen auf die Vorgaben im § 1a Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch. Dort heißt es, dass „landwirtschaftlich … genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen“. Der im Jahr 2013 angefügte Satz 4 ergänzt, dass „die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich … genutzter Flächen begründet werden soll“. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

 

Das Kapitel 1 (Anlass der Planaufstellung; Planerfordernis) der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert bereits, welche umfassenden Überlegungen - bis hin zu einer detaillierten Machbarkeitsstudie - der Realisierung eines der wichtigsten Gewerbe- und Industrieansiedlungsprojekte der Stadt Rheine vorausgingen. Ausgehend von einem EU-geförderten interkommunalen Ansatz, gibt es im Stadtgebiet keinen vergleichbaren Standort, der aus natur- und landschaftsschutzfachlicher sowie verkehrsplanerischer Sicht geeigneter wäre. Insbesondere die angestrebte Ansiedlung von großflächigen, vorwiegend transportwirtschaftlichen und logistischen, verkehrserzeugenden Betrieben ist an diesem Standort „alternativlos“.

 

Auch im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland (Rechtskraft seit 27.06.2014) hat die - von der Bezirksregierung Münster/Regionalplanungsbehörde durchgeführte - bilanzielle und räumliche Überprüfung aller Gewerbe- und Industrieflächen der Stadt Rheine für das Areal „Holsterfeld Ost“ zu einer Darstellung als (nicht zweckgebundener) „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ geführt. Hier gilt sie als Indiz für die Einschätzung, dass der gewählte Standort auch von der übergeordneten Behörde als geeignet angesehen wird. Die Prüfung von Alternativstandorten hat bereits auf dieser Planebene stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Fläche für eine bauliche Nutzung planerisch vorzubereiten ist.

 

Auf städtischer Ebene wird die Notwendigkeit der gewerblichen Entwicklung nördlich der A 30 und östlich der B 70 seit langer Zeit von der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH angemahnt. Diese hat die gesamtstädtische Entwicklung im Blick und hält mit der „Gewerbe- und Immobilienbörse“ und dem „“Gewerbeflächen-Kataster“ Instrumente vor, die hinsichtlich der Innenentwicklung bzw. der Brachflächen, Gebäudeleerstände und Baulücken wichtige Informationen sammelt und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachabteilungen steuernd eingreift.

 

Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in diesem Stadtbereich stehen außer der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen keine geringwertigeren Areale zur Verfügung. Nutzbare Brachflächen sind in dem Siedlungsbereich nicht in ausreichendem Umfang vorhanden bzw. nicht aktivierbar. Reserven an Baugrundstücken in nennenswertem Umfang sind weder in den beplanten Bereichen noch als Baulücken vorhanden bzw. stehen dem Grundstücksmarkt nicht zur Verfügung.

 

Letztlich wird hier die Umwandlung von Acker- zu Bauland nicht durch Enteignung erzwungen, sondern vom Eigentümer bzw. ehemaligen Landwirt - in der Gewissheit eines üppigen finanziellen Ausgleichs - freiwillig mitgetragen. Das Vorgehen bzw. die Handlungsweise des verkaufswilligen Landwirtes wurde von der Landwirtschaftskammer bisher nicht als fragwürdig dargestellt.

 

Angesichts des dringenden Bedarfs und des Mangels vergleichbarer, alternativer Standorte ergibt sich hier eine zwingende Notwendigkeit landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Ein Ausgleich für Flächenverluste ist gesetzlich nicht verankert und damit nicht erforderlich.

 

Die so genannte „Umwidmungssperrklausel“ wird insofern begründet und sachgerecht abgewogen und zugunsten einer langwierigen, intensiven und ausgereiften Standortentscheidung zurückgestellt. Der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen kann im Rahmen der Abwägung im besonderen Einzelfall im Interesse gewichtiger, hier geschilderter Planziele zurückgesetzt werden.

 

 

2.4    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 24.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Aussagen der EWR zur Sicherstellung der Versorgung des Plangebietes - insbesondere zu den Themen Strom, Trinkwasser und Erdgas – werden inhaltlich übernommen und in den Begründungstext eingearbeitet. In das Planwerk, den Bebauungsplan-Entwurf wird die benötigte Trafostation als „Fläche für Versorgungsanlage“ festgesetzt. Ein entsprechender Passus findet sich auch in der Begründung.

 

Ebenfalls im Textteil wird die Löschwassersituation erläutert. Eine gewisse Löschwassermenge wird von der EWR über das Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt.  Der darüber hinausgehende Löschwasserbedarf für den Grund- und Objektschutz muss über das städtische, dem Regenrückhaltebecken vorgeschalteten Regenklärbecken sowie über betriebsbezogene Brandschutzmaßnahmen gedeckt werden. Im Bedarfsfall kann auch die Löschwasser-Zisterne auf dem Gemeindegebiet Salzbergen mit genutzt werden.

 

In diesem Zusammenhang weist die Feuer- und Rettungswache (Brandschutzdienststelle der Stadt Rheine) darauf hin, dass entsprechend der Technischen Richtlinie Arbeitsblatt W 405 der DVGW für Industriegebiete mit nicht feuerbeständigen, hochfeuerhemmenden oder feuerhemmenden Umfassungen eine Löschwassermenge von 192 cbm/h über einen Zeitraum von 2 Stunden in einem Radius von 300 m um das Objekt sicherzustellen ist. Die erforderliche Löschwassermenge aus dem EWR-Trinkwassernetz reicht dazu keineswegs aus. Insofern muss in der Stadt Rheine die angemessene Löschwasserversorgung (Grundschutz) teilweise von den anzusiedelnden Betrieben übernommen werden, die darauf insbesondere im Bebauungsplan hingewiesen werden.

 

Über den Grundschutz hinausgehende Löschwassermengen - beispielsweise von Gebäuden mit erhöhten Brandrisiken bzw. Brandabschnittsgrößen und -lasten - sind im Rahmen des Objektschutzes durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sicherzustellen. Weitere Details hierzu werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren behandelt, mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt und konkret in den Nebenbestimmungen zum Bauantrag geregelt.

 

 

2.5    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistun-gen der Bundeswehr, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 29.05.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im Bebauungsplan-Vorentwurf war bereits ein entsprechender Hinweis enthalten. Der Hinweis im vorliegenden Entwurf wird – der Stellungnahme folgend - nur marginal verändert und lautet demnach:

 

„Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flugplatzes Rheine-Bentlage. Bei der Genehmigung von Bauvorhaben bedürfen Bauhöhen über 30 m ab natürlicher Geländeoberfläche der Prüfung durch das Bundesamt für In-frastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn. Dies gilt auch für Aufbau und Benutzung von Baugeräten während der Bauzeit.“

 

 

2.6    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lingen, Lucaskamp 9, 49809 Lingen (Ems);

          Stellungnahme vom 27.05.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Ausführungen der niedersächsischen Straßenbaubehörde wird gefolgt.

 

Es werden textliche Hinweise hinsichtlich der Einhaltung der Anbauverbots- und -beschränkungszonen, der Einflüsse auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der unmittelbar angrenzenden Einfriedigungen sowie der Nicht-Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in den Bebauungsplan aufgenommen. Konkret behandelt bzw. berücksichtigt werden diese Themen im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.

 

Zeichnerisch werden die oben beschriebenen 20- und 40 m-Zonen im Bebauungsplan-Entwurf eingetragen bzw. nachrichtlich übernommen.

 

 

2.7    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  -  Regional-niederlassung Münsterland, Postfach 1641, 48636 Coesfeld;

          Stellungnahme vom 23.05.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme von „Straßen.NRW“ beschränkt sich lediglich auf Hinweise zur Beteiligung anderer Straßenbaubehörden, hier der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie des Landesbetriebes Straßenbau - Autobahnniederlassung Hamm.

 

Eigene Anregungen oder Bedenken – insbesondere hinsichtlich der verkehrlichen Belastungssituation im Knotenpunkt bzw. Konfliktbereich Bundesstraße 70 / Bundesautobahn 30 - werden nicht vorgetragen; sie sind insofern hier nicht abwägbar.

 

 

2.8    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  -  Autobahn-niederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm;

          Stellungnahme vom 29.06.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Ausführungen der Straßen.NRW-Autobahnniederlassung wird hinsichtlich der textlichen Hinweise zu den Anbauverbots- und –beschränkungszonen gefolgt. Sie werden in den Bebauungsplan-Entwurf und in die Planbegründung aufgenommen. Konkret behandelt bzw. berücksichtigt wird das verkehrs- bzw. straßenrechtliche Thema im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.

 

Zeichnerisch werden die oben beschriebenen 40- und 100 m-Zonen im Bebauungsplan-Entwurf eingetragen bzw. nachrichtlich übernommen.

 

Die Anmerkung, dass der Planungsträger (hier die Stadt Rheine) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsimmissionen vorzusehen hat, wird zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich wurden im Rahmen der Planerstellung die verkehrlichen und schalltechnischen Belange in den Blick genommen bzw. angemessen berücksichtigt.

 

Insbesondere wurde das Industriegebiet - je nach Abstand zur nächsten Wohnbebauung bzw. je nach Abstandsklasse gemäß Abstandserlass NRW - nach Betriebs- bzw. Anlagenarten gegliedert. Ausnahmen nach dieser Gliederung sind für Betriebs- bzw. Anlagenarten der nächstniedrigeren Abstandsklasse bzw. des nächstgrößeren Abstandes zulässig, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz sichergestellt ist.

 

 

Hauptargument der Autobahnniederlassung Hamm, warum dem Bebauungsplan-Vorentwurf derzeit nicht zugestimmt werden kann, sind gutachterliche Aussagen aus den Jahren 2003 und 2004, die – aufgrund unzureichender Verkehrsqualität mit Überstauungen - einen 4-streifigen Ausbau der B 70 empfehlen bzw. voraussetzen.

 

In der damaligen Verkehrsuntersuchung vom 10.12.2004 wurde in Abstimmung mit den Straßenbauverwaltungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein 4-streifiger Ausbau als Vorgabe gesetzt.

 

„In der hier vorliegenden Untersuchung wurde der Ausbau der B 70 zu einer 4-streifigen Straße unterstellt. Dieser Ausbau ist aufgrund der bis zum Jahr 2020  zu erwartenden Verkehrsmengen auch ohne das Interkommunale Gewerbegebiet Holsterfeld-Ost notwendig. Auch heute sind aufgrund der dichten Knotenpunktfolge und der starken Verkehrsmengen Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf festzustellen.“

 

Ohne Vorgabe eines 4-streifigen Ausbaus wurde im Gutachten vom 10.08.2006 empfohlen, das Interkommunale Gewerbegebiet mit 2 Vollknoten (Holsterfeld und Feldstraße) an die B 70 anzubinden.

 

„Unabhängig von der Art der Erschließung des Gewerbegebietes … wird das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der B 70 und der Anschlussstelle ohne Gegenmaßnahmen zu regelmäßigen Überstauung der B 70 zwischen den beiden Knotenpunkten in beiden Fahrtrichtungen führen. Ohne bauliche Erweiterung kann die Lösung dafür nur in einer Zuflussdosierung bestehen.“

 

Ein 4-streifiger Ausbau der B 70 wurde also nicht mehr vorausgesetzt. Die grundsätzlichen Defizite im Verkehrsablauf wurden durch eine Optimierung der Räumzeiten (Freigabe oder Drosselung) im Rahmen einer koordinierten Lichtsignalsteuerung vermindert.

 

Nach erfolgter Zustimmung der Straßenbauverwaltung Niedersachen zu einem Vollknoten B 70 / Holsterfeld wurde im Rahmen der Ausführungsplanung die Verkehrsqualität und Knotenpunktgeometrie überprüft (15.02.2010). Unter den damaligen Randbedingungen wurde für den Knotenpunkt mit einem Festzeitprogramm eine ausreichende Verkehrsqualität ermittelt.

 

Eine weitere gutachterliche Überprüfung der Verkehrsdaten vom 12.10.2010 ergab, dass der seit Ende 2011 in Betrieb befindliche Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld bzw. alle 3 Knotenpunkte (also einschl. Rampen der A 30) den Verkehr ohne Auffälligkeiten oder Störungen nach dem derzeit installierten, „ausgefeilten“ Signalprogramm abwickeln.

 

Die in der Vergangenheit durchgeführten Verkehrsuntersuchungen haben immer wieder gezeigt, dass die Probleme im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 primär auf die allgemeine Verkehrsmengenentwicklung zurückzuführen sind. Auch die Berücksichtigung der Verkehrsmengenzunahmen durch neue Gewerbegebiete in Rheine, Salzbergen und Spelle verschärften die Probleme nur, waren aber nicht ursächlich.

 

Eine mittelfristige Lösung zur Entlastung der Anschlussstelle A 30 / B 70 besteht in der Zuflussdosierung am bereits hergestellten Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld. Der Knotenpunkt bindet derzeit schon das Gewerbegebiet der Gemeinde Salzbergen westlich und östlich der B 70 an. Der Knotenpunkt ist mit seiner Signalschaltung bereits heute so dimensioniert, dass er ohne verkehrliche Verschlechterung auf der B 70 und der Anschlussstelle A 30 / B 70 das auf Rheinenser Gebiet geplante Gewerbegebiet anschließen kann.

 

Langfristig ist eine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 jedoch vermutlich nur durch einen Ausbau der B 70 und Umbau der Anschlussstelle zu erreichen.

 

Hierzu fand am 20.10.2016 ein Gespräch mit den Straßenbaubehörden (Regionalniederlassung Münsterland und Autobahnniederlassung Hamm) statt. Bei allen Beteiligten bestand Einvernehmen, dass derzeit eine unzureichende Qualität der Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt besteht. Ein kompletter 4-streifiger Ausbau wäre hier zwar wünschenswert, dürfte aber auf einen längeren Zeitraum unrealistisch sein.

 

Als Ergebnis der Besprechung ist festzuhalten, dass die Anschlussstelle im unmittelbaren Knotenpunktsbereich leistungsfähiger gestaltet werden soll. Erörtert wurden 2 Geradeausstreifen sowie eigene Rechtsabbiegespuren von der B 70 in die A 30 Richtung Amsterdam und Richtung Osnabrück.

Angesichts der überwiegenden verkehrlichen Defizite im Bundesstraßenbereich wurde vereinbart, dass für die baulichen Anpassungsmaßnahmen die Regionalniederlassung Münsterland von Seiten Straßen.NRW federführend ist.

 

Aufgrund der hohen Auslastung des Landesbetriebes mit überregionalen Aufgaben und angesichts deutlicher Verbesserung für die Abwicklung der Verkehre aus den Gewerbegebieten wurde mit der Stadt Rheine folgendes abgestimmt:

 

    Die Stadt Rheine begleitet die Erhebungen und Planungen zur Optimierung der Anschlussstelle, führt etwaige, notwendig werdende Grunderwerbsverhandlungen sowie Abstimmungen mit Dritten durch;

    Planungs- und Baukosten für die Maßnahme übernimmt der Landesbetrieb;

    die Maßnahme kommt nur als Maßnahme ohne Planfeststellungsverfahren, d. h. als Fall unwesentlicher Bedeutung in Frage.

 

Um die oben genannten Inhalte zu regeln, wird seitens der Regionalniederlassung Münsterland eine Vereinbarung („Letter of intent“; Absichtserklärung) mit der Stadt Rheine vorbereitet. Es wird gemeinsam angestrebt, die Untersuchungen/Planungen im Jahr 2017 durchzuführen, um im Jahr 2018 die Maßnahme realisieren zu können. Der Bau erfolgt durch die Regionalniederlassung Münsterland.

 

Mit dieser Vereinbarung und Willensbekundung zur Realisierung der oben genannten baulichen Anpassungsmaßnahmen wird insbesondere den Anregungen der Autobahnniederlassung Hamm gefolgt.

 

 

2.9    Gemeinde Salzbergen, Postfach 1163, 48497 Salzbergen;

          Stellungnahme vom 10.05.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zur Entwicklung des „Interkommunalen Gewerbegebietes Holsterfeld Ost“ sollte ursprünglich zwischen der Stadt Rheine und der Gemeinde Salzbergen eine umfassende „Zweckvereinbarung“ unterzeichnet werden. Da allerdings insbesondere die Bauleitplanung sowie die weitere Realisierung der jeweiligen Gebiete nicht zeitgleich, sondern je nach gemeindespezifischer Bedarfslage erfolgte, erübrigte sich eine gemeinsames Vertragswerk.

 

Regelungsbedarf bestand jedoch noch hinsichtlich der technischen Infrastruktur inklusive Kostenverteilungsschlüssel. Entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil und dem Nutzungsgrad sollten die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für den südlichen Knotenpunkt (Holsterfeld; Rheine: 59 %; Salzbergen: 41 %) sowie für den nördlichen Knotenpunkt (Feldstraße; Rheine: 20 %; Salzbergen: 80 %) aufgeteilt werden; ebenso die Kosten für die Herstellung der Regenwasserkanalisation auf dem Gebiet der Gemeinde Salzbergen, die auch der Aufnahme und Weiterleitung des Niederschlagswassers von den Flächen der Stadt Rheine dienen (Rheine/TBR: 59 %).

 

Da nunmehr die Stadt Rheine die Beseitigung des Niederschlagswassers auf eigenen Flächen vornimmt (kein gemeinsames RRB auf Salzbergener Gebiet), bedarf es hierzu keiner Vereinbarung mit der Gemeinde Salzbergen. Auch hinsichtlich des nördlichen Knotenpunktes (Feldstraße) sind kurz- und mittelfristig keine vertragliche Regelungen zu treffen.

 

Insofern verbleibt es lediglich bei einer Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und der Gemeinde Salzbergen die den südlichen Knotenpunkt (Holsterfeld) zum Inhalt hat. Da Salzbergen diesen Ampel gesteuerten Kreuzungspunkt bereits im Jahr 2010 – insbesondere für die Erschließung ihres eigenen Gewerbegebietes – fertiggestellt hat, müssen die tatsächlichen Kosten aufgelistet, geprüft und beglichen werden. Die genaue Kostenaufstellung liegt der Stadt Rheine leider noch nicht vor. Nach Angaben des zuständigen Fachbereichsleiters wird diese in den nächsten Wochen der hiesigen Verwaltung zugestellt und voraussichtlich im Stadtentwicklungsausschuss behandelt bzw. beraten.

 

Der Abschluss der interkommunalen Vereinbarung sollte – wie gewünscht – vor dem Satzungsbeschluss erfolgen. Da derzeit jedoch noch keine Kostenaufstellung vorliegt, ist auch der konkrete Inhalt der Vereinbarung noch nicht klar definierbar und somit auch nicht unterschriftsreif. Angestrebt wird, dass bis zum Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanes die vertraglichen Regelungen mit der Gemeinde Salzbergen verbindlich geschlossen werden.

 

 

2.10    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 88, Kennwort: "GI Holsterfeld Ost – Teil Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 62, 188, 390 und 397 in der Flur 3 sowie durch die Flurstücke 4, 49, 55, 56, 57, 58 und 62 in der Flur 4. Die Flur- und Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Rechtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig