01:27:31

 

Herr Dörtelmann fasst die Einwendungen einleitend zusammen. Hauptthema der Einwendungen sei der Artenschutz gewesen. Bezüglich der Überlastung des Knotenpunktes an der A30 sei man mit Straßen NRW auf einem guten Weg zu einer Lösung. Alle Probleme konnten gut bewältigt werden.

 

Herr Bems hält die Entwickung  für einen guten und wichtigen Schritt. Für die Entwicklung dieses Gewerbegebietes musste die Stadt Rheine einen hohen Aufwand betreiben, daher bittet er die Verwaltung, im kommenden  Jahr über weitere Gewerbeflächen, die entwickelt werden können, zu berichten.

 

Herr Hundrup fragt nach, in wie weit man auf die zukünftig ansiedelnden Gewerbebetriebe Einfluss nehmen kann. Besonders wichtig sei ihm da das Thema Grundwasserspiegel. Hier müsse darauf geachtet werden, dass sich dieser nicht absenke und die umliegenden Tümpel und Teiche trocken liefen.

 

Herr Dörtelmann weist darauf hin, dass dies in den Abwägungen bereits angesprochen wurde. Mit den Fachbehörden sei die Verwaltung dort im Gespräch. Es handele sich dabei um den nördlich angrenzenden Bereich an das Gewerbegebiet mit seinem Gewässer, welches zukünftig vom Regenrückhaltebecken gespeist werde, so dass es einen permanenten Wasserzulauf geben werde. Trotzdem muss wegen des besonders zu schützenden Springenden Froschkrautes auch auf eine entsprechende Trockenphase geachtet werden. Einen Ortstermin habe es mit den Fachleuten bereits gegeben.

Zu den gewünschten zukünftigen gewerblichen Bedarfsfächen führt Herr Dörtelmann aus, dass die Kommunen über die Entwicklung der Wohnbau- und Gewerbeflächen an die Bezirksregierung Bericht erstatten müssen und die entsprechenden Zusatzbedarfe nachweisen müssen, soweit Zusatzflächen gewünscht werden. Daher müsse in diesen Bereichen mit Bedacht geplant werden.

 

Herr Doerenkamp führt aus, dass es unstrittig sei, dass die Stadt Rheine Gewerbeflächen benötige, um neue Arbeitsplätz zu schaffen. Dieses Gebiet an der A30 sei hervorragend geeignet. Trotzdem müsse man bei der Entwicklung die Kosten im Auge behalten und für bestimmte Bereiche Kompromisse eingehen. Es sei immer zu entscheiden,  wann die Stadt Rheine die Kosten für die Entwicklung zahle und wann der Eigentümer herangezogen werden sollte.

 

Herr Kutheus merkt an, dass seiner Meinung nach die Kosten zu Lasten der Stadt Rheine fallen, denn die LKW‘ s nutzen nicht die Auffahrt an der A30. Die meisten LKW’s fahren durch das Stadtgebiet Richtung Greven und nutzen dort die Auffahrt um Mautgebühren zu spraren.  

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 21.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Unteren Bodenschutzbehörde beim Kreis Steinfurt sind zwischenzeitlich die im Bebauungsplan-Vorentwurf gekennzeichneten, 4 kleinen Altlasten- bzw. Altlastenverdachtsflächen zur Prüfung und Registrierung mitgeteilt worden. Des Weiteren wurde das Altlastengutachten („Orientierende Bodenuntersuchungen zur Bewertung von Auffüllungen“; 14.01.2015) des Büros Sack & Temme GbR, Osnabrück der zuständigen Behörde zugesandt.

Insbesondere aufgrund der PAK-Belastungen im Boden verbleibt es zunächst bei der Kennzeichnung der entsprechenden Flächen im Bebauungsplan. Insofern wird hier der „Warnfunktion“ vor Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, Rechnung getragen.

 

Für die südliche Hofstelle (ehem. Welschemeyer) wurde im Zuge der Vorbereitungen zum Gebäudeabbruch bzw. zur Freilegung des Geländes ein zusätzliches Altlastengutachten („Ergänzende Altlastenuntersuchung / Gefährdungsabschätzung“; Sept. 2016) vom Büro Mull & Partner Ing.GmbH, Hagen erstellt. Ausgehend von den Erkenntnissen des Gutachtens von 2015 wurden die in Abbildung 14 der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegten Belastungsbereiche (Flächen A und B) näher eingegrenzt und konkreter beurteilt. Ziel der Flächenaufbereitung ist die Entfernung der aufstehenden Gebäude, die Entsiegelung und Räumung der Freiflächen sowie die komplette Entfernung/Auskofferung der altlastenrelevanten Bodenbelastungen mit Bodenaustausch bzw. Wiederauffüllung. Ob eine externe Entsorgung der belasteten Auffüllungsböden erforderlich wird, hängt letztlich von dem angestrebten Sanierungsziel ab, das die Fachbehörde mit der Stadt Rheine und den externen Gutachtern abstimmt.

 

Für das nördlich angrenzende Gelände (ehem. Scheipers) werden erst nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (zunächst befristet bis Anfang 2021) entsprechende Untersuchungen vorgenommen und Sanierungsziele definiert, um letztlich eine uneingeschränkte, gewerblich-industrielle Nutzung zu erreichen.

 

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

2.2    NABU-Kreisverband Steinfurt, Elpersstiege 37, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 08.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1):

 

Die unter Punkt 1 vorgebrachten Zitate sind dem Gutachten „Bestandserfassungen zur Avifauna und zu Amphibien für den Bebauungsplan Nr. 88“ (Biopace – Büro für Planung, Ökologie und Umwelt, 2009) entnommen. Dieses Gutachten wurde in der frühen Planungsphase 2009/2010 erstellt. Zutreffend stellt der Einwänder hier einen Widerspruch fest. Der Gutachter attestiert ein geringes planbedingtes Konfliktpotential für die Amphibien unter der Voraussetzung, dass es nicht zu einer Grundwasserabsenkung kommt. Gleichzeitig erfolgt im Gutachten ein Verweis auf eine Mitteilung des von den Technischen Betrieben beauftragten Büros  für die Planung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Dieses Büro äußert sich dahingehend, dass projektbedingt Grundwasserabsenkungen zu erwarten sind.

 

Letztlich erfolgte die maßgebliche Beschreibung der planbedingten Auswirkungen und ihre Bewertung sowie die Formulierung von Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen im nachgelagerten, aktualisierten Umweltbericht. Der Umweltbericht versucht, alle bis dahin vorliegenden relevanten Informationen und Erkenntnisse aller Schutzgüter zu berücksichtigen und in die Wertungen einfließen zu lassen.

 

Im Umweltbericht werden keine erheblichen Auswirkungen auf angrenzende Amphibienpopulationen beschrieben. Es wird ausgeführt, dass das Oberflächenwasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den nach Norden abführenden Graben gleichmäßig abgeführt werden soll. Dadurch sollen die damit zusammenhängenden Biotopstrukturen erhalten bleiben (vgl. Pkt. 3.1.2.3). Weiterhin schreibt der Umweltbericht den anstehenden Gleyböden eine geringe Grundwasserneubildungsrate zu bzw. geht von einem überwiegend durch einen Grundwasserleiter und weniger durch Oberflächenwasser gespeisten Grundwasserstand aus. Dieses hätte ungeachtet der planbedingten Versiegelung einen mehr oder weniger gleichmäßigen Grundwasserstand in den angrenzenden Bereichen zur Folge.

Im artenschutzrechtlichen Beitrag werden für keine planungsrelevante Amphibienart Wirkungen beschrieben, die zu einer Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.

 

Die Stadt Rheine folgt zulässigerweise der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Umweltberichtgutachters (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2013), wonach von keinen erheblichen Auswirkungen auf Amphibien ausgegangen werden kann.

 

Zu 2):

 

Im Entwurf des Umweltberichtes wurde darauf hingewiesen, dass sich die Stadt Rheine in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde/Kreis Steinfurt und der Biologischen Station Steinfurt e.V. hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen noch im Suchstadium befindet. Im vorliegenden, aktualisierten Umweltbericht werden die Maßnahmen lagegenau benannt und Angaben zur Sicherung der Maßnahmen beschrieben.

 

Zu 3):

 

Unter Punkt 3 wird bemängelt, dass die Untersuchungen unvollständig sind. Als Beispiel wird die Erfassung des Moorfrosches angeführt. Aufgrund der jahreszeitlich späten Auftragserteilung war eine Erfassung des Moorfrosches im Untersuchungsjahr 2009 nicht mehr möglich. Da die Fortpflanzungsphase dieser Amphibienart bereits in der Zeit von Februar bis April beginnt, hätte die Untersuchung bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen müssen. Aus diesem Grund erfolgten im Frühjahr 2014 zusätzliche Begehungen zur Erfassung des Moorfrosches. Es konnte allerdings kein Nachweis erbracht werden (vgl. Umweltbericht Pkt. 3.1.1.3).

 

Die Ausführungen belegen, dass die Untersuchungen nicht unvollständig und keineswegs fehlerhaft sind; somit wird den vorgetragenen Einwendungen nicht gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.3    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt,

Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

          Stellungnahme vom 02.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Bedenken stützen sich im Wesentlichen auf die Vorgaben im § 1a Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch. Dort heißt es, dass „landwirtschaftlich … genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen“. Der im Jahr 2013 angefügte Satz 4 ergänzt, dass „die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich … genutzter Flächen begründet werden soll“. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

 

Das Kapitel 1 (Anlass der Planaufstellung; Planerfordernis) der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dokumentiert bereits, welche umfassenden Überlegungen - bis hin zu einer detaillierten Machbarkeitsstudie - der Realisierung eines der wichtigsten Gewerbe- und Industrieansiedlungsprojekte der Stadt Rheine vorausgingen. Ausgehend von einem EU-geförderten interkommunalen Ansatz, gibt es im Stadtgebiet keinen vergleichbaren Standort, der aus natur- und landschaftsschutzfachlicher sowie verkehrsplanerischer Sicht geeigneter wäre. Insbesondere die angestrebte Ansiedlung von großflächigen, vorwiegend transportwirtschaftlichen und logistischen, verkehrserzeugenden Betrieben ist an diesem Standort „alternativlos“.

 

Auch im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland (Rechtskraft seit 27.06.2014) hat die - von der Bezirksregierung Münster/Regionalpla-nungsbehörde durchgeführte - bilanzielle und räumliche Überprüfung aller Gewerbe- und Industrieflächen der Stadt Rheine für das Areal „Holsterfeld Ost“ zu einer Darstellung als (nicht zweckgebundener) „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ geführt. Hier gilt sie als Indiz für die Einschätzung, dass der gewählte Standort auch von der übergeordneten Behörde als geeignet angesehen wird. Die Prüfung von Alternativstandorten hat bereits auf dieser Planebene stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Fläche für eine bauliche Nutzung planerisch vorzubereiten ist.

 

Auf städtischer Ebene wird die Notwendigkeit der gewerblichen Entwicklung nördlich der A 30 und östlich der B 70 seit langer Zeit von der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH angemahnt. Diese hat die gesamtstädtische Entwicklung im Blick und hält mit der „Gewerbe- und Immobilienbörse“ und dem „“Gewerbeflächen-Kataster“ Instrumente vor, die hinsichtlich der Innenentwicklung bzw. der Brachflächen, Gebäudeleerstände und Baulücken wichtige Informationen sammelt und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachabteilungen steuernd eingreift.

 

Für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in diesem Stadtbereich stehen außer der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen keine geringwertigeren Areale zur Verfügung. Nutzbare Brachflächen sind in dem Siedlungsbereich nicht in ausreichendem Umfang vorhanden bzw. nicht aktivierbar. Reserven an Baugrundstücken in nennenswertem Umfang sind weder in den beplanten Bereichen noch als Baulücken vorhanden bzw. stehen dem Grundstücksmarkt nicht zur Verfügung.

 

Letztlich wird hier die Umwandlung von Acker- zu Bauland nicht durch Enteignung erzwungen, sondern vom Eigentümer bzw. ehemaligen Landwirt - in der Gewissheit eines üppigen finanziellen Ausgleichs - freiwillig mitgetragen. Das Vorgehen bzw. die Handlungsweise des verkaufswilligen Landwirtes wurde von der Landwirtschaftskammer bisher nicht als fragwürdig dargestellt.

 

Angesichts des dringenden Bedarfs und des Mangels vergleichbarer, alternativer Standorte ergibt sich hier eine zwingende Notwendigkeit landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Ein Ausgleich für Flächenverluste ist gesetzlich nicht verankert und damit nicht erforderlich.

 

Die so genannte „Umwidmungssperrklausel“ wird insofern begründet und sachgerecht abgewogen und zugunsten einer langwierigen, intensiven und ausgereiften Standortentscheidung zurückgestellt. Der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen kann im Rahmen der Abwägung im besonderen Einzelfall im Interesse gewichtiger, hier geschilderter Planziele zurückgesetzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.4    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 24.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Aussagen der EWR zur Sicherstellung der Versorgung des Plangebietes - insbesondere zu den Themen Strom, Trinkwasser und Erdgas – werden inhaltlich übernommen und in den Begründungstext eingearbeitet.

 

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

 

2.5    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 29.05.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im Bebauungsplan-Vorentwurf war bereits ein entsprechender Hinweis enthalten. Der Hinweis im vorliegenden Entwurf wird – der Stellungnahme folgend - nur marginal verändert und lautet demnach:

 

„Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flugplatzes Rheine-Bentlage. Bei der Genehmigung von Bauvorhaben bedürfen Bauhöhen über 30 m ab natürlicher Geländeoberfläche der Prüfung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn. Dies gilt auch für Aufbau und Benutzung von Baugeräten während der Bauzeit.“

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.6    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,

Geschäftsbereich Lingen, Lucaskamp 9, 49809 Lingen (Ems);

          Stellungnahme vom 27.05.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Ausführungen der niedersächsischen Straßenbaubehörde werden zur Kenntnis genommen.

Die Beteiligung der nordrhein-westfälischen Behörden ist bereits erfolgt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.7    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  -  Regional-niederlassung Münsterland, Postfach 1641, 48636 Coesfeld;

          Stellungnahme vom 23.05.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme von „Straßen.NRW“ beschränkt sich lediglich auf Hinweise zur Beteiligung anderer Straßenbaubehörden, hier der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie des Landesbetriebes Straßenbau - Autobahnniederlassung Hamm.

 

Eigene Anregungen oder Bedenken – insbesondere hinsichtlich der verkehrlichen Belastungssituation im Knotenpunkt bzw. Konfliktbereich Bundesstraße 70 / Bundesautobahn 30 - werden nicht vorgetragen; sie sind insofern hier nicht abwägbar.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

 

 

 

2.8    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  -  Autobahn-niederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm;

          Stellungnahme vom 29.06.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Ausführungen der Straßen.NRW-Autobahnniederlassung wird hinsichtlich der textlichen Hinweise zu den Anbauverbots- und –beschränkungszonen gefolgt. Sie werden in den Bebauungsplan-Entwurf und in die Planbegründung aufgenommen. Konkret behandelt bzw. berücksichtigt wird das verkehrs- bzw. straßenrechtliche Thema im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.

 

Zeichnerisch werden die oben beschriebenen 40- und 100 m-Zonen im Bebauungsplan-Entwurf eingetragen bzw. nachrichtlich übernommen.

 

Die Anmerkung, dass der Planungsträger (hier die Stadt Rheine) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsimmissionen vorzusehen hat, wird zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich wurden im Rahmen der Planerstellung die verkehrlichen und schalltechnischen Belange in den Blick genommen bzw. angemessen berücksichtigt.

 

Insbesondere wurde das Industriegebiet - je nach Abstand zur nächsten Wohnbebauung bzw. je nach Abstandsklasse gemäß Abstandserlass NRW - nach Betriebs- bzw. Anlagenarten gegliedert. Ausnahmen nach dieser Gliederung sind für Betriebs- bzw. Anlagenarten der nächstniedrigeren Abstandsklasse bzw. des nächstgrößeren Abstandes zulässig, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz sichergestellt ist.

 

 

Hauptargument der Autobahnniederlassung Hamm, warum dem Bebauungsplan-Vorentwurf derzeit nicht zugestimmt werden kann, sind gutachterliche Aussagen aus den Jahren 2003 und 2004, die – aufgrund unzureichender Verkehrsqualität mit Überstauungen - einen 4-streifigen Ausbau der B 70 empfehlen bzw. voraussetzen.

 

In der damaligen Verkehrsuntersuchung vom 10.12.2004 wurde in Abstimmung mit den Straßenbauverwaltungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein 4-streifiger Ausbau als Vorgabe gesetzt.

 

„In der hier vorliegenden Untersuchung wurde der Ausbau der B 70 zu einer 4-streifigen Straße unterstellt. Dieser Ausbau ist aufgrund der bis zum Jahr 2020  zu erwartenden Verkehrsmengen auch ohne das Interkommunale Gewerbegebiet Holsterfeld-Ost notwendig. Auch heute sind aufgrund der dichten Knotenpunktfolge und der starken Verkehrsmengen Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf festzustellen.“

 

Ohne Vorgabe eines 4-streifigen Ausbaus wurde im Gutachten vom 10.08.2006 empfohlen, das Interkommunale Gewerbegebiet mit 2 Vollknoten (Holsterfeld und Feldstraße) an die B 70 anzubinden.

 

„Unabhängig von der Art der Erschließung des Gewerbegebietes … wird das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der B 70 und der Anschlussstelle ohne Gegenmaßnahmen zu regelmäßigen Überstauung der B 70 zwischen den beiden Knotenpunkten in beiden Fahrtrichtungen führen. Ohne bauliche Erweiterung kann die Lösung dafür nur in einer Zuflussdosierung bestehen.“

 

Ein 4-streifiger Ausbau der B 70 wurde also nicht mehr vorausgesetzt. Die grundsätzlichen Defizite im Verkehrsablauf wurden durch eine Optimierung der Räumzeiten (Freigabe oder Drosselung) im Rahmen einer koordinierten Lichtsignalsteuerung vermindert.

 

Nach erfolgter Zustimmung der Straßenbauverwaltung Niedersachen zu einem Vollknoten B 70 / Holsterfeld wurde im Rahmen der Ausführungsplanung die Verkehrsqualität und Knotenpunktgeometrie überprüft (15.02.2010). Unter den damaligen Randbedingungen wurde für den Knotenpunkt mit einem Festzeitprogramm eine ausreichende Verkehrsqualität ermittelt.

 

Eine weitere gutachterliche Überprüfung der Verkehrsdaten vom 12.10.2010 ergab, dass der seit Ende 2011 in Betrieb befindliche Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld bzw. alle 3 Knotenpunkte (also einschl. Rampen der A 30) den Verkehr ohne Auffälligkeiten oder Störungen nach dem derzeit installierten, „ausgefeilten“ Signalprogramm abwickeln.

 

Die in der Vergangenheit durchgeführten Verkehrsuntersuchungen haben immer wieder gezeigt, dass die Probleme im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 primär auf die allgemeine Verkehrsmengenentwicklung zurückzuführen sind. Auch die Berücksichtigung der Verkehrsmengenzunahmen durch neue Gewerbegebiete in Rheine, Salzbergen und Spelle verschärften die Probleme nur, waren aber nicht ursächlich.

 

Eine mittelfristige Lösung zur Entlastung der Anschlussstelle A 30 / B 70 besteht in der Zuflussdosierung am bereits hergestellten Knotenpunkt B 70 / Holsterfeld. Der Knotenpunkt bindet derzeit schon das Gewerbegebiet der Gemeinde Salzbergen westlich und östlich der B 70 an. Der Knotenpunkt ist mit seiner Signalschaltung bereits heute so dimensioniert, dass er ohne verkehrliche Verschlechterung auf der B 70 und der Anschlussstelle A 30 / B 70 das auf Rheinenser Gebiet geplante Gewerbegebiet anschließen kann.

 

Langfristig ist eine Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich der Anschlussstelle A 30 / B 70 jedoch vermutlich nur durch einen Ausbau der B 70 und Umbau der Anschlussstelle zu erreichen.

 

Hierzu fand am 20.10.2016 ein Gespräch mit den Straßenbaubehörden (Regionalniederlassung Münsterland und Autobahnniederlassung Hamm) statt. Bei allen Beteiligten bestand Einvernehmen, dass derzeit eine unzureichende Qualität der Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt B 70/A 30 besteht. Ein kompletter 4-streifiger Ausbau wäre hier zwar wünschenswert, dürfte aber auf einen längeren Zeitraum unrealistisch sein.

 

Als Ergebnis der Besprechung ist festzuhalten, dass die Anschlussstelle im unmittelbaren Knotenpunktsbereich leistungsfähiger gestaltet werden soll. Erörtert wurden 2 Geradeausstreifen sowie eigene Rechtsabbiegespuren von der B 70 in die A 30 Richtung Amsterdam und Richtung Osnabrück.

Angesichts der überwiegenden verkehrlichen Defizite im Bundesstraßenbereich wurde vereinbart, dass für die baulichen Anpassungsmaßnahmen die Regionalniederlassung Münsterland von Seiten Straßen.NRW federführend ist.

 

Aufgrund der hohen Auslastung des Landesbetriebes mit überregionalen Aufgaben und angesichts deutlicher Verbesserung für die Abwicklung der Verkehre aus den Gewerbegebieten wurde mit der Stadt Rheine folgendes abgestimmt:

 

    Die Stadt Rheine begleitet die Erhebungen und Planungen zur Optimierung der Anschlussstelle, führt etwaige, notwendig werdende Grunderwerbsverhandlungen sowie Abstimmungen mit Dritten durch;

    Planungs- und Baukosten für die Maßnahme übernimmt der Landesbetrieb;

    die Maßnahme kommt nur als Maßnahme ohne Planfeststellungsverfahren, d. h. als Fall unwesentlicher Bedeutung in Frage.

 

Um die oben genannten Inhalte zu regeln, wird seitens der Regionalniederlassung Münsterland eine Vereinbarung („Letter of intent“; Absichtserklärung) mit der Stadt Rheine vorbereitet. Es wird gemeinsam angestrebt, die Untersuchungen/Planungen im Jahr 2017 durchzuführen, um im Jahr 2018 die Maßnahme realisieren zu können. Der Bau erfolgt durch die Regionalniederlassung Münsterland.

 

Mit dieser Vereinbarung und Willensbekundung zur Realisierung der oben genannten baulichen Anpassungsmaßnahmen wird insbesondere den Anregungen der Autobahnniederlassung Hamm gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.9      Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Holsterfeld Ost“ der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanung wird gebildet durch die Flurstücke 62, 188, 390 und 397 in der Flur 3, durch die Flurstücke 4, 49, 55, 56, 57, 58 und 62 in der Flur 4 sowie teilweise (ohne Waldflächen) durch die Flurstücke 73, 74 und 75 in der Flur 3. Die Flur- und Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig