01:48:05

 

Herr Dörtelmann fasst die Einwendungen und Abwäungsempfehlungen zusammen und erklärt ergänzend zur Vorlage, dass durch den Bau der Feuerwehr ein Restacker verbleibe, für den das Verfahren für den Bebauungsplan „Bergstraße – Sandkampstraße“ auf Antrag des Eigentümers eingeleitet worden sei. Damit dort Wohnbebauung möglich werde, sei der Eigentümer bereit, seinen Hofbetrieb auf Biofilter umzurüsten.  Für dieses Gebiet sei auch der Bau einer Kita, laut Fachbereich 2, notwendig. Die zu erwartenden zusätzlichen Verkehre werden durch die umliegenden Straßen aufgenommen. Für die Lärmpegelbereiche gibt es bestimmte Maßnahmen, die durchzuführen sind. Z.B. wird eine Lärmschutzwand zwischen Kita und Feuerwehr entstehen.

 

Herr Bems gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Landwirt seine Betrieb auch so umrüstet wie angekündigt.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass die Umrüstung für die Umsetzung der Bauleitplanung zwingend notwendig sei und dies auch vertraglich abgesichert werde.

 

Herr Grawe merkt an, dass es bei Nachverdichtungen immer zu Unstimmigkeiten zwischen alten und neuen Anwohnern komme. Er fragt nach, warum es bei dem Antrag auf  Betriebserweiterung von 800 Tieren auf 1499 Tiere mit Blick auf die Wohnbebauung nicht zu einer Untersagung gekommen sei.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass es sich hier um zwei getrennte Verfahren handele. Zum einen die Betriebserweiterung und zum anderen die Bauleitplanung. Die Betriebserweiterung sei bereits genehmigt worden. Auch hierfür sei eine teilweise Umrüstung auf Biofilter notwendig. Für die Bauleitplanung sei allerdingsdie Umrüstung aller Abluftzüge über Biofilter eine zwingende Voraussetzung.

 

Herr Winkelhaus meint, dass die Kita nicht zwingend an dieser Stelle gebaut werden müsse. Seiner Meinung nach sei die Verkehrsbelastung für die umliegenden Straßen zu hoch. Auf Grund der mangelhaften Zuwegung werde er dem Beschluss nicht zustimmen.

 

Herr Dörtelmann ergänzt abschließend, dass die Probleme von Anfang an bekannt waren. Die Sachlage wurde detailliert dargestellt und der Ausschuss hatte ein positives Signal für die Entwicklung gegeben, ansonsten hätte der Eigentümer die teuren Gutachten gar nicht in Auftrag gegebe. Die Ergebnisse der Planungen wurden vom Fachbereich 2 sehr positiv bewertet.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1       Stadtteilbeirat Schotthock, Schreiben v. 05.09.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stadt Rheine befasst sich intensiv und kontinuierlich mit dem Angebot sowie dem Bedarf an Betreuungsangeboten für die Kinderbetreuung. Die Bedarfe und Entwicklungen werden für die Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes in der städtischen Kindergartenbedarfsplanung jährlich festgehalten und fortlaufend unter Beteiligung des Jugendhilfeausschusses fortgeschrieben.

 

Demgemäß sieht der aktuelle Kindergartenbedarfsplan für den Planungsbezirk rechts der Ems trotz des Neubaus der Kita am Deisterweg und der Erweiterung der AWO-Kita eine Unterdeckung von 44 noch zu schaffenden Ü3-Plätzen (Kinder über 3 Jahre und bis zur Einschulung), möglichst bis zum Sommer 2017 (vgl. Kap. 5.2 der aktuellen Kita-Bedarfsplanung) vor. Im Vergleich zur jetzigen Situation sind unter anderem die auslaufenden und damit zukünftig nicht mehr zur Verfügung stehenden mobilen Raumsysteme der Kitas St. Bonifatius, St. Ludgerus, und St. Antonius zu berücksichtigen, deren Wegfall einen zukünftigen Bedarf auslösen.

 

Bezüglich der Kinderbetreuung von Kindern im Alter von unter 3 Jahren (U3) heißt es im aktuellen Bedarfsplan konkret: „Im Planungsbezirk rechts der Ems ist das Angebot weit unter dem angemeldeten Bedarf. Erst mit dem Bau einer weiteren Kindertageseinrichtung im Schotthock, aus dem die meisten Elternanfragen kommen, würde sich die Situation etwas entspannen, auch wenn immer noch eine Versorgungslücke bestehen bleibt. Im Vergleich zu den Planungsbezirken „links der Ems“ und „Südraum“ hat der Planungsbezirk rechts der Ems die geringste U3-Versorgungsquote.“ (vgl. Kap. 5.3 der aktuellen Kita-Bedarfsplanung)

 

Ein dringender Handlungsbedarf zur Schaffung (mindestens) einer neuen Kindertageseinrichtung für den Planungsbezirk rechts der Ems, ist somit aus der aktuellen Bedarfsermittlung ersichtlich. Der Bebauungsplanvorentwurf griff dieses Erfordernis – wie in dessen Begründung erläutert wurde – bereits auf (s. Vorlage242/16, Anlage 3, S.8-9).

 

Im Übrigen ist die geplante Kita auch konzeptionell ein nicht unbedeutender Baustein der Planung, da sie voraussichtlich geeignet ist, für die geplante Wohnbebauung nächtlichen Lärm der Feuer- und Rettungswache abzuschirmen und einen Pufferbereich zu bilden.

 

Da der angezweifelte Bedarf der aktuellen Kita-Bedarfsplanung - anders als in der Stellungnahme des Stadtteilbeirat Schotthock angenommen - gegeben ist, hält der Bebauungsplanentwurf an der geplanten Kita bzw. der Ausweisung der dafür erforderlichen Gemeinbedarfsfläche fest.

 

 

1.2       Anwohner, wohnhaft Bergstraße in 48429 Rheine, vertreten durch Baumeister Rechtsanwälte aus Münster

         Stellungnahme vom 29.09.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1)

Eine Beeinträchtigung der zukünftigen Entwicklung der Hofstelle kann aufgrund der bereits im Ist-Zustand bestehenden Überschreitungen der Immissionswerte an der nächstgelegenen vorhandenen Bestandsbebauung (Anlieger Rüdigerweg), die schon ohne die Planung zu Entwicklungsbeschränkungen für die umliegenden Hofstellen führt, nicht erkannt werden.

So sind die im Geruchsgutachten berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe des Umfeldes durch die bestehende Überschreitungslage bei den Geruchsimmissionen auch schon ohne die Planung so weit limitiert, dass bei Erweiterungsabsichten der umliegenden Höfe die Erweiterungen nur noch im Zuge von emissionsreduzierenden Maßnahmen erfolgen können (Verbesserungsgebot!). Das heißt, dass wenn ein umliegender, auf das bestehende Wohngebiet bzw. auch das Plangebiet einwirkender Betrieb erweitern möchte, hat er heute wie auch zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass er dabei dem Stand der Technik entspricht und die Emmissionslage seiner Hofstelle insgesamt verbessert wird. Vor diesem Hintergrund hat die südlich benachbarte Hofstelle als Eigentümer des Plangebietes, und gleichzeitig als maßgeblich auf diese Fläche einwirkender Landwirt, die eigenen Möglichkeiten zur Geruchsreduzierung geprüft und eine Abluftführung aller Ställe über Biofilter in Erwägung gezogen. Die aufgrund dieser Überlegungen beauftragte geruchstechnische Untersuchung zeigt auf, dass nach der geplanten Umgestaltung und Umrüstung der Hofstelle, bei der zukünftig alle Abluft aus den Stallgebäuden über einen Biofilter gereinigt wird, von einer deutlichen Verbesserung der Geruchsimmissionssituation im Bereich der Bestandsbebauung sowie auch im Plangebiet auszugehen ist. Das Geruchsgutachten sieht bei einer Umsetzung der geruchsmindernden Maßnahmen die vorgesehene Bebauung im Plangebiet als möglich an.

 


Zu 2)

Wie richtig in der Stellungnahme erkannt wurde, ist beabsichtigt, den Konflikt, der sich aus der IST-Situation für die vorliegende Planung ergeben würde, dadurch zu bewältigen, dass erst bei fachgutachterlichem Nachweis für ein Erreichen vertretbarer Werte Baurechte entstehen.

Das Vorliegen eines besonderen Falles, der einer Regelung zur städtebaulichen Konfliktbewältigung bedarf, wird mit der überschreitenden Immissionslage für das Plangebiet in der IST-Situation als gegeben angesehen.

Hinsichtlich der Bestimmtheit der bedingten Festsetzung wird die im vorliegenden Entwurf gefasste bedingte Festsetzung ergänzt, und klargestellt, dass bei der Umrüstung der Hofstelle auch die fortwährende Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage abverlangt wird, was vertraglich sowie durch Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung im Genehmigungsverfahren zur Umrüstung der Hofstelle gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus sieht die fachliche Kommentierung zum Baugesetzbuch (vgl.  Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Looseblattsammlung, 122. Auflage, Stand Mai 2016, RN 240 ff) und „Der sachgerechte Bebauungsplan“ als ein Standardwerk der Fachliteratur, es z.T. unter Bezugnahme auf grundlegende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend an, „dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können“ (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauuungsplan, 4. Auflage, Dezember 2010, S. 57 RN 82).

Die Intention, die Bebaubarkeit und Nutzung von der Erwartbarkeit des Erreichens zulässiger Werte abhängig zu machen, wird im Bebauungsplan, auch anhand der Begründung zur Planung und unter Bezugnahme auf das vorliegende Fachgutachten (hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen), aus Sicht der Stadt Rheine hinreichend verdeutlicht.

Es kann somit sichergestellt werden, dass erst bei den geruchsgutachterlich erwarteten, vertretbaren Geruchsimmissionswerten die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung und deren schutzbedürftigen Nutzungen zulässig sind und aufgenommen werden dürfen.

 

 

1.3       Anwohner, wohnhaft Sandweg in 48429 Rheine

         Stellungnahme vom 05.10.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Arbeitskreis Verkehr hat sich mit dem Anliegen des Anwohners und den geäußerten Belangen befasst und ist nach einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der vorhandene Straßenausbau die zu erwartenden Verkehre und die temporären Baustellenverkehre tragen kann und eine Gewichtsbeschränkung auf maximal 7,5 t nicht erforderlich ist. Eine Zufahrt oder temporäre Baustellenzufahrt von der Bergstraße über die neu geplante und zum Bau anstehende Feuerwehr ist aufgrund der in Kürze bevorstehenden Nutzung der Feuerwehrfläche nicht vorgesehen.

 

Erhebliche Verkehrsprobleme oder sonstige Beeinträchtigungen sind nach Abstimmung mit den Technischen Betrieben – Abteilung Straßenbau trotz der durch die geplanten Nutzungen zu erwartenden Mehrverkehre, nicht zu erwarten, zumal sich der Mehrverkehr auf die zum Plangebiet führenden Verkehrsstränge verteilt.

 

Mehrverkehr auslösend zu berücksichtigen sind etwa 18 neue, für Ein- und Zweifamilienhäuser nutzbare Baugrundstücke und die geplante Kita. Durch die Wohnbebauung ist unter den mit der Abteilung Straßenplanung der Technischen Betriebe abgestimmten Annahmen, dass bei der festgesetzten Bebauung pro Grundstück im Schnitt 1,5 Wohneinheiten entstehen (18 x 1,5 = 27 WE) und pro Wohneinheit im Schnitt täglich 3,5 Wege motorisiert erfolgen (=> Hin- und Rückweg = 7 Fahrten), ein motorisierter Mehrverkehr in einer Größenordnung von etwa 189 Fahrten täglich zu erwarten.

 

Bei der geplanten Kita ist mit An- und Abfahrten im Hol- und Bringverkehr sowie den Fahrten der Angestellten zu rechnen. Im Kindergartenbedarfsplan sind 54 Kindergartenplätze für die vorgesehenen 4 Gruppen veranschlagt. Bei max. zu erwartenden 15 Angestellten (Betreuer, Leitung, Putzhilfen) beliefe sich der Verkehr, wenn man den „worst case“ betrachtet, dass alle Kinder einzeln mit dem Auto gebracht und jeder Angestellte motorisiert fährt, auf 138 Fahrten (69 Personen x 2 Fahrten [Hin- und Rückfahrt] = 138 Fahrten). Realistisch gesehen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ca. ein Drittel dieses veranschlagten täglichen Mehrverkehrs auch per Fahrrad/zu Fuß erfolgt oder Gemeinschaftsfahrten den Verkehr verringern, so dass demnach durch die Kita nur 92 motorisierte Fahrten täglich verursacht werden.

 

Der durch die Planung insgesamt zu erwartende motorisierte Mehrverkehr beliefe sich demnach auf etwa 281 Fahrten täglich, die sich auf die Zuwegungen zum Plangebiet verteilen und zudem noch auf den Tag verteilt stattfinden. Der durch die Wohnbebauung und die Kita zu erwartende motorisierte Verkehr beschränkt sich im Allgemeinen auf PKW und er findet bei der Kita in aller Regel zudem nur zu verträglicher Tageszeit und außerhalb der Wochenenden statt. Somit wird der Mehrverkehr für die Bestandsanwohner nicht als erheblich bewertet.

 

 


1.4    Bürger, wohnhaft Ortwinweg in 48429 Rheine

         Stellungnahme v. 10.10.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Arbeitskreis Verkehr hat sich mit dem Anliegen des Anwohners und seinen geäußerten Belangen befasst und ist nach einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der vorhandene Straßenausbau die zu erwartenden Verkehre tragen kann und eine Gewichtsbeschränkung auf maximal 7,5 t nicht erforderlich ist. Eine Zufahrt oder temporäre Baustellenzufahrt von der Bergstraße über die neu geplante und zum Bau anstehende Feuerwehr ist aufgrund der in Kürze bevorstehenden Nutzung der Feuerwehrfläche nicht vorgesehen.

 

Erhebliche Probleme sind nach Abstimmung mit den Technischen Betrieben – Abteilung Straßenbau trotz der zu erwartenden Mehrverkehre, nicht zu erwarten, zumal sich der Mehrverkehr auf die zum Plangebiet führenden Verkehrsstränge verteilt.

 

Mehrverkehr auslösend zu berücksichtigen sind etwa 18 neue für Ein- und Zweifamilienhäuser nutzbare Baugrundstücke und die geplante Kita. Durch die Wohnbebauung ist unter den mit der Abteilung Straßenplanung der Technischen Betriebe abgestimmten Annahmen, dass bei der festgesetzten Bebauung pro Grundstück im Schnitt 1,5 Wohneinheiten entstehen (18 x 1,5 = 27 WE) und pro Wohneinheit im Schnitt täglich 3,5 Wege motorisiert erfolgen (=> Hin- und Rückweg = 7 Fahrten), ein motorisierter Mehrverkehr in einer Größenordnung von etwa 189 Fahrten täglich zu erwarten.

 

Bei der geplanten Kita ist mit An- und Abfahrten im Hol- und Bringverkehr sowie den Fahrten der Angestellten zu rechnen. Im Kindergartenbedarfsplan sind 54 Kindergartenplätze für die vorgesehenen 4 Gruppen veranschlagt. Bei max. zu erwartenden 15 Angestellten (Betreuer, Leitung, Putzhilfen) beliefe sich der Verkehr, wenn man den „worst case“ betrachtet, dass alle Kinder einzeln mit dem Auto gebracht und jeder Angestellte motorisiert fährt, auf 138 Fahrten (69 x 2 [Hin- und Rückfahrt] = 138). Realistisch gesehen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ca. ein Drittel dieses veranschlagten täglichen Mehrverkehrs auch per Fahrrad/zu Fuß erfolgt oder Gemeinschaftsfahrten den Verkehr verringern, so dass demnach durch die Kita nur 92 motorisierte Fahrten täglich verursacht werden.

 

Der durch die Planung insgesamt zu erwartende motorisierte Mehrverkehr beliefe sich demnach auf etwa 281 Fahrten täglich, die sich auf die Zuwegungen zum Plangebiet verteilen und zudem noch auf den Tag verteilt stattfinden. Der durch die Wohnbebauung und die Kita zu erwartende motorisierte Verkehr beschränkt sich im Allgemeinen auf PKW und er findet bei der Kita in aller Regel zudem nur zu verträglicher Tageszeit und außerhalb der Wochenenden statt. Somit wird der Mehrverkehr für die Bestandsanwohner nicht als erheblich bewertet.

 

 

1.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.


2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

2.1       Stadt Rheine, FB 5.72 Geoinformation / Kampfmittelräumung
Stellungnahme vom 23.09.2016       

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf dem Planentwurf verbleibt wie im Vorentwurf zur Kampfmittelvorsorge ein Hinweis, dass ein Kampfmittelvorkommen niemals vollständig ausgeschlossen werden kann und dass bei Verdachtsmomenten umgehend die zuständigen Stellen zu benachrichtigen sind.

 

 

2.2    Stadt Rheine, FB 2 - Jugend, Familie, Soziales

Stellungnahme v. 26.09.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. An der im vorliegenden Entwurf festgesetzten und mit dem Fachbereich abgestimmten Gemeinbedarfsfläche zum Zwecke des Baus einer Kita wird festgehalten.

 

 


2.3    Stadt Rheine, FB 5.21 - Hochbau

Stellungnahme vom 27.09.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Als Schallschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan konform zu den Festsetzungsempfehlungen des Gutachters die Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand mit einer Höhe von h = 2,50 m über Grund, anschließend an die beim Bau der Feuer- und Rettungswache geplante Wall-Wand-Konstruktion, vor. Die konkrete Ausführung und Umsetzung der erforderlichen Lärmschutzwand erfolgt im Zuge der weiteren (Ausbau-)Planung.

Die Entwässerung im Plangebiet ist wie in der Begründung ausgeführt und nach Abstimmung mit den Technischen Betrieben – Abteilung Entwässerung unabhängig von der Feuer- und Rettungswache möglich. Es ist vorgesehen, die Erschließungsflächen über Anschlüsse an das Kanalnetz zu entwässern, während für die sonstigen Flächen eine Versickerungspflicht besteht.

 

 

2.4    Technische Betriebe Rheine - Abteilung Entsorgung

Stellungnahme v. 06.10.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


 

2.5    Technische Betriebe Rheine – Abteilung Straßen

Stellungnahme vom 05.10.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die positive Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2.6    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt

Stellungnahme vom 18.10.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Das Schallgutachten bezüglich des Gewerbelärms (Feuerwehr) liegt inzwischen vor und wird dem Kreis Steinfurt zur Möglichkeit der Stellungnahme übersandt.

 

 

2.7    Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Archäologie, Münster
         
Stellungnahme vom 17.10.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 


2.8    Landwirtschaftskammer NRW - Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck

Stellungnahme vom 17.10.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Eine im Anschreiben von der Landwirtschaftskammer befürchtete „weitere Einschränkung“ der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe kann aufgrund der bereits im Ist-Zustand bestehenden Überschreitungen der Immissionswerte an der vorhandenen Bestandsbebauung, die schon ohne die Planung zu Entwicklungsbeschränkungen für die umliegenden Hofstellen führt, nicht erkannt werden.

 

So sind die im Geruchsgutachten berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe des Umfeldes durch die bestehende Überschreitungslage bei den Geruchsimmissionen auch schon ohne die Planung so weit limitiert, dass bei Erweiterungsabsichten der umliegenden Höfe die Erweiterungen nur noch im Zuge von emissionsreduzierenden Maßnahmen erfolgen können (Verbesserungsgebot!). Das heißt, dass wenn ein umliegender, auf das bestehende Wohngebiet bzw. auch das Plangebiet einwirkender Betrieb erweitern möchte, hat er heute wie auch zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass er dabei dem Stand der Technik entspricht und die Emmissionslage seiner Hofstelle insgesamt verbessert wird. Vor diesem Hintergrund hat die südlich benachbarte Hofstelle als Eigentümer des Plangebietes, und gleichzeitig als maßgeblich auf diese Fläche einwirkender Landwirt, die eigenen Möglichkeiten zur Geruchsreduzierung geprüft und eine Abluftführung aller Ställe über Biofilter in Erwägung gezogen.

 

Die aufgrund dieser Überlegungen beauftragte geruchstechnische Untersuchung zeigt auf, dass nach der geplanten Umgestaltung und Umrüstung der Hofstelle, bei der zukünftig alle Abluft aus den Stallgebäuden über einen Biofilter gereinigt wird, von einer deutlichen Verbesserung der Geruchsimmissionssituation im Bereich der Bestandsbebauung sowie auch im Plangebiet auszugehen ist. Das Geruchsgutachten sieht bei einer Umsetzung der geplanten Maßnahmen die vorgesehene Bebauung im Plangebiet als möglich an.

 

Die geplante Entwicklung der Plangebietsfläche wird städtebaulich als sinnvoll und erforderlich angesehen, da die am Standort bestehende Siedlungsstruktur im Sinne einer kompakten Siedlungsentwicklung aufgenommen und entsprechend der Zielvorgaben aus den übergeordneten und gemeindlichen Planwerken (Regionalplan und Flächennutzungsplan) arrondiert werden kann („Lückenschluss unter Nutzung bestehender Erschließungsansätze“); in stadtzentraler und attraktiver Wohnlage können anhand der Planung dringend benötigte Baugrundstücke nachfragegerecht geschaffen werden.

 

Der Verbleib einer kleinteiligen (Acker-)Restfläche im Siedlungsgefüge ist dagegen nicht im Interesse einer zukunftsgerichteten und nachhaltigen Planung der Stadt Rheine.

 

Die Befürchtung weiterer Konflikte infolge der vorgesehenen Planung wird aufgrund der Vorbedingung zur Verbesserung der Immissionslage nicht geteilt. Angesichts der Vorbedingung zur Verbesserung der Immissionslage ist für die Bestandsbebauung, insbesondere die Anlieger des „Rüdigerweges“ und des „Hartmutweges“ eine deutliche Reduzierung der Geruchseinwirkungen und des Konfliktpotenzials zu erwarten. Daneben gilt für die neu geplante Bebauung und gemäß einem diesbezüglich bezugnehmenden Urteil vom 31. August 2012, „dass derjenige, der in die Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes zieht, selbstverständlich die Vorbelastung in seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat. Seine Schutzwürdigkeit ist entsprechend  verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt.“ (Zitat aus den Gründen zum Urteil Az. 10 D 114/10.NE des OVG NRW v. 31.08.2012)

 

Entsprechend der Ausführungen im fachgutachterlich erarbeiteten geruchstechnischen Bericht kann für den Bereich des Plangebietes „der Immissionswert bis zu 15 % der Jahresstunden – wie er für Wohnhäuser im Wohn- und Mischgebiet gemäß der Auslegungshinweise der GIRL [1] im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen Bebauung und den Außenbereich festgelegt ist – betragen“ (ZECH, LG9331.2/02, S. 20)

 

In diesem Rahmen liegen die zu erwartenden Geruchsimmissionen. Sie werden im vorliegenden Fall aufgrund der benachbart gelegenen Höfe als in der konkreten Örtlichkeit hinnehmbar angesehen und werden im zu erwartenden Maße auf Grundlage der obigen Ausführungen zumut- und vertretbar erachtet.

 

Einen Sonderfall bildet der im Gutachten gekennzeichnete, südöstlich gelegene, äußerste Randbereich im  Nahbereich des Biofilters  (unter 100 Meter-Abstand). Für diesen am äußersten Rand des Plangebietes gelegenen Teilbereich ist anders als für das restliche Plangebiet mit ggf. wahrnehmbaren Restimmissionen des Biofilters zu rechnen. Dies mit der Folge, dass hier eine relative Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 19 % nicht ausgeschlossen werden kann. Für diesen Nahbereich kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass hier zur Vermeidung übermäßiger Geruchsbeeinträchtigungen kein dauerhafter Aufenthalt erfolgen sollte. Der Bebauungsplan begegnet diesem Konflikt, indem das Grundstück mit der betroffenen Fläche als Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte ausgewiesen ist, bei der die baulichen Möglichkeiten sich jedoch auf den Bereich außerhalb des Biofilter-Nahbereichs (Entfernung > 100 Meter zum Biofilter) beschränken. Die betroffene Fläche selbst ist dagegen nur als Außenfläche vorgesehen, in der kein dauerhafter Aufenthalt erfolgt.

 

Von einer „Betroffenheit“ des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs Werning im negativen Sinn kann aufgrund der obigen und nachfolgenden Ausführungen keine Rede sein. Der die Wohnbauflächenentwicklung beantragende Landwirt mit seiner südlich zum Plangebiet benachbarten Hofstelle sieht in dem Verkauf der Acker-Restfläche im Plangebiet eine Möglichkeit zur Umsetzung und Refinanzierung der von ihm geplanten Neuorganisation der Hofstelle mit den im Zuge der Neuorganisation geplanten und für die Wohngebietsentwicklung erforderlichen Umrüstungsmaßnahmen inklusive Biofiltereinsatz. 

 

Des Weiteren wurden im Einzelnen folgende Einwände in der Stellungnahme geäußert:

 

Zum Einwand unter 1) Nichtberücksichtigung weiterer Betriebe

Bei Luftlinienmessung beträgt die Entfernung des nächstgelegenen weiteren landwirtschaftlichen Betriebs zum Plangebiet (entgegen der Hauptwindrichtung) ca. 675 m. Auf Nachfrage beim Gutachter hat dieser zur Sachfrage Folgendes ausgeführt:

 

è Bezugnehmende Mail des Gutachters ZECH v.  31.10.2016 an die Verwaltung:

Die GIRL sieht bei der Ermittlung des Untersuchungsgebietes vor, dass ein 600 m Radius um die zur Beurteilung relevanten Immissionsorte - im vorliegenden Fall das Plangebiet- geschlagen wird. Daraus ergaben sich die im Bericht genannten landwirtschaftlichen Betriebe.

Aufgrund der Entfernung von über 600 m zum Plangebiet, der Lage der genannten landwirtschaftlichen Betriebe zum Plangebiet (Nebenwindrichtung), sowie dem Umstand, dass diese Betriebe in den gleichen Windrichtungssektoren wie die berücksichtigten Betriebe liegen, wurden diese bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigt.“

 


Zu Einwand Nr. 2) Nichtveröffentlichung der Genehmigungsunterlagen und Tierplatzzahlen

Die von der Stadt Rheine gelieferten Genehmigungsunterlagen geben den aktuellen Stand der zu berücksichtigenden, genehmigten Bauvorhaben und ihrer daraus ableitbaren zulässigen Tierbestände wieder. Die  aus der Aktenlage erkennbaren Stall- und Lüftungstechniken wurden  durch den Geruchsgutachter im Rahmen eines Ortstermins am 28.06.2016 verifiziert oder bei Unklarheit im Gutachten „auf Sicherheit“ (worst-case-Annahme) gerechnet. Aus Gründen des Datenschutzes wurden in Abstimmung mit der Rechtsabteilung der Stadt Rheine nur die als Umweltinformationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Immissionsdaten und gutachterlichen Ausführungen veröffentlicht und wurde auf eine Veröffentlichung der betriebsbezogenen Daten verzichtet.

 

Zu Einwand Nr. 3) Einwand zur Zulässigkeit der prognostizierten relativen Geruchsstundenhäufigkeiten

Die sieben der achtzehn im Bebauungsplan veranschlagten Wohnbau-grundstücke, bei denen dem Gutachten nach Überschreitungen der GIRL-Orientierungswerte (d.h. > 10% Jahresgeruchsstunden) möglich sind, liegen eindeutig im Übergangsbereich zum Außenbereich und sind durch diesen und die umliegenden Hofstellen vorgeprägt. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung und entsprechend der im Gutachten geäußerten Möglichkeiten kann für den Überschreitungsbereich des Plangebietes „der Immissionswert bis zu 15 % der Jahresstunden – wie er für Wohnhäuser im Wohn- und Mischgebiet gemäß der Auslegungshinweise der GIRL [1] im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen Bebauung und den Außenbereich festgelegt ist – betragen“ (ZECH, LG9331.2/02, S. 20)

Mit Ausnahme einer kleinen, am Rande gelegenen Teilfläche des Plangebietes im äußersten Südosten liegt die zu erwartende mögliche Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen für das Plangebiet in einem Bereich zwischen 7 % und 13 % der Jahresstunden. Die Bereiche, in denen 10% Jahresgeruchsstunden der Prognose nach überschritten werden, werden wie bereits erwähnt im vorliegenden Fall aufgrund der benachbart gelegenen Höfe mit Tierhaltung als ortsüblich angesehen und sind im zu erwartenden Maße auf Grundlage der obigen Ausführungen zumut- und vertretbar.

Im Bebauungsplan wird entsprechend und zur Klarstellung in der Planzeichnung auf das Geruchsgutachten Bezug genommen und auf die für das Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen besonders hingewiesen. Es wird textlich festgesetzt, dass für die Nutzungen im Plangebiet Immissionswerte bis zu 15 % Jahresgeruchssunden aufgrund der landwirtschaftlichen Vorprägung durch die benachbarten tierhaltenden Höfe als zulässig und zumutbar erachtet werden. Der anerkannt erhöhte Immissionswert wird im Bebauungsplan für jedermann kenntlich gemacht und ermöglicht die vorgesehenen Nutzungen.

 

Zu Einwand Nr. 4) Einwand zur Vereinbarkeit der Kita mit den zu erwartenden Gerüchen

Der Bebauungsplan begegnet den möglichen Geruchsimmissionen im Randbereich der für die Kita ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche, indem die baulichen Möglichkeiten auf den nicht kritischen Bereich beschränkt werden. Der ermittelte Bereich mit möglichen Geruchsimmissionen bis zu 19% Jahresgeruchsstunden nach Verbesserung der Immissionslage ist somit nur als Außenfläche nutzbar, in der kein dauerhafter Aufenthalt erfolgt.

Die vorgenommenen Beschränkungen entschärfen diesen Konflikt. Erhebliche Konflikte für die Kita-Nutzung werden aufgrund der Nähe zur Landwirtschaft nicht erwartet, zumal in Rheine anstelle von Konflikten auch das Gegenteil, nämlich eine gegenseitig positive Einstellung und Wertschätzung der Nutzungen Kita und Landwirtschaft möglich ist, wie am Projekt Integrativer Bauernhofkindergarten „Hofzwerge-Dutum e.V.“ (www.hofzwerge-dutum) nachvollzogen werden kann.

 

Zu Einwand Nr. 5) Vorbehalt von Einwänden zu den Kompensationsmaßnahmen

Die notwendige Kompensationsmaßnahme kann inzwischen benannt werden. Sie ist im Umweltbericht nachzulesen. Die „Ausdehnung der Wohnbebauung“ und Planung der Kita beschränken sich zudem im notwendigen Umfang auf die in übergeordneten und vorbereitenden Planwerken dargestellten Siedlungsflächen und sind elementare Ziele der Planung, an denen festgehalten wird.

 

 

2.9    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH

Stellungnahme vom 04.10.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2.10  Unitymedia NRW GmbH – Regionalbüro Mitte

Stellungnahme vom 29.09.2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die weitere Beteiligung im Verfahren sichergestellt.

 

 


2.11  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 334, Kennwort: "Bergstraße - Sandkampstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist, sofern auf Basis des Entwurfs ein städtebaulicher Vertrag oder Grunderwerbsvertrag der Stadt Rheine mit dem Flächeneigentümer geschlossen wurde, zur neben dem Bebauungsplan auch vertraglichen Sicherstellung der Planungsziele.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 334 „Bergstraße - Sandkampstraße“ umfasst das im Übergang der Stadtteile Schotthock und Altenrheine gelegene, etwa 1,6 ha große und in der Planzeichnung dargestellt Flurstück 121 in der Flur 6 der Gemarkung Rheine, r. d. Ems zuzüglich eines etwa 300 m² kleinen Teilbereichs des Flurstücks der abgehängten Sandkampstraße (Gemarkung Rheine r.d. Ems, Flur 37, Flurstück 700). Das Teilstück verbindet die alte Sandkampstraße mit dem Plangebiet. Die Begrenzungen des Geltungsbereiches können wie folgt beschrieben werden und sind geometrisch eindeutig über die Darstellung in der Planzeichnung erfasst:

 

·         Im Westen grenzt das Plangebiet an die bestehende Wohnbebauung der Straßenzüge „Plackenstraße“ und „Hartmutweg“.

·         Im Norden begrenzt die südliche Randbebauung des „Rüdigerweges“ bzw. der „Dietrichstraße“ das Plangebiet.

·         Im Osten grenzt das Plangebiet an die alte „Sandkampstraße“, von der ein Verbindungsstück Teil des Geltungsbereiches ist.

·         Im Süden markiert der neue Standort der Freiwilligen Feuerwehr rechts der Ems an der Bergstraße die Grenze des Geltungsbereiches.


 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig