Beratungsergebnis: geändert beschlossen

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Die von der Änderung des § 11 Abs. 3 Buchst. g der Hauptsatzung betroffenen Ausschussvorsitzenden – die Herren Berardis, Bonk, Brauer, Fühner, Stefan Gude, Hachmann, Kaisel und Kleene – erklären sich für befangen und nehmen im Zuhörerraum Platz.

 

Herr Dr. Lüttmann bezieht sich auf § 19 „Inkrafttreten“ und bittet darum, den Wortlaut dahin gehend abzuändern, dass auch die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende frühestens mit der Rechtswirksamkeit der entsprechenden Regelung in der Entschädigungsverordnung NRW in Kraft treten werde.

 

Frau Overesch führt aus, dass die Regelung über die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende der Beweis für eine schlechte Gesetzgebung sei, nämliche ohne die vorherige Rückkopplung mit der Basis, also ohne mit den Kommunalpolitikern vor Ort. Natürlich verlange die Übernahme zusätzlicher Funktionen in der Kommunalpolitik, wie z. B. der Vorsitz oder die Sprecherfunktion in einem Ausschuss, zusätzliches höheres Engagement. Mit der geänderten Gemeindeordnung bzw. Entschädigungsverordnung könne aber der Eindruck entstehen, dass die Kommunalpolitiker sich finanziell zusätzlich bedienen wollten, was sicherlich nicht der Fall sei. Alle Ausschussvorsitzenden seien seinerzeit angetreten, um sich inhaltlich für die Sache im Sinne der Stadt in den Ausschüssen einzubringen und nicht in der Hoffnung, irgendwann hierfür eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu erhalten. Gerade die CDU-Fraktion sei nach der Kommunalwahl dafür eingetreten, ihren Sparwillen konsequent umzusetzen, um aus den Schulden herauszukommen. Aus diesem Grunde seien in der Vergangenheit auch verschiedene Prüfaufträge und Anträge gestellt worden. Es seien Leistungen gekürzt worden. Daneben sei auch den Bürgern viel abverlangt worden, um nicht in die Haushaltssicherung zu rutschen, wie z. B. die Erhöhung der Grundsteuer.

Aus all diesen Gründen beantrage die CDU-Fraktion, in der Hauptsatzung der Stadt Rheine alle Ausschussvorsitzenden von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszuschließen.

 

Auch Herr Roscher signalisiert die Ablehnung der SPD-Fraktion für die vom Landtag beschlossene zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende. Seine Fraktion befürworte zwar die Ziele des Gesetzes zur „Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“, aber nicht nur für den kommunalpolitischen Bereich. Auch andere ehrenamtlich Tätige in den gesellschaftlichen Bereichen seien sehr engagiert und hätten eine solche Aufwandsentschädigung verdient. Dennoch lehne die SPD-Fraktion diese zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ab, weil die Stadt Rheine finanziell dazu nicht in der Lage sei. Wenn jemand derartige zusätzliche Aufwandsentschädigungen gesetzlich einräume, dann müsse er auch für die dafür erforderlichen Finanzen sorgen, denn es müsse dem Land doch bekannt sein, dass sich viele Kommunen gerade in Nordrhein-Westfalen in der Haushaltssicherung befinden würden. Ebenfalls hätte der Gesetzgeber beachten müssen, dass auch die Sprecher der Fraktionen in den Ausschüssen sich sehr intensiv auf die Sitzungen vorbereiten müssten und im Vergleich zu anderen Ratsmitgliedern einen höheren Aufwand hätten.

 

Herr Roscher bedankt sich in diesem Zusammenhang bei der Verwaltung für die Darstellung des Zeitaufwandes für die einzelnen Ausschüsse in den letzten beiden Jahren, die bei der Beratung dieses Tagesordnungspunktes sehr hilfreich gewesen sei. Er gibt aber zu bedenken, dass nicht nur die Anzahl und die Dauer der Sitzungen, sondern auch schwierige und bedeutende Projekte sowie Aufgaben für die Zukunft zur Bemessung des Aufwandes von Ausschussvorsitzenden von Bedeutung sein könnten.

Wie bereits gesagt, werde die SPD-Fraktion wegen der fehlenden Haushaltsmittel und der fehlenden Ausdehnungsmöglichkeit auf andere gesellschaftliche Bereiche von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende keinen Gebrauch machen.

 

Herr Reiske erinnert daran, dass sich CDU und GRÜNE zu Beginn der Wahlperiode zum Ziel gesetzt hätten, den städt. Haushalt zu konsolidieren. Eine Zustimmung zu der gesetzlichen Regelung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende wäre ein Schritt in die falsche Richtung. Allerdings müssten sich die politischen Parteien vor Ort durchaus die Frage stellen, wie man das kommunale Mandat so attraktiv gestalten könne, dass mehr Menschen sich politisch engagieren würden. Hierüber sollten die politischen Parteien einmal nachdenken.

 

Herr Ortel stimmt seinen Vorrednern in vielen Punkten zu. Die große Einmütigkeit zwischen den Fraktionen betrachte er als Sternstunde für diesen Rat mit entsprechender Außenwirkung. Insofern sei er froh, dass die Stadt Rheine das Geld für die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende nicht habe. Das habe nichts mit einer fehlenden Wertschätzung für die Arbeit des Rates und der Ausschüsse zu tun. Sondern mehr mit der Vermeidung einer Diskussion über die unterschiedlichen Aufwendungen einzelner Rats- und Ausschussmitglieder.

 

Herr Brunsch vertritt die Auffassung, dass das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung zwar gut gemeint, aber schlecht gemacht worden sei. Insofern werde die FDP-Fraktion zustimmen, alle acht Ausschussvorsitzende von der Regelung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung herauszunehmen. Auch er sehe hierin ein Signal an die Bürgerschaft.

 

Frau Floyd-Wenke entgegnet, dass das Gesetz weder gut gemeint, noch gut gemacht sei. Die einzelnen Bestimmungen hätten nichts mit der Stärkung des Ehrenamtes zu tun. Auch die im Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Räte zur nächsten Kommunalwahl nochmals zu verkleinern, sei ein Unterlaufen der 2,5-%-Klausel und treffe insofern die kleinen Fraktionen. Daher sei es nur konsequent, die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende abzulehnen.

 

Auf Frage von Herrn Doerenkamp, ob nicht auch der Umlegungsausschuss von dieser Regelung betroffen sei, antwortet Herr Dr. Lüttmann, dass es sich beim Umlegungsausschuss nicht um einen Ratsausschuss im engeren Sinne handeln würde. Auch fände die Entschädigungsverordnung NRW für dieses Gremium keine Anwendung.

 

Abschließend stellt Herr Dr. Lüttmann fest, es sei bemerkenswert, dass der Rat von der vom Gesetzgeber gebotenen Möglichkeit zur Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende keinen Gebrauch machen wolle, obwohl es jeder Ausschussvorsitzende verdient hätte, ebenso wie jeder andere ehrenamtlich Tätige. Der Rat gebe mit seinem heutigen Votum ein starkes Signal nach außen und damit für die politische Glaubwürdigkeit, denn er erspare mit dieser Entscheidung dem Steuerzahler immerhin 37.000 € jährlich.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

16. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom ____________

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 die folgende 16. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine erlassen:

 

 

§ 11

 

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall

 

3.     Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

 

a)    Alle Rats-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird durch die Ent­schä­di­gungs­verordnung festgesetzt.

 

b)    Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Die direkte Erstattung des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles an den Arbeitgeber ist zulässig.

 

c)     Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz über­stei­genden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

 

d)    Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.

Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

e)    Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

 

f)     In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den in der Ent­schä­di­gungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag überschreiten.

 

        g)    1.   Stellvertretende Bürgermeister(innen) nach § 67 Abs. 1 GO,

               2.   Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, Wahlausschusses und Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz, des Bauausschusses, des Jugendhilfeausschusses, des Kulturausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses, des Schulausschusses, des Sozialausschusses und des Sportausschusses und

               3.   Fraktionsvorsitzende ‑ bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende –

                     erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern gemäß § 45 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 16. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft mit Ausnahme der Regelungen zur Festlegung des Regelstundensatzes, des Höchstbetrages und der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, die frühestens mit der Rechtswirksamkeit der entsprechenden Regelungen in der Entschädigungsverordnung NRW in Kraft treten.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig