01:06:29

 

Herr Dörtelmann erläutert zu der Vorlage, dass das Verfahren anfangs unproblematisch begonnen habe. Mittlerweile gebe es Einwender aus der nördlichen Nachbarschaft, die auch von einer Rechtsanwalts-Kanzlei aus Münster vertreten werden.

Auf Grund des Denkmalschutzes für das Alfonsushaus und den umgebenden Garten auf der einen Seite und der Interessen der Nachbarn auf der anderen Seite, war eine Lösung nicht leicht zu finden. Nach intensivem Austausch mit dem Architekten und den anderen an der Planung Beteiligten wurde einen Lösung erarbeitet, die sowohl mit Frau Dr. Seifen vom LWL als auch mit den Einwendern besprochen wurde.

Herr Dörtelmann führt aus, dass im östlichen Teil keine Veränderungen an der räumlichen Lage der geplanten Gebäude -vorgenommen werden mussten. Hier wurden allerdings die geplanten Stellplätze von der nördlichen Nachbargrenze abgerückt und neu organisiert, so dass in Verbindung mit einer Mauer als Abschirmung zu den Nachbargrundstücken ein ausreichender Schutz für die Nachbarschaft gewährleistet wird. Im westlichen Teil wurden die Parkplätze und das geplante Gebäude weiter von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt und eine andere Stellplatzanordnung vorgenommen. In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Caritas Verband und den Anwohnern wurden die Ergebnisse positiv aufgenommen. Um die Grenzsituation verträglicher zu gestalten, wird an der Nordgrenze des Plangebietes zu den Nachbarn eine begrünte Mauer entstehen.

 

Herr Bems bedankt sich bei der Verwaltung für die detaillierte Abwägung. Städtebaulich sei hier nichts zu bemängeln. Schade sei nur, dass nun die Plätze für Demenzkranke wegfallen. Herr Bems appelliert an die sozialen Träger der Stadt, auch diese Personengruppe nicht aus den Augen zu verlieren. 

 

Herr Konietzko bedankt sich bei der Verwaltung für den sensiblen Umgang mit den Bedenken der Anlieger, und dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.

 

Herr Jansen möchte sich den Ausführungen von Herrn Bems anschließen. Auch er finde es bedenklich, dass die Demenzkranken aus dem Konzept der Caritas herausgenommen wurden.

 

Herr Dewenter kann dem Beschluss so folgen. Er fragt nach, warum die Gebäudehöhe und die Traufhöhe auf Normal Null und nicht auf Erschließungsstraßenhöhe angegeben sei.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass dabei von Fall zu Fall entschieden werden kann. Hier bot sich der Bezugspunkt Normal Null  an, da das Gelände sehr eben sei und die Entfernung der Gebäude von der Erschließungsstraße nicht unerheblich groß sei.

 

 

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

 

1.1    Einwender A

         Schreiben vom 03.11.2016

 

Abwägungsempfehlung

 

Zu I:

Aufgrund der Änderungen der Planung nach der öffentlichen Auslegung wird der Bebauungsplan gem. § 4a (3) BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Mögliche Fehler in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sind damit unbeachtlich. 

 

Zu II:

Die Hinweise bzgl. einer möglicherweise nicht ausreichenden Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen.

Um Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmtheit von vorneherein auszuschließen, wurden die festgesetzten Gebäudehöhen im Rahmen der Überarbeitung der Planung für die erneute öffentliche Auslegung nunmehr in Meter über Normalhöhenull (NHN) umgerechnet und entsprechend festgesetzt.

 

Zu III:

Die Bedenken gegen den Ausschluss der Nebenanlagen im Plangebiet werden zurückgewiesen. Der Ausschluss von Nebenanlagen im Plangebiet erfolgt im Hinblick auf das denkmalpflegerisch gewünschte Ziel, die Freiflächen im Umfeld des Denkmals von sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten, um den Charakter des Denkmals als freistehendes Landhaus mit vorgelagertem Park auch für die Zukunft zu sichern. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.

 

Zu IV 2):

Der Anregung, die Anordnung der Stellplätze im Nahbereich der nördlichen Grundstücksgrenze zu ändern, wird gefolgt.

Um eine Beeinträchtigung der angrenzenden Gartengrundstücke durch die geplanten Stellplätze zu vermeiden, werden die Stellplätze an der westlichen Seite des Plangebietes soweit als möglich (mindestens 3 m, maximal 6 m) von der nördlichen Grenze des Plangebietes abgerückt und in Richtung Süden verschoben. Die Verschiebung nach Süden wird weiterhin durch die Anforderungen des Denkmalschutzes begrenzt. Für die östliche Seite des Plangebietes wird seitens der zuständigen Fachbehörde ein Zurücktreten der geplanten Gebäude gegenüber dem denkmalgeschützten Landhaus für erforderlich erachtet. Hier können die Stellplätze durch eine Optimierung der Erschließungssituation um mind. 2,35 m bzw. 3,30 m nach Süden verschoben werden.

Die verbleibenden Flächen bis zur Grundstücksgrenze werden als private Grünfläche festgesetzt, um so eine bauliche Nutzung der Flächen im grenznahen Bereich von vorneherein auszuschließen.

Ergänzend wird auf Wunsch und in Abstimmung mit den Angrenzern entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine gemauerte Einfriedung des Grundstücks in 2 m Höhe im Bebauungsplan festgesetzt. Damit werden neben visuellen Beeinträchtigungen durch die geplanten Stellplatzanlagen auch potenzielle Geräuschbelastungen wirksam vermieden.

In Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes und dem planerischen Ziel, eine ergänzende Wohnbebauung auf dem Grundstück zu realisieren, wird den Belangen der angrenzenden Anwohnern damit soweit als möglich Rechnung getragen.

 

Zu IV  3):

Die Hinweise zu den Erfordernissen der Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes in der planerischen Abwägung werden zur Kenntnis genommen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Grundstück, dass wie auch die umgebenden Siedlungsflächen, erheblichen Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr auf der südlich verkehrenden Bahntrasse unterliegt, die, wie zutreffend festgestellt, die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschreiten. Die zitierten Überschreitungen von 22 dB (A) tags und 33 dB (A) nachts treten allerdings lediglich in einem Teilbereich des Plangebietes auf, der nicht für eine Bebauung vorgesehen ist.

Im Bezug auf den konkreten Einzelfall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Höhe der nunmehr prognostizierten Überschreitung des Schienenverkehrs­lärms maßgeblich durch die gem. der Richtlinie „Schall 03” nunmehr anzuwen­denden Berechnungsverfahren ohne Anwendung des früher zu verwendenden sog. „Schienenbonus” zurückzuführen ist. Zudem befindet sich das Plangebiet in einem durch Wohnnutzungen geprägten Siedlungs­bereich, in dem die Wohn­bebauung teilweise deutlich geringere Abstände zu den Gleisanlagen aufweist als die Bebauung im Plangebiet. Die im Bereich des Alfonsushauses geplante Bebauung rückt im Verhältnis zum bestehenden Alfonsushaus nur unwesentlich an die maßgebliche Lärmquelle heran. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann trotz der prognostizierten deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht davon gesprochen werden, dass das Plangebiet unter dem Gesichtspunkt der „gesunden Wohnverhältnisse” für eine ergänzende Bebauung nicht geeignet sei.

 

Unter Berücksichtigung der bestehenden lärmtechnischen Ausgangslage trägt der Bebauungsplan durch die Anordnung der Baukörper im nördlichen Teil des Plangebietes zunächst im Hinblick auf den Schienenverkehrslärm wesentlich zur Konfliktminimierung bei, da der Abstand der Baukörper zur Lärmquelle möglichst groß gewählt wurde. Gleichzeitig wird durch die geplante Bebauung eine Verbesserung der Lärmsituation auf den nördlich angrenzend gelegenen Grundstücken eintreten.

Die Anwendung aktiver Lärmschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung scheidet in der gegebenen örtlichen Situation aus. Zum einen wäre die Anordnung eines Lärmschutzwalls oder einer Lärmschutzwand im Süden des Plangebietes aufgrund ihrer Abstände zur Lärmquelle für die geplante Bebauung kaum wirksam, zum anderen wäre eine Errichtung aktiver Schallschutz­maßnahmen weder unter städtebaulichen noch unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten im Hinblick auf den Erhalt der historischen Situation aus Park und Gebäude nicht vereinbar.

Vor diesem Hintergrund wurden für die geplante Bebauung passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, die auf Grundlage der gutachterlichen Berechnungen einen ausreichenden Schutz der Wohnbebauung vor den Schallimmissionen des Schienenverkehrs gewährleisten und gesunde Wohnverhältnisse sicherstellen.

Die Bedenken hinsichtlich der Eindeutigkeit der getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz für Schlafräume werden zur Kenntnis genommen. Im Sinne der rechtlichen Eindeutigkeit werden die Festsetzungen dahingehend präzisiert, dass sich die Festsetzung auf Schlafräume bezieht und das Gesamtschalldämmmaß der Außenbauteile die geforderten Dämmwerte auch unter Berücksichtigung der möglichen Lüftungseinrichtungen einhalten muss.

Die Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit zur Schaffung ausreichend geschützter Außenwohnbereiche können nicht nachvollzogen werden. Wie in dem Gutachten ausgeführt, können Außenwohnbereiche im Plangebiet unter Berücksichtigung der im Gutachten definierten und in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommenen Maßnahmen mit ausreichendem Schall­schutz geschaffen werden. Das Gutachten dokumentiert insofern die Umsetz­barkeit der Planung, deren Ausführung im Einzelfall im Baugenehmigungs­verfahren erfolgen kann.

 

Der Verweis auf das Schreiben der Anwohnergemeinschaft wird zur Kenntnis genommen.

Im folgenden wird auf die dort geäußerten Anregungen und Bedenken eingegangen.

 

Zu Punkt 1) Licht und Sicht:

Die Bedenken hinsichtlich der Anforderungen des Denkmalschutzes an die Positionierung der geplanten Gebäude im Bezug auf das bestehende Denkmal werden zurückgewiesen. Aus Sicht des Denkmalschutzes ist es von besonderer Bedeutung, die Positionierung der Gebäude so zu wählen, dass das bestehende Landhaus in zentraler und herausgehobener Position in dem künftigen Ensemble erkennbar bleibt. Die für die Wahrnehmung der Gebäude bedeutsamen Sichtachsen und ihre grundsätzliche Anordnung im städtebau­lichen Gefüge sind im Hinblick auf zukünftige Bebauungsmöglichkeiten auch dann frei zu halten, wenn sie derzeit ggf. in Teilen durch Bewuchs aus dem öffentlichen Straßenraum heraus schlecht wahrnehmbar sind.

Gleichwohl wurde in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde versucht, eine Kompromisslösung zu entwickeln, die den Belangen der Anwohner stärker Rechnung trägt als bisher. Dabei ist zwischen der östlichen und westlichen Seite des Plangebietes zu unterscheiden. Auf der östlichen Seite besitzt das geplante Gebäude bei einer Traufhöhe von ca. 6,20 m und einer Firsthöhe von 10,0 m mit mindestens 12,0 m Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze, einen mehr als ausreichenden Abstand der weit über die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsmaße hinausgeht und eine Beeinträchtigung der nördlich angrenzenden Grundstücke nicht befürchten lässt.

Auf der westlichen Seite wurde aufgrund der dort wesentlich näher an die nördlich gelegenen Grundstücke heranrückenden Bebauung in Abwägung der verschiedenen Belange eine Verschiebung der geplanten Baukörper bis auf die südliche Gebäudeflucht des Denkmals vorgenommen. Damit wird es möglich, im Westen einen Abstand von mind. 9,30 m zur nördlichen Grundstücksgrenze zu realisieren. Auch dieser Abstand geht deutlich über das bei der geplanten Baukörperhöhe erforderliche Abstandsmaß hinaus und gewährleistet damit ein verträgliches Nebeneinander der geplanten Bebauung zu den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken, deren Bebauung teilweise deutlich geringere Abstände zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist.

Durch die nunmehr geplanten Abstände der Gebäude zu den Grundstücks­grenzen ist damit eine abwägungserhebliche Beeinträchtigung der Nachbar­grundstücke durch die geplanten Baukörper ausgeschlossen.

 

Zu Punkt 2 Lärm/Schall und Punkt 3 Emissionen:

Die Anregungen zur Gestaltung der Grenzbereiche wurden gemeinsam mit der Anwohnerschaft diskutiert. Es wurde sich darauf verständigt, dass entlang der Grundstücksgrenze eine 2 m hohe gemauerte Wand als Grund­stückseinfriedung errichtet wird, die für die nördlich gelegenen Grundstücke einen Schutz vor Einsichtnahme und potenziellen Geräuschbelastungen der geplanten Nutzungen sicherstellen wird. Die Höhe der Wand bezieht sich auf die Höhenlage der nördlich angrenzenden Grundstücke. Die befürchtete direkte Einsichtnahme in die Grundstücke ist damit wirksam verhindert. Auch die mit der Planung verbundene Geräuschentwicklung wird dadurch deutlich gemindert. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der geplanten Wohnbe­bauung um eine für das Quartier durchaus typische Bebauung in Form von Mehrfamilienhäusern handelt (siehe z.B. Bebauung Schleupestraße). Vor dem Hintergrund, dass es sich um die Errichtung einer Seniorenwohnanlage handelt, ist nur von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, das die Schwelle dessen, was in einem Allgemeinen Wohngebiet typischer Weise hinzunehmen ist, nicht überschreiten wird. 

Ergänzend zu der Errichtung der Einfriedung wird im Bebauungsplan entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ein Grünstreifen festgesetzt, um diese Zone von baulichen Anlagen freizuhalten. Der Anregung, darüber hinaus weitere Gehölzpflanzungen in diesem Bereich vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Vielmehr soll im Rahmen der Umsetzung versucht werden, die bestehenden Gehölze soweit als möglich zu erhalten.

Im Hinblick auf die angesprochene Notwendigkeit von Ausgleichspflanzungen für die erforderlichen Gehölzfällungen im Plangebiet ist zunächst festzustellen, dass das Verfahren auf der Grundlage des § 13 a BauGB durchgeführt wird. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des 1a (3) Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Aus­gleichs­maß­nahmen im Sinne des § 1 a (3) BauGB sind daher nicht erforderlich. Im Zuge der Umsetzung der städtischen Baumschutzsatzung der Stadt Rheine sind für die zu fällenden Bäume Ersatzpflanzungen zu leisten.

Die Anregung, dass die „grüne Kulisse” für die nördlich gelegenen Grund­stücke auch weiterhin erhalten bleibt, wird weitgehend berücksichtigt, indem die prägenden Gehölze als „zu erhalten” festgesetzt werden und entlang der Grenze die o.g. privaten Grünfläche festgesetzt wird.

 

Zu Punkt 5 Parkplatzmangel:

Der Hinweis auf den aus Sicht der Einwender bestehenden Parkplatzmangel auf öffentlichen Straßen im Quartier, der insbesondere durch die Schulstand­orte im Umfeld ausgelöst wird, wird zur Kenntnis genommen.

Grundsätzlich erfolgt die Festlegung der für eine Nutzung erforderlichen Stellplätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Die Festlegung eines nachzuweisenden Stellplatzschlüssels ist nicht Regelungsinhalt des Bebau­ungs­planes. Der vorliegende Bebauungsplan setzt eine räumliche Festlegung der Stellplätze fest, deren Anzahl nach derzeitiger überschlägiger Ermittlung des bauordnungsrechtlichen Stellplatzbedarfs ausreichend für die geplanten Nutzungen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die künftig anzusiedelnden Nutzungen ein entsprechend den geltenden Regelwerken ausreichendes Stellplatzangebot unter Berücksichtigung möglichen Besucherverkehrs innerhalb des Plangebietes geschaffen wird und somit von der Planung keine erhebliche zusätzliche Belastung des öffentlichen Straßenraums entsteht.

 

Die Lage und Anordnung der Stellplätze wurde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Veränderungen der Planung ebenfalls angepasst und nach Süden verschoben. Damit sind erhebliche Beeinträchtigungen der an­grenzenden Grundstücke insbesondere unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundstückseinfriedung nicht zu erwarten. 

 

Zu Punkt 6) Verkehrsbelastung:

Im Hinblick auf die angesprochene Verkehrsbelastung in dem umgebenden Straßennetz ist auf Grundlage einer Verkehrszählung aus Oktober 2016 festzustellen, dass die Schleupestraße eine Verkehrsbelastung von ca. 1.000 Kfz / 24 h besitzt. Unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsbelastung ist die mit der geplanten Bebauung verbundene Verkehrszunahme nicht erheblich.

Aus der Anzahl der gemessenen Kfz ergibt sich im Hinblick auf den bestehenden Straßenquerschnitt kein Veränderungsbedarf. Allerdings ist aufgrund der Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessung zu prüfen, durch welche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine Reduzierung der vor Ort auftretenden Geschwindigkeiten und eine allgemeine Verkehrsberuhigung erfolgen kann. Diese Maßnahmen stehen jedoch nicht in ursächlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Bauleitplanung und sind daher im Weiteren gesondert zu verfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

1.2    Einwender B

Schreiben vom 30.09.2016 (inhaltsgleich mit der Anlage des Einwenders A)

 

Abwägungsempfehlung

 

Zu Punkt 1) Licht und Sicht:

Die Bedenken hinsichtlich der Anforderungen des Denkmalschutzes an die Positionierung der geplanten Gebäude im Bezug auf das bestehende Denkmal werden zurückgewiesen. Aus Sicht des Denkmalschutzes ist es von besonderer Bedeutung, die Positionierung der Gebäude so zu wählen, dass das bestehende Landhaus in zentraler und herausgehobener Position in dem künftigen Ensemble erkennbar bleibt. Die für die Wahrnehmung der Gebäude bedeutsamen Sichtachsen und ihre grundsätzliche Anordnung im städtebau­lichen Gefüge sind im Hinblick auf zukünftige Bebauungsmöglichkeiten auch dann frei zu halten, wenn sie derzeit ggf. in Teilen durch Bewuchs aus dem öffentlichen Straßenraum heraus schlecht wahrnehmbar sind.

Gleichwohl wurde in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde versucht, eine Kompromisslösung zu entwickeln, die den Belangen der Anwohner stärker Rechnung trägt als bisher. Dabei ist zwischen der östlichen und westlichen Seite des Plangebietes zu unterscheiden. Auf der östlichen Seite besitzt das geplante Gebäude bei einer Traufhöhe von ca. 6,20 m und einer Firsthöhe von 10,0 m mit mindestens 12,0 m Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze, einen mehr als ausreichenden Abstand der weit über die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsmaße hinausgeht und eine Beeinträchtigung der nördlich angrenzenden Grundstücke nicht befürchten lässt.

Auf der westlichen Seite wurde aufgrund der dort wesentlich näher an die nördlich gelegenen Grundstücke heranrückenden Bebauung in Abwägung der verschiedenen Belange eine Verschiebung der geplanten Baukörper bis auf die südliche Gebäudeflucht des Denkmals vorgenommen. Damit wird es möglich, im Westen einen Abstand von mind. 9,30 m zur nördlichen Grundstücksgrenze zu realisieren. Auch dieser Abstand geht deutlich über das bei der geplanten Baukörperhöhe erforderliche Abstandsmaß hinaus und gewährleistet damit ein verträgliches Nebeneinander der geplanten Bebauung zu den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken, deren Bebauung teilweise deutlich geringere Abstände zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist.

Durch die nunmehr geplanten Abstände der Gebäude zu den Grundstücks­grenzen ist damit eine abwägungserhebliche Beeinträchtigung der Nachbar­grundstücke durch die geplanten Baukörper ausgeschlossen.

 

Zu Punkt 2 Lärm/Schall und Punkt 3 Emissionen:

Die Anregungen zur Gestaltung der Grenzbereiche wurden gemeinsam mit der Anwohnerschaft diskutiert. Es wurde sich darauf verständigt, dass entlang der Grundstücksgrenze eine 2 m hohe gemauerte Wand als Grund­stückseinfriedung errichtet wird, die für die nördlich gelegenen Grundstücke einen Schutz vor Einsichtnahme und potenziellen Geräuschbelastungen der geplanten Nutzungen sicherstellen wird. Die Höhe der Wand bezieht sich auf die Höhenlage der nördlich angrenzenden Grundstücke. Die befürchtete direkte Einsichtnahme in die Grundstücke ist damit wirksam verhindert. Auch die mit der Planung verbundene Geräuschentwicklung wird dadurch deutlich gemindert. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der geplanten Wohnbe­bauung um eine für das Quartier durchaus typische Bebauung in Form von Mehrfamilienhäusern handelt (siehe z.B. Bebauung Schleupestraße). Vor dem Hintergrund, dass es sich um die Errichtung einer Seniorenwohnanlage handelt, ist nur von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, das die Schwelle dessen, was in einem Allgemeinen Wohngebiet typischer Weise hinzunehmen ist, nicht überschreiten wird. 

Ergänzend zu der Errichtung der Einfriedung wird im Bebauungsplan entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ein Grünstreifen festgesetzt, um diese Zone von baulichen Anlagen freizuhalten. Der Anregung, darüber hinaus weitere Gehölzpflanzungen in diesem Bereich vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Vielmehr soll im Rahmen der Umsetzung versucht werden, die bestehenden Gehölze soweit als möglich zu erhalten.

Im Hinblick auf die angesprochene Notwendigkeit von Ausgleichspflanzungen für die erforderlichen Gehölzfällungen im Plangebiet ist zunächst festzustellen, dass das Verfahren auf der Grundlage des § 13 a BauGB durchgeführt wird. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des 1a (3) Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Aus­gleichs­maß­nahmen im Sinne des § 1 a (3) BauGB sind daher nicht erforderlich. Im Zuge der Umsetzung der städtischen Baumschutzsatzung der Stadt Rheine sind für die zu fällenden Bäume Ersatzpflanzungen zu leisten.

Die Anregung, dass die „grüne Kulisse” für die nördlich gelegenen Grund­stücke auch weiterhin erhalten bleibt, wird weitgehend berücksichtigt, indem die prägenden Gehölze als „zu erhalten” festgesetzt werden und entlang der Grenze die o.g. privaten Grünfläche festgesetzt wird.

 

Zu Punkt 5 Parkplatzmangel:

Der Hinweis auf den aus Sicht der Einwender bestehenden Parkplatzmangel auf öffentlichen Straßen im Quartier, der insbesondere durch die Schulstand­orte im Umfeld ausgelöst wird, wird zur Kenntnis genommen.

Grundsätzlich erfolgt die Festlegung der für eine Nutzung erforderlichen Stellplätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Die Festlegung eines nachzuweisenden Stellplatzschlüssels ist nicht Regelungsinhalt des Bebau­ungs­planes. Der vorliegende Bebauungsplan setzt eine räumliche Festlegung der Stellplätze fest, deren Anzahl nach derzeitiger überschlägiger Ermittlung des bauordnungsrechtlichen Stellplatzbedarfs ausreichend für die geplanten Nutzungen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die künftig anzusiedelnden Nutzungen ein entsprechend den geltenden Regelwerken ausreichendes Stellplatzangebot unter Berücksichtigung möglichen Besucherverkehrs innerhalb des Plangebietes geschaffen wird und somit von der Planung keine erhebliche zusätzliche Belastung des öffentlichen Straßenraums entsteht.

 

Die Lage und Anordnung der Stellplätze wurde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Veränderungen der Planung ebenfalls angepasst und nach Süden verschoben. Damit sind erhebliche Beeinträchtigungen der an­grenzenden Grundstücke insbesondere unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundstückseinfriedung nicht zu erwarten. 

 

Zu Punkt 6) Verkehrsbelastung:

Im Hinblick auf die angesprochene Verkehrsbelastung in dem umgebenden Straßennetz ist auf Grundlage einer Verkehrszählung aus Oktober 2016 festzustellen, dass die Schleupestraße eine Verkehrsbelastung von ca. 1.000 Kfz / 24 h besitzt. Unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsbelastung ist die mit der geplanten Bebauung verbundene Verkehrszunahme nicht erheblich.

Aus der Anzahl der gemessenen Kfz ergibt sich im Hinblick auf den bestehenden Straßenquerschnitt kein Veränderungsbedarf. Allerdings ist aufgrund der Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessung zu prüfen, durch welche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine Reduzierung der vor Ort auftretenden Geschwindigkeiten und eine allgemeine Verkehrsberuhigung erfolgen kann. Diese Maßnahmen stehen jedoch nicht in ursächlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Bauleitplanung und sind daher im Weiteren gesondert zu verfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

 

1.3.   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1        Kreis Steinfurt – Der Landrat        

          Stellungnahme vom 07.11.2016

 

Abwägungsempfehlung

Das Schreiben und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:        einstimmig

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Die Abwägungsempfehlungen führen zu Änderungen der Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung, mit Auswirkungen insbesondere auf die Belange des Denkmalschutzes, berühren.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt deshalb, dass gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der Bebauungsplan Nr. 340, Kennwort: "Am Alfonsushaus", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erneut öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die südliche Begrenzung der Flurstücke 417, 429, 755, 756, 757, 684

im Osten:              durch die westliche Begrenzung der Schleupestraße

im Süden:             durch die nördliche Begrenzung der Schleupestraße

im Westen:           durch die östliche Begrenzung der Eichenstraße

 

Der Planbereich betrifft die  Flurstücke 430 und 684.

 

Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Flur 123, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig