1:20:50

 

Herr Hachmann zeigt sich erfreut darüber, dass es in Rheine bezüglich der verkaufsoffenen Sonntage eine Zustimmung seitens der Kirche und der Gewerkschaft gegeben habe. Für diese Lösung habe Rheine überregionales Lob bekommen, denn in anderen Kommunen werde dieses als „Rheiner Modell“ bezeichnet.

 

Herr Reiske bedankt sich bei der Verwaltung und der EWG für das erzielte Ergebnis. Er erinnert daran, dass DIE GRÜNEN in der Vergangenheit aufgrund gewerkschaftlicher und kirchlicher Gründe immer gegen verkaufsoffene Sonntage gestimmt hätten. Man müsse aber feststellen, dass sich die Zeiten geändert hätten, denn der Internethandel werde rund um die Uhr betrieben. Mit der vorliegenden Beschlussfassung könne man mit fünf Arbeitsstunden viermal jährlich dem Einzelhandel in seiner Entwicklung weiterhelfen.

 

Herr Roscher unterstützt die Ausführungen seiner beiden Vorredner und signalisiert auch die Zustimmung der SPD-Fraktion zu dem verhandelten Konsens, weil nachgewiesen worden sei, dass die Käufer über die entsprechenden Events in die Stadt geholt würden. Insofern erinnert er an die positive Auswirkung des seinerzeitigen Ratsbeschlusses, mit dem der EWG das Monitoring übertragen worden sei.

 

Frau Floyd-Wenke erklärt, dass die Fraktion DIE LINKE nach wie vor gegen die verkaufsoffenen Sonntage sei, obwohl die Entscheidung verfassungskonform und mit den Gewerkschaften abgestimmt sei. Ihre Fraktion wolle sich mit den Arbeitnehmern solidarisch erklären, denn nach Meinung der LINKEN gehöre der Sonntag den Familien.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 25 und 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 234), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 14. Februar 2017 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • Am letzten Sonntag im März „Rheine mobil. Ab in den Frühling“ für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (sofern dieser Tag auf den Ostersonntag fällt, wird der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt).

  • Am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der „Mesumer Kirmes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1b) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am Sonntag nach dem 3. Freitag im August „Wein- und Braufest“, für den Bereich Emstor an der Osnabrücker Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Siedlerstraße) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am 3. Sonntag im Oktober „Herbstkirmes“, für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) und Emstor an der Osnabrücker Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Siedlerstraße) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am ersten Sonntag nach Allerheiligen „Martinsmarkt“ für den Bereich  Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am ersten Adventssonntag aus Anlass des „Mesumer Weihnachtsmarktes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1b) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am Sonntag nach dem 5. Dezember „Nikolaussonntag“ für den Bereich Innerer Ring (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Die Bereiche „Innerer Ring“ und „Mesumer Kernbereich“ werden durch die Anlage 1a „Innerer Ring“ und Anlage 1b „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlagen sind Bestandteile der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 28. November 2006 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:          38 Ja-Stimmen

                                               4 Nein-Stimmen