Sitzung: 10.05.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 116/17
01:13:35
Herr Schütte erklärt einleitend, dass zwei wesentliche Punkte im Bebauungsplanverfahren geändert wurden. Erstens die Altlastenkennzeichnung und zweitens Regelungen zu den Geruchsemissionen.
Zu den Altlasten erläutert Herr Schütte, dass in den letzten Jahren die Bodensanierung und die Flächenaufbereitung erfolgt seien. Dabei seien die Altlasten in den Straßenkörper eingebaut worden, so dass die Bauflächen nun altlastenfrei sind. Somit konnte der Bebauungsplan dahingegehend angepasst werden.
Zum Thema Geruchsemissionen führt er aus, dass die Geruchsproblematik die die Hofstelle im Plangebiet auslöst, nun mit einer bedingten Festsetzung festgeschrieben wurde. Solange die Hofstelle nicht umgerüstet werde, bleibe die alte Festsetzung bestehen. Wenn die Baugenehmigung eingereicht wird, kommt die bedingte Festsetzung zum tragen. Einer Hoferweiterung kann nun auch nach der Bebauungsplanänderung erfolgen.
Herr Doerenkamp möchte wissen, ab wann die bedingte Festsetzung für den Landwirt gilt, ab dem Zeitpunkt wenn er den Antrag stellt oder wenn die Maßnahme abgeschlossen sei.
Herr Schütte anwortet, wenn die Umrüstung abgeschlossen sei.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;
Schreiben vom 25.01.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Verwendung des
veralteten Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bekanntmachung der
Offenlage, ist als unerheblich anzusehen. Dies geht aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 (Az: 4 CN 4.09) eindeutig hervor. Hier
heißt es wörtlich: „Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen
den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die
maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind
im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung gut beraten, sich bei ihren
Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.“
Folglich bedeutet
dies: Auch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB (alt)orientierende
Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht
geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und
sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu
erheben. Der Hinweis erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt den
Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden
können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines
Normenkontrollantrags zu vermeiden. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder
Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen
davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu
äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil von
21. März 2003 – BverwG 4 C 2.01 –Bucholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum
Vertretungszwang). [Entscheidung: Bundesverwaltungsgericht BVerwG 4 CN 4.09]
Überdies beschreibt
§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, dass es unbeachtlich für die Wirksamkeit eines
Bebauungsplans ist, wenn der Hinweis auf den § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB
gänzlich fehlt. Der Hinweis hat nur Bedeutung für die Zulässigkeit eines
Normenkontrollantrags.
Der Hinweis / die Anregung wird ohne Planänderung
zur Kenntnis genommen, da sie wie angeführt als nicht verfahrensschädlich
anzusehen ist. Alle weiteren Einwendungen der Stellungnahme beziehen sich nicht
auf das Planänderungsverfahren.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Stadt Rheine: FB 5.71 - Vermessung/Bodenordnung Stellungnahme vom 23.02.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Begründung wird redaktionell geändert und entsprechend der Stellungnahme ergänzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Stadt Rheine:
FB 5.72 - Geoinformation/Kampfmittelräumung
Stellungnahme vom 19.01.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Planzeichnung / Begründung wird redaktionell geändert und entsprechend der Stellungnahme ergänzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Kreis
Steinfurt, Der Landrat
Stellungnahme vom 27.02.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Planzeichnung / Begründung wird entsprechend geändert und ergänzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt
Stellungnahme vom 20.02.2017
Abwägungsempfehlung:
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind
bedingte Festsetzungen. Nach §9 Abs. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in
besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten
bauliche und sonstigen Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter
Umstände zulässig oder unzulässig sind.
Folglich bedeutet dies, dass die geänderten Festsetzungen so lange ungültig sind, bis der angrenzende landwirtschaftliche Betrieb die im Gutachten (Büro Zech, Lingen: Geruchstechnischer Bericht NR. LG2940.2/03 vom 13. 04. 2011) aufgeführten lüftungstechnischen Maßnahmen zur Minderung auftretenden Geruchsimmissionen umgesetzt hat. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 307 Kennwort „Gewerbepark Rheine R“. Der landwirtschaftliche Betrieb wird dadurch weder im Bestand noch in der Entwicklung beeinträchtigt.
Der Hinweis / die
Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 |
NABU-Kreisverband Steinfurt |
Stellungnahme vom 27.02.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis / die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 307 Kennwort „Gewerbepark Rheine-R“ ist eine Anpassung auf Grund neuerer Gutachten und die sich veränderte Situation nach der Altlastensanierung. Andere Belange werden von der Planung nicht berührt. Die grundsätzliche Entscheidung über die Entwicklung eines Gewerbeparks auf den ehemaligen Bahnflächen, wurde bereits bei der Planaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.6 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Änderung der Kennzeichnung der südlichen BEV-Fläche zur vorherigen Kennzeichnung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die Öffentlichkeit von der o.g. Änderung nicht betroffen wird
sowie
c) die Änderung von der berührten Behörde
gefordert wurde.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
Abstimmungsergebnis: einstimmig
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: " Gewerbepark Rheine-R " der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig