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Herr Schütte erklärt einleitend, dass zwei wesentliche Punkte im Bebauungsplanverfahren geändert wurden. Erstens die Altlastenkennzeichnung und zweitens Regelungen zu den Geruchsemissionen.

Zu den Altlasten erläutert Herr Schütte, dass in den letzten Jahren die Bodensanierung und die Flächenaufbereitung erfolgt seien. Dabei seien die Altlasten in den Straßenkörper eingebaut worden, so dass die Bauflächen nun altlastenfrei sind. Somit konnte der Bebauungsplan dahingegehend angepasst werden.

Zum Thema Geruchsemissionen führt er aus, dass die Geruchsproblematik die die Hofstelle im Plangebiet auslöst, nun mit einer bedingten Festsetzung festgeschrieben wurde. Solange die Hofstelle nicht umgerüstet werde, bleibe die alte Festsetzung bestehen. Wenn die Baugenehmigung eingereicht wird, kommt die bedingte Festsetzung zum tragen. Einer Hoferweiterung kann nun auch nach der  Bebauungsplanänderung erfolgen.

 

Herr Doerenkamp möchte wissen, ab wann die bedingte Festsetzung für den Landwirt gilt, ab dem Zeitpunkt wenn er den Antrag stellt oder wenn die Maßnahme abgeschlossen sei.

 

Herr Schütte anwortet, wenn die Umrüstung abgeschlossen sei.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         Schreiben vom 25.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Verwendung des veralteten Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bekanntmachung der Offenlage, ist als unerheblich anzusehen. Dies geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 (Az: 4 CN 4.09) eindeutig hervor. Hier heißt es wörtlich: „Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei ihren Belehrungen den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu verwenden. Denn die maßgebliche Rechtsfolge ergibt sich aus § 47 Abs. 2a VwGO. Die Gemeinden sind im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung gut beraten, sich bei ihren Belehrungen am Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO zu orientieren.“

 

Folglich bedeutet dies: Auch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB (alt)orientierende Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Der Hinweis erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt den Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Nur ein Irrtum über Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon abhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet der Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. Urteil von 21. März 2003 – BverwG 4 C 2.01 –Bucholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 zum Vertretungszwang). [Entscheidung: Bundesverwaltungsgericht BVerwG 4 CN 4.09]

 

Überdies beschreibt § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, dass es unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist, wenn der Hinweis auf den § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB gänzlich fehlt. Der Hinweis hat nur Bedeutung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags.

 

Der Hinweis / die Anregung wird ohne Planänderung zur Kenntnis genommen, da sie wie angeführt als nicht verfahrensschädlich anzusehen ist. Alle weiteren Einwendungen der Stellungnahme beziehen sich nicht auf das Planänderungsverfahren.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Stadt Rheine: FB 5.71 - Vermessung/Bodenordnung        Stellungnahme vom 23.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Begründung wird redaktionell geändert und entsprechend der Stellungnahme ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2    Stadt Rheine: FB 5.72 - Geoinformation/Kampfmittelräumung

          Stellungnahme vom 19.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Planzeichnung / Begründung wird redaktionell geändert und entsprechend der Stellungnahme ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.3    Kreis Steinfurt, Der Landrat

          Stellungnahme vom 27.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis / die Anregung wird berücksichtigt; die Planzeichnung / Begründung wird entsprechend geändert und ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.4    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle        Steinfurt

          Stellungnahme vom 20.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind bedingte Festsetzungen. Nach §9 Abs. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten bauliche und sonstigen Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind.

 

Folglich bedeutet dies, dass die geänderten Festsetzungen so lange ungültig sind, bis der angrenzende landwirtschaftliche Betrieb die im Gutachten (Büro Zech, Lingen: Geruchstechnischer Bericht NR. LG2940.2/03 vom 13. 04. 2011) aufgeführten lüftungstechnischen Maßnahmen zur Minderung auftretenden Geruchsimmissionen umgesetzt hat. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 307 Kennwort „Gewerbepark Rheine R“. Der landwirtschaftliche Betrieb wird dadurch weder im Bestand noch in der Entwicklung beeinträchtigt.

 

Der Hinweis / die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.5   

NABU-Kreisverband Steinfurt

          Stellungnahme vom 27.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis / die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 307 Kennwort „Gewerbepark Rheine-R“ ist eine Anpassung auf Grund neuerer Gutachten und die sich veränderte Situation nach der Altlastensanierung. Andere Belange werden von der Planung nicht berührt. Die grundsätzliche Entscheidung über die Entwicklung eines Gewerbeparks auf den ehemaligen Bahnflächen, wurde bereits bei der Planaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Änderung der Kennzeichnung der südlichen BEV-Fläche zur vorherigen Kennzeichnung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit von der o.g. Änderung nicht betroffen wird

sowie

c)      die Änderung von der berührten Behörde gefordert wurde.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: " Gewerbepark Rheine-R " der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig