01:06:57

 

Herr Schütte erklärt einleitend, dass es sich hier um ein 13 a Verfahren handele. Da es viele Eingaben aus der Nachbarschaft gegeben habe, wurde eine erneute Offenlage mit einem modifizierten Konzept, welches auf die Bedenken der Nachbarschaft eingegangen sei, durchgeführt, um die Einwendungen abzuwägen. Nach der erneuten Offenlage gab es keine weiteren Einwendungen mehr.

 

Herr Bems dankt der Verwaltung für die zweite Offenlage und die Berücksichtigung der Eingaben. Anmerken möchte er noch, dass er die Aufgabe der Demenzpflegeplätze des sozialen Trägers kritsch sehe. Weiter meint Herr Bems, dass auch die Mieten für die Bewohner solcher Einrichtungen weiterhin bezahlbar bleiben müssen.

 

Herr Dewenter merkt an, das unter I, 1.2 eigefügt werden müsse, dass keine weiteren relevanten Einwendungen eingegangen seien.

 

 


Geänderter Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine

         Schreiben vom 05.03.2017

 

Abwägungsempfehlung

 

1.

Der Einwender rügt einen, nach seiner Einschätzung, Form- und Verfahrensfehler im Rahmen des Abwägungsverfahrens. Demnach ist der Datenschutz  der eingegebenen Stellungnahmen des Einwenders A (Anlieger der Heinrich-Roters-Straße) nicht gewahrt. Die Anonymisierung der Unterlagen hat auf dem üblichen Wege stattgefunden, indem die personenbezogenen Daten schwarz gemarkert wurden. Aufgrund technischer Möglichkeiten im PDF-Programm konnten die Daten vom Einwender wieder sichtbar gemacht werden. Diese technische Lücke wurde unverzüglich nach Eingang der Eingabe geschlossen, so dass die Daten nicht wieder lesbar gemacht werden konnten.

Die Rüge hinsichtlich des Datenschutzes betrifft nicht die im Baugesetzbuch normierten formalen Verfahrensanforderungen und gefährdet nicht die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes.

 

Es wird festgestellt, dass der vom Einwender beantragten Beendigung des Planverfahrenes nicht entsprochen wird.

 

2.

Des Weiteren bezieht sich der Einwender auf die Inhalte der Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der Anlieger der Heinrich-Roters-Straße vom 03.11.2016.

 

Hierzu wird auf die Abwägung im Januar 2017 (vgl. Vorlage Nr. 038/17) sowie auf die mit den Anwohnern geführten Gespräche und die demzufolge geänderten Festsetzungen verwiesen. Insbesondere wurden die Parkplätze von der nördlichen Plangebietsgrenze abgesetzt und entlang dieser Grenze die Errichtung einer Einfriedung als gemauerte Wand in einer Höhe von 2 m festgesetzt. Aufgrund dieser, in Abstimmung mit den Anwohnern vorgenommen Planänderungen, sind im Rahmen der erneuten Offenlage keine weiteren Einwände seitens der Anwohner vorgebracht worden.

 

Es wird festgestellt, dass den oben geschilderten Einwänden bereits im vorhergehenden Verfahrensschritt entsprochen wurde und hier nicht mehr behandelt werden müssen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.2. Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

2.1       Kreis Steinfurt Der Landrat, 48563 Steinfurt

          Stellungnahme vom 20.03.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Das Schreiben und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2       Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmitttelbeseitigungsdienste Westfalen-Lippe, 58099 Hagen

          Stellungnahme vom 30.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Luftbildauswertung und entsprechende Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen sowie dem Hinweis, dass bei der Durchführung des Bauvorhabens der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu benachrichtigen ist, insofern der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt ist oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden.

 

Es wird festgestellt, dass ein Hinweis zur Benachrichtigung des Kampfmittel­beseitigungsdienstes in die Planzeichnung aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.3       Ordnungsamt, Stadt Rheine

          Stellungnahme vom 17.02.2017

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich darauf, einen Hinweis in die Planzeichnung aufzunehmen, dass im Geltungsbereich Hinweise auf Kampfmittel bestehen.

 

Es wird festgestellt, dass ein Hinweis zur Benachrichtigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in die Planzeichnung aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.4       Geologischer Dienst NRW, 47707 Krefeld

          Stellungnahme vom 21.02.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu Punkt 1:

Die Stellungnahme bezieht sich auf das Vorkommen eines schutzwürdigen Bodens (Plaggenesch) im Plangebiet.

Der Hinweis, dass nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK50)” des Geologischen Dienstes NRW im Änderungsbereich sehr schutzwürdige und besonders schutzwürdige Böden vorliegen und es sich um „Plaggenesch” handelt, wird zur Kenntnis genommen.

Der Boden befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungsbereiches. Es wird davon ausgegangen, dass der Boden in diesem Bereich stark anthropogen überformt und im Bodenaufschluss kein typischer Plaggeneschboden mehr zu erwarten ist. Darüber hinaus finden, aufgrund der geringen Plangebietsgröße mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm, auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a (2) Nr. 4 BauGB Anwendung. Danach ist gem. § 1a (3) Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits in der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

 

Zu Punkt 2:

Die Stellungnahme bezieht sich darauf, dass der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen ist.

 

Es wird ein entsprechender Hinweis in den Plan aufgenommen.

 

Zu Punkt 3:

Die Stellungnahme bezieht sich darauf, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer bestehen.

 

Nach der Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Hinz GeoTechnik mbH („Versickerung von Niederschlagswasser im Stadtgebiet von Rheine“ vom 28.11.1995) ist eine Versickerung von Niederschlagswasser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht oder nur eingeschränkt möglich.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Weitere Stellungnahmen ohne abwägungsrelevanten Inhalt sind eingegangen von:

 

- Amprion GmbH, Dortmund, 17.02.2017

- Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 02.03.2017

- Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Rheine, 07.03.2017

- Stadt Rheine Technische Betriebe - Abteilung Straßen, 16.02.2017

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB (s. Vorlage Nr. 038/17) sowie gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 340 , Kennwort: " Am Alfonsushaus ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig