Sitzung: 10.05.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 136/17
01:06:57
Herr Schütte erklärt einleitend, dass es sich hier um ein 13 a Verfahren handele. Da es viele Eingaben aus der Nachbarschaft gegeben habe, wurde eine erneute Offenlage mit einem modifizierten Konzept, welches auf die Bedenken der Nachbarschaft eingegangen sei, durchgeführt, um die Einwendungen abzuwägen. Nach der erneuten Offenlage gab es keine weiteren Einwendungen mehr.
Herr Bems dankt der Verwaltung für die zweite Offenlage und die Berücksichtigung der Eingaben. Anmerken möchte er noch, dass er die Aufgabe der Demenzpflegeplätze des sozialen Trägers kritsch sehe. Weiter meint Herr Bems, dass auch die Mieten für die Bewohner solcher Einrichtungen weiterhin bezahlbar bleiben müssen.
Herr Dewenter merkt an, das unter I, 1.2 eigefügt werden müsse, dass keine weiteren relevanten Einwendungen eingegangen seien.
Geänderter Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB
1.1 Anlieger
der Sacharowstraße, Rheine
Schreiben
vom 05.03.2017
Abwägungsempfehlung
1.
Der Einwender rügt einen, nach seiner Einschätzung, Form- und Verfahrensfehler
im Rahmen des Abwägungsverfahrens. Demnach ist der Datenschutz der eingegebenen Stellungnahmen des
Einwenders A (Anlieger der Heinrich-Roters-Straße) nicht gewahrt. Die
Anonymisierung der Unterlagen hat auf dem üblichen Wege stattgefunden, indem
die personenbezogenen Daten schwarz gemarkert wurden. Aufgrund technischer
Möglichkeiten im PDF-Programm konnten die Daten vom Einwender wieder sichtbar
gemacht werden. Diese technische Lücke wurde unverzüglich nach Eingang der
Eingabe geschlossen, so dass die Daten nicht wieder lesbar gemacht werden
konnten.
Die Rüge
hinsichtlich des Datenschutzes betrifft nicht die im Baugesetzbuch normierten
formalen Verfahrensanforderungen und gefährdet nicht die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplanes.
Es wird festgestellt, dass der vom Einwender beantragten Beendigung des
Planverfahrenes nicht entsprochen wird.
2.
Des Weiteren bezieht sich der Einwender auf die Inhalte der
Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der Anlieger der Heinrich-Roters-Straße vom 03.11.2016.
Hierzu wird auf die Abwägung im Januar 2017
(vgl. Vorlage Nr. 038/17) sowie auf die mit den Anwohnern geführten Gespräche
und die demzufolge geänderten Festsetzungen verwiesen. Insbesondere wurden die
Parkplätze von der nördlichen Plangebietsgrenze abgesetzt und entlang dieser
Grenze die Errichtung einer Einfriedung als gemauerte Wand in einer Höhe von 2
m festgesetzt. Aufgrund dieser,
in Abstimmung mit den Anwohnern vorgenommen Planänderungen, sind im Rahmen der
erneuten Offenlage keine weiteren Einwände seitens der Anwohner vorgebracht
worden.
Es wird festgestellt, dass den oben geschilderten Einwänden bereits im
vorhergehenden Verfahrensschritt entsprochen wurde und hier nicht mehr behandelt
werden müssen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2. Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
2.1
Kreis Steinfurt Der Landrat, 48563
Steinfurt
Stellungnahme vom 20.03.2017
Abwägungsempfehlung:
Das Schreiben und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Bezirksregierung
Arnsberg, Kampfmitttelbeseitigungsdienste Westfalen-Lippe, 58099 Hagen
Stellungnahme vom 30.01.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme
bezieht sich auf die Luftbildauswertung und entsprechende
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen sowie dem Hinweis, dass bei der Durchführung
des Bauvorhabens der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu benachrichtigen
ist, insofern der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt ist oder verdächtige Gegenstände
beobachtet werden.
Es wird
festgestellt, dass ein Hinweis zur Benachrichtigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
in die Planzeichnung aufgenommen wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3
Ordnungsamt, Stadt Rheine
Stellungnahme vom 17.02.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, einen Hinweis in die Planzeichnung aufzunehmen, dass im
Geltungsbereich Hinweise auf Kampfmittel bestehen.
Es wird
festgestellt, dass ein Hinweis zur Benachrichtigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
in die Planzeichnung aufgenommen wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4
Geologischer Dienst NRW, 47707 Krefeld
Stellungnahme vom 21.02.2017
Abwägungsempfehlung:
Zu Punkt 1:
Die Stellungnahme
bezieht sich auf das Vorkommen eines schutzwürdigen Bodens (Plaggenesch) im
Plangebiet.
Der Hinweis, dass
nach der „Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK50)” des Geologischen Dienstes
NRW im Änderungsbereich sehr schutzwürdige und besonders schutzwürdige Böden
vorliegen und es sich um „Plaggenesch” handelt, wird zur Kenntnis genommen.
Der Boden befindet
sich innerhalb des bebauten Siedlungsbereiches. Es wird davon ausgegangen, dass
der Boden in diesem Bereich stark anthropogen überformt und im Bodenaufschluss
kein typischer Plaggeneschboden mehr zu erwarten ist. Darüber hinaus
finden, aufgrund der geringen Plangebietsgröße mit einer zulässigen Grundfläche
von weniger als 20.000 qm, auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a (2)
Nr. 4 BauGB Anwendung. Danach ist gem. § 1a (3) Satz 6 BauGB ein Ausgleich
nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits in der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
Zu Punkt 2:
Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, dass der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen ist.
Es wird ein
entsprechender Hinweis in den Plan aufgenommen.
Zu Punkt 3:
Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur
ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer bestehen.
Nach der Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Hinz GeoTechnik mbH („Versickerung von Niederschlagswasser im Stadtgebiet von Rheine“ vom 28.11.1995) ist eine Versickerung von Niederschlagswasser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht
entsprochen wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 Sonstige Stellungnahmen
Weitere Stellungnahmen ohne
abwägungsrelevanten Inhalt sind eingegangen von:
- Amprion GmbH, Dortmund, 17.02.2017
- Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 02.03.2017
- Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH,
Rheine, 07.03.2017
- Stadt Rheine Technische Betriebe -
Abteilung Straßen, 16.02.2017
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB (s. Vorlage Nr. 038/17) sowie gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 340 , Kennwort: " Am Alfonsushaus ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.
Abstimmungsergebnis: einstimmig