Tonbandfundstelle: I/A/2956

 

Herr Löcken verweist auf die Vorlage und fragt, was unter der Bezeichnung „Mistweg“ zu verstehen sei.

 

Herr Wodniok erklärt, dass es sich um schmale Wege auf der Rückseite der Grundstücke handele, die zum Beispiel für den Transport von Gartenabfällen genutzt werden könnten.

 

Frau Lietmeyer verweist auf die Festsetzungen der Firstrichtungen, die bisher unterbrochen gewesen seien und jetzt ineinander übergehen. Sie habe Zweifel, ob diese Änderung gestalterisch richtig sei. Weiter weist sie auf einen Widerspruch in der Vorlage zu der Zahl der verkauften Grundstücke hin.

 

Herr Wodniok zeigt anhand des Planes, wie die Firstrichtungen in Zukunft ausgerichtet werden sollen. Die unterschiedlichen Angaben zu den Grundstücksverkäufen seien damit zu begründen, dass die Kaufverträge noch nicht notariell abgeschlossen seien.

 

Herr Kotte fragt, wie viel Zeit veranschlagt sei, bis die „Verschiebung“ der Straße Staelskottenweg endgültig fertig erstellt sei und wer die Kosten für diese Maßnahme trage.

 

Herr Schröer erklärt, dass die Ausschreibungen für diese Maßnahme seitens der Stadt Rheine erstellt werden und das die Kosten von der Firma Kümpers und von der VSR übernommen werden sollen.

 


Beschluss:

 

I.         Änderungsbeschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 290, Kennwort: "Staelskottenweg/Hauenhorster Straße", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der wie folgt begrenzt wird:

 

im Norden:             durch die Hauenhorster Straße, alter Straßenverlauf,

im Osten:               durch die den Bahndamm der DB-Anlagen,

im Süden:               durch den Staelskottenweg,

im Westen:             durch die Hauenhorster Straße, ausgebauter Straßenverlauf.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit – Grundstückseigentümer – hat dieser Änderung zugestimmt bzw. hat sie beantragt. Von den Änderungsinhalten sind keine Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange berührt; ein entsprechendes Beteiligungsverfahren ist deshalb nicht erforderlich.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 290, Kennwort: "Staelskottenweg/Hauenhorster Straße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig