Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

IA2325

 

Herr Grawe führt aus, dass seine Fraktion den Beschlüssen zur Änderung des Bebauungsplanes nicht zustimmen werde, da das vorgesehene Projekt nicht in dieses sensible Umfeld passe und besser in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden sollte.


Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1    Anlieger der Bevergerner Straße, Rheine/Eigentümer von Wohneigentum an der Bevergerner Straße vertreten durch einen Rechtsanwalt

         Schreiben vom 22.11.2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu Pt. 1 des Schreibens:

 

Der Bebauungsplanentwurf hat mit Begründung zu den bekannt gegebenen Zeiten im Vorverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgehangen. Während der Dienststunden standen Mitarbeiter der Verwaltung für Erläuterungen und für die Einsichtnahme zusätzlicher abwägungsrelevanter Unterlagen (z. B. Lärmgutachten) zur Verfügung. Der Rechtsanwalt, der die Eingabe verfasst hat, wurde seinerzeit persönlich in der Nähe des Aushangs vor dem in der Bekanntmachung angegebenen Dienstzimmer, das nur für kurze Zeit verschlossen war, angetroffen und hinsichtlich seines Informationsbedarfes angesprochen. Das Angebot, ihm weiterhelfen zu wollen, hat dieser abgelehnt. Sich nun auf einen Verfahrensfehler berufen zu wollen, ist nicht nur in der Sache unberechtigt, sondern treuwidrig.

 

Im Übrigen wäre der behauptete Verfahrensfehler im Vorverfahren für die Rechtswirksamkeit der anstehenden Bebauungsplanänderungen ohnehin nicht beachtlich, wie aus § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hervorgeht. Im Hinblick auf das Beteiligungsverfahren ist entscheidend, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Da dies unbestritten der Fall ist, liegt somit ein für die Wirksamkeit der Planänderung beachtlicher Verfahrensfehler nicht vor.

 

Zu Pt. 3 des Schreibens:

 

Die gegen die Sondergebietsfestsetzung (mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ und mit dem Einzelhandel für Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör sowie mit den Kraftfahrzeughandel ergänzenden Dienstleistungen als zulässige Nutzungen) vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet.

 

Als Verkaufsfläche sind nicht nur die Ausstellungs- und Verkaufsflächen innerhalb des Gebäudes zu werten, sondern auch die nicht überdachten Freiflächen, von denen aus auch Kraftfahrzeuge verkauft werden. Unter Berücksichtigung auch dieser Freiverkaufsflächen ist die Großflächigkeitsgrenze von 800 m² Verkaufsfläche bei weitem überschritten.

 

Wenn von „den Kraftfahrzeughandel ergänzenden Dienstleistungen“ die Rede ist, ist damit erkennbar gemeint, dass nur solche Dienstleistungen zulässig sein sollen, die den Einzelhandel für Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör funktional ergänzen, so wie es bei einem Autohaus üblich ist. Aus dem Begriff „ergänzende“ Dienstleistungen kann ein bestimmtes zahlenmäßiges Verhältnis der für die jeweiligen Einzelfunktionen erforderlichen Gebäudeflächen nicht hergeleitet werden.

 

Wenn man zudem die Freiverkaufsflächen des konkreten Autohausvorhabens hinzunimmt, wird deutlich, dass bei diesem Vorhaben der Verkauf von Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör nicht nur funktionell, sondern auch flächenmäßig im Vordergrund steht. Das vorgestellte Autohausvorhaben ist also durchaus mit dem im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsrahmen vereinbar, so dass die beabsichtigte Sondergebietsfestsetzung auch insoweit nicht problematisiert werden kann.

 

Zu Pt. 4 des Schreibens:

 

Da die Einzelhandelsfunktion bei dem anstehenden Vorhaben im Vordergrund steht, ist es auch zulässig, die Zweckbestimmung auf diese Primärfunktion zu konzentrieren und das Autohausvorhaben dann in der textlichen Festsetzung durch einen Katalog der im Einzelnen zulässigen Nutzungen zu konkretisieren.

 

Der Werkstattbetrieb eines Autohauses muss nicht unbedingt bei der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes den großflächigen Autohandel aufgeführt sein; es reicht, die weitere Ausdifferenzierung in der einschlägigen textlichen Festsetzung. Von einer „Divergenz zwischen den Festsetzungen in der Zeichnung und dem Text“ kann daher keine Rede sein.

 

Zu Pt. 5 des Schreibens:

 

Die Zweifel an der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sind ebenfalls nicht begründet.

 

Nach § 13 a Abs. 4 BauGB gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren „entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans“.

 

Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens bei Planänderungen auf Bebauungspläne, die zuvor nach § 13 a BauGB aufgestellt worden sind, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck und erst recht auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 13 a Abs. 4 BauGB herleiten. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber erkennbar ermöglichen, dass auch Bebauungsplanänderungen, die – wie hier – der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt werden können.

 

Dass diese Bebauungsplanentwicklung der Innenentwicklung dient und dass auch die anderen Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 BauGB erfüllt sind, ist in der Planbegründung aufgeführt, auf die insoweit verwiesen wird.

 

Zu Pt. 6 des Schreibens:

 

Da es sich um eine Bebauungsplanung für die Innenentwicklung handelt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 BauGB für ein beschleunigtes Verfahren vorliegen, bedarf es gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 keiner förmlichen Flächennutzungsplanänderung. Dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes durch die beabsichtigte Sondergebietsfestsetzung für das Autohaus nicht beeinträchtigt wird, ist ebenfalls aus der Planbegründung zu entnehmen.

 

Zu Pt. 8 des Schreibens:

 

Die Tatsache, dass ein Autohaus mit Werkstatt in der näheren Umgebung noch nicht vorhanden ist, kann für sich allein genommen, nicht zu einer Unzulässigkeit eines derartigen Planvorhabens führen. Entscheidend ist vielmehr, ob diese hinzukommende Nutzung genügend Rücksicht auf die vorhandenen Umgebungsnutzungen nimmt, d. h. konkreter, dass insbesondere keine unzumutbaren Immissionen auf schutzwürdige Umfeldnutzungen ausgehen und auch keine Gefahren in verkehrlicher Hinsicht für die Umgebungsbebauung ausgehen.

 

Da diese Voraussetzungen durch das anstehende Vorhaben erfüllt sind, kann das Argument der Fremdheit von Nutzung und Baukörper nicht zu einer Unzulässigkeit des Planvorhabens führen.

 

Hinzu kommt, dass die festgesetzte Gebäudehöhe von 9 m durchaus nicht den Rahmen überschreitet, der sich aus den Höhen der umliegenden Gebäude ergibt. Sowohl die angrenzende Johannesschule als auch ein Teil der Wohngebäude sind sogar höher als 9 m.

 

Aus der Umgebung ergibt sich auch keine einheitliche Nutzungsstruktur, in die ein Autohaus nicht hineinpassen würde. Hinzuweisen ist insbesondere auf die unmittelbare Lage an der Osnabrücker Straße, die eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße darstellt. Diese Hauptverkehrsstraße bestimmt auch maßgeblich die Eigenart der näheren Umgebung des hier in Rede stehenden Baugrundstücks für das Autohaus.

 

Zu Pt. 9 des Schreibens:

 

Bei der vom Einwender aufgeführten und dem Verkehrsgutachten entnommenen Zahlen zum Verkehrsaufkommen handelt es sich um Angaben des künftigen Autohausbetreibers bzw. des von ihm beauftragten Architekturbüros.

Diese wurden durch den Gutachter einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und teilweise durch Erfahrungswerte ersetzt. Bei der sonstigen Besucherzahl ist der Gutachter von mehr als 5 KFZ/Tag ausgegangen. Unter Anwendung der angegebenen Berechnungssoftware resultiert daraus im Ergebnis für die Hauptverkehrszeit (Dauer ca. 1 Stunde) eine maximale Verkehrsbelastung von zusätzlich 64 KFZ/Std. Vor diesem Hintergrund ist sowohl das Verkehrsaufkommen als auch die anvisierte Zahl der Kundenparkplätze nachvollziehbar.

 

Zu Pt. 10 des Schreibens:

 

Es wird weiterhin an der Einschätzung festgehalten, dass der Parkdruck und die PKW-Frequentierung im Bereich der Bevergerner Straße durch das Zu- und Abfahrtsverbot zweifelsfrei begrenzt, wenn nicht unterbunden werden. Unterstützend kommt hinzu, dass der Zugang auf das Gelände im Bereich der Bevergerner Straße durch die Festsetzung eines Zaunes und Gehölzstreifens nahezu verhindert wird. Insofern stellt sich das Parken in diesem Bereich als unattraktiv dar. Besucher, die während des seltenen Ereignisses einer Eventveranstaltung auf dem Betriebsgelände nicht parken können, werden eher nördlich der Osnabrücker Straße einen Parkplatz finden, um dann über die Osnabrücker Straße auch das Gelände zu betreten.

 

Zu Pt. 12 des Schreibens:

 

In einem Bebauungsplan muss nicht im Detail festgesetzt werden, auf welchen Flächen speziell die Kundenparkplätze angelegt werden sollen. Stellplätze sind ohnehin im Bebauungsplan nicht zwingend festzusetzen, da diese als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Festsetzung, „dass ausreichende Parkflächen“ neben den Abstellflächen für Gebrauchtfahrzeuge vorhanden sein müssen, ist nicht notwendig und zudem auch rechtlich nicht zulässig. Der Bebauungsplan kann und muss nicht alle Stellplatzfragen lösen; dies ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Bebauungsplan darf mit derartigen Festsetzungen nicht überfrachtet werden; es geht vielmehr um eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung.

 

Zu Pt. 13 des Schreibens:

 

Durch das lärmtechnische Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Führung eines Autohauses mit Kfz-Werkstatt an dem betreffenden Standort unter Einhaltung der zulässigen Lärmwerte möglich ist. Die Angaben zur Betriebsführung, wie im Gutachten angegeben, werden Bestandteil der Baugenehmigung. Durch das Monitoringverfahren wird neben der behördlichen Überwachung ein freiwilliges Instrument zur Kontrolle der zulässigen Lärmimmission eingerichtet. Die Behauptung des Einwenders, die Vermeidung unzumutbarer Emissionen bzw. eine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm seien nicht sichergestellt ist daher nicht begründet.

 

Zu Pt. 14 des Schreibens:

 

Der Einwender bezieht sich auf die Aussage des Architekten, dass die Anlieferung von Neuwagen nachts erfolge. Hierbei handelt es sich um eine Verwechslung mit der Ersatzteilanlieferung.

 

Den schalltechnischen Berechnungen liegen Ersatzteilanlieferungen in der Zeit zwischen 5-7 Uhr und von 20 – 22 Uhr sowie Neuwagenanlieferungen in der Zeit von  7 – 20.00 Uhr zugrunde.

Die Aussage, der Gutachter gehe von falschen Grundlagen aus, ist daher unzutreffend.

 

Zu Pt. 15 des Schreibens:

 

Ob eine von den Baugrenzen her denkbare spätere Erweiterung des geplanten Bauwerkes den Immissionsschutzanforderungen genügen wird, ist in dem dann anstehenden Genehmigungsverfahren abzuklären. In dem derzeit anstehenden Bebauungsplanverfahren ist es nicht möglich, alle Varianten einer denkbaren, aber nicht weiter konkretisierten Erweiterung in die Auswirkungsprognose einzubeziehen. Das Verlangen, mögliche Erweiterungen des Bauwerkes z. B. schon jetzt in die schalltechnische Beurteilungen einzubeziehen, ohne die Details zu dem Erweiterungsgebäude und dessen Nutzung zu kennen, überfordert das Bebauungsplanverfahren; auch insoweit geht es um eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.           Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

     Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 4307) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich angenommen

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB  

 

Nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sind im Planentwurf folgende Änderungen vorgenommen worden.

 

1.           Parallel zur Bevergerner Straße ist als Sichtschutz ein Zaun festgesetzt worden. Diese zeichnerische Darstellung ist um die folgende konkretisierende textliche Festsetzung ergänzt:

 

„Aus Gründen des Sichtschutzes ist entsprechend der zeichnerischen Festsetzung das Grundstück mit einem 2 m hohen Zaun einzufrieden. Der Zaun ist mit ausladenden immer- und halbimmergrünen Rankgewächsen, z.B. Lonicera henryi (immergrünes Geißblatt), Lonicera japonica ‚Halliana’ (Japanisches Geißblatt), Akebia quinata (Klettergurke), in einer Dichte von 1 Pflanze/1,5 m zu begrünen.“

 

2.           Aufgrund der beabsichtigten Nutzung können neue Bäume an der Osnabrücker Straße nicht angepflanzt werden. Die textliche Festsetzung 3.3.1 ist gestrichen.

 

3.           Die vorhandenen Bäume (Säulen-Hainbuchen) an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches sind mit Erhalt festgesetzt.

 

4.           Die im Planbereich befindlichen Weiden und eine Pappel sind aus Gründen der Vollständigkeit als (entfernbarer) Bestand im Plan dargestellt.

 

5.           Folgender Hinweis ist zusätzlich im Plan aufgenommen:

 

„ Für die Entfernung von Bäumen, die nicht einem Erhaltungsgebot unterliegen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach der städtischen Baumschutzsatzung bei der Stadt Rheine zu beantragen.“

 

6.           Gemäß Stellungnahme des städtischen Produktbereiches Stadtentwässerung vom 10.12.2007 ist ein Versickern von Niederschlagswasser im Planbereich nur eingeschränkt möglich, weshalb eine Versickerung nicht festgesetzt werden kann. Die textliche Festsetzung 2.7 ist aus diesem Grund gestrichen.

 

7.           Im bisherigen Entwurf waren die Planzeichen zum Erhalt und Bestand von Bäumen in der Legende nicht enthalten. Die Legende ist nun um die entsprechenden Zeichen ergänzt.

 

8.           Die Rechtsgrundlagen Nr. 1, 6 und 7 sind dem aktuellen Stand mit folgendem Wortlaut angepasst:

 

1.   Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316)

 

6.   Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380)

 

7.   Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2007

 

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass durch die obig genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die oben aufgeführten Änderungen des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich angenommen

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)

wird die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort: " Johannesschule ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort: " Johannesschule ", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss bedarf. Hierzu wird verwiesen auf Pt. 6.6.5 der entsprechenden Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage 3).

 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich angenommen