1.       TOP 7          Herr Brauer                              Signalanlagen für

          ÖS               BauA 07.09.2017                       Radfahrer

                                                                                                                                                                                                        

Antwort Herr Roling

 

 

Zu Ziffer 6 des Maßnahmenprogrammes regt Herr Brauer an, darauf zu achten, dass die Signalanlagen für die Fahrradfahrer so montiert werden, dass, wenn man vor der Ampel stehe, diese auch zu sehen seien. Er weist darauf hin, dass es an der Ampelanlage Konrad-Adenauer-Ring/Walshagenstraße diesbezüglich Schwierigkeiten gebe und bittet dies zu überprüfen.

 

Antwort Herr Roling

 

Die Signalgeber für Radfahrer werden an der Lichtsignalanlage Konrad-Adenauer-Ring/
Walshagenstraße etwas gedreht, damit diese für die Radfahrer besser einsehbar sind.

 

 

 

 

2.       TOP 11        Frau Scheinig                         Möglichkeit von

         ÖS               BauA 07.09.2017                    Entlastungen bei 

                                                                          Straßenbaubeiträgen

                                                                          über die Grundsteuer

 

Antwort Herr Gawollek

 

 

Frau Scheinig regt an zu überlegen, ob die Möglichkeit einer solidarischen Lösung erarbeitet werden könne, was z. B. über die Grundsteuer eine Möglichkeit wäre. Dass dies juristisch nicht einfach umzusetzen sei, sei ihr klar, wobei sie erklärt, dass es in Niedersachsen so gehandhabt werde. Sie bittet die Verwaltung zu prüfen, welche Voraussetzungen für so eine Lösung gegeben sein müssen.

 

Frau Karasch nimmt dies zur Prüfung mit.

 

Antwort Herr Gawollek

 

 

Anfrage zum Beitragserlass Zeppelinstraße  – Wiederkehrende Straßenbaubeiträge

 

Bei der Beratung der o. a. Vorlage (Bau/026/2017) stellt Frau Scheinig die Frage, was zu veranlassen sei, damit eine Regelung wie in Niedersachsen bezüglich der Beitragserhebung erreicht werden kann.

 

Hierzu nimmt die Bauverwaltung der Stadt Rheine wie folgt Stellung:

 

Zunächst muss unterschieden werden zwischen Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße nach dem Baugesetzbuch (BauGB)  und Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nochmalige Herstellung (Neu-, Um- und Erweiterungen) vorhandener Straßen.

 

Bei der Zeppelinstraße handelt es sich um eine erstmalige endgültige Herstellung nach dem BauGB, für diese Maßnahme müssen Beiträge erhoben werden. Die in der Anfrage angesprochene Regelung in Niedersachen kann sich nur auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem KAG beziehen.

 

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die nochmalige Herstellung von Straßen richtet sich nach den für das jeweilige Bundesland geltenden Rechtsnormen. In 13 von insgesamt 16 Bundesländern können Städte und Gemeinden gemäß den Vorschriften des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes für Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen oder für eine Straßenerneuerung Straßenbaubeiträge erheben. In Baden-Württemberg gibt es solche Beiträge nicht. Berlin hat die Straßenbaubeiträge zwar 2006 eingeführt, im Jahr 2012 aber wieder abgeschafft. In Hamburg wurden die Straßenbaubeiträge zum 23.11.2016 abgeschafft. In Berlin und Hamburg wurden die Straßenausbaubeiträge aber nur abgeschafft, weil der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Beitragsaufkommen stand.

 

Grundsätzlich werden Straßenbaubeiträge – wie auch in NRW – als einmalige Beträge erhoben. Gemeinden in Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Saarland können statt einmalige auch (Alternativ) wiederkehrende Straßenbaubeiträge erheben. Wiederkehrende Beiträge sind eine Alternative zu einmaligen Straßenbaubeiträgen. Keine Gemeinde – in der lt. Landesgesetzgebung die Möglichkeit besteht - ist verpflichtet, diese Beitragsform einzuführen. In Nordrhein-Westfalen war nach einem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2013 ebenfalls die Einführung wiederkehrender Straßenbaubeiträge in der parlamentarischen Bearbeitung. Am 26.01.2017 hat der Landtag diesen Gesetzentwurf jedoch abgelehnt, sodass es in NRW bei einmaligen Straßenbaubeiträgen bleibt.

 

 

Was sind wiederkehrende Straßenbaubeiträge?

 

Bei den wiederkehrenden Beiträgen werden alle jährlichen Aufwendungen für die Erneuerung, die Erweiterung oder den Umbau von Straßen auf alle Grundstücke in einem bestimmten Abrechnungsgebiet der Gemeinde (gesamtes Stadtgebiet bzw. bei größeren Städten mehrere Abrechnungsgebiete) umgelegt. Ein beitragspflichtiger Straßenausbau setzt nicht die Erneuerung, Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung der gesamten öffentlichen Verkehrseinrichtung voraus. Vielmehr reichen Ausbaumaßnahmen an einzelnen Verkehrsanlagen –  bei mehreren Abrechnungsgebieten innerhalb des jeweiligen Abrechnungsgebietes – aus. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Grundstück an der tatsächlich ausgebauten Straße liegt. Fallen in einer Abrechnungsphase (ein Jahr oder mehrere Jahre) keine derartigen Aufwendungen im Abrechnungsgebiet an, kann die Gemeinde selbstverständlich auch keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge für das Abrechnungsgebiet erheben.

Ein Abrechnungsgebiet für Straßenausbaubeiträge kann gebildet werden, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das veranlagte Grundstück verbunden ist. Dies gilt nicht nur für das gesamte Gemeindegebiet beispielsweise in kleineren zusammenhängenden Gemeinden, sondern auch für einzelne, abgrenzbare Gebietsteile. Bei Gemeinden – insbesondere bei Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet – ist die Heranziehung aller Grundstücke nicht möglich, weil sonst Ungleiches gleich behandelt würde.

Eine Veranlagung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen kommt nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen potentiellen Gebrauchsvorteil haben. Aus der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen muss sich also ein konkret zurechenbarer Vorteil für das Grundstück ergeben. Das hängt nicht von der Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Deshalb ist in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich, während in kleinen Gemeinden sich das Abrechnungsgebiet mit dem Gemeindegebiet decken wird. Ein so genannter „funktionaler Zusammenhang“ von Verkehrsanlagen, wie er früher gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht erforderlich. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass eine individuelle Zurechnung von Vorteil ist und Beitragspflicht hergestellt werden kann. Für die Stadt Rheine wäre nach diesen Ausführungen eine Aufteilung in Stadtgebiet Rheine, Altenrheine, Gellendorf, Hauenhorst, Elte, Mesum und Rodde denkbar.

 

Über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sollen die Lasten gleichmäßig und gerechter verteilt werden. Nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet sind abgabenpflichtig. Die Kosten werden so auf viele Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend.

 

Die Erfahrung zeigt, dass die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge von den Bürgern eher akzeptiert werden, aber auch für die Gemeinden eher nachteilig sind, weil diese einen höheren Verwaltungsaufwand verursachen.

 

 

Finanzierung des nochmaligen Straßenausbaus durch Grundsteuer B möglich?

 

Das VG Gießen hat die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 340 % auf 560 % des Steuermessbetrags wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot als nichtig festgestellt. Vor einer Hebesatzerhöhung muss die Gemeinde nämlich Straßenausbaubeiträge erheben, so das Gericht. Unterlässt sie das, werden von der Gemeinde Grundstückseigentümer im Verhältnis zu Mietern in willkürlicher Weise privilegiert, weil die Grundsteuer auf die Mieter abgewälzt werden kann, die Straßenausbaubeiträge aber nicht.

 

Fazit:

 

Die Beitragserhebung für den erstmaligen endgültigen Ausbau von Straßen ist gesetzlich im Baugesetzbuch § 123 ff. geregelt und damit für die Gemeinde verpflichtend.

 

Zur Finanzierung der nochmaligen Herstellung von vorhandenen Straßen können Gemeinden nach dem jeweils gültigen Kommunalabgabengesetz einmalige – und, falls landesgesetzlich geregelt, wiederkehrende – Straßenbaubeiträge erheben. Eine Finanzierung über die Grundsteuer B ist rechtlich nicht möglich.

 

In NRW lässt das KAG nur einmalige Straßenbaubeiträge zu. Eine Gesetzesinitiative zur Einführung der wiederkehrenden Straßenbaubeiträge wurde Anfang 2017 durch den Landtag abgelehnt. Um für die Stadt Rheine das Instrument der wiederkehrenden Straßenbaubeiträge als Alternative zu den einmaligen Straßenbaubeiträgen zu erhalten, müsste das KAG entsprechend durch die politischen Gremien des Landes NRW geändert werden.

 

Im Auftrag

 

 

gez. Gawollek                                                                        

 

 

 

 

3.       TOP 15             Herr Brauer                      Umgestaltung Elisabethplatz
ÖS                    BauA 07.09.2017               hier: Zugangsmöglichkeiten

                                                                          zu den Kleingärten vom

                                                                          Elisabethplatz aus   

 

Antwort Frau Gleffe

 

Herr Brauer fragt an, ob es möglich sei, während der Umgestaltung des Elisabethplatzes wenigstens eine Zugangsmöglichkeit vom Elisabethplatz zum Kleingartenverein offen zu halten. Ihm sei zugetragen worden, dass geplant sei, während der Umgestaltung alle drei Zugänge zu schließen.

 

Am 05.09.2017 haben Herr Gödden, das Planungsbüro GSS und Frau Gleffe  in einem gemeinsamen und offenen Gespräch die Fragen der Baustellenabwicklung, der Baustellensicherung und insbesondere zu Ängsten und Befürchtungen seitens des KGV  diskutiert.

Folgende Punkte wurden festgestellt:

 

           Die Bauphase ist für alle direkten Nachbarn (KGV, Kita, Nachbarn) eine schwie-  rige befristete Ausnahmesituation.

           Die Projektleitung/Bauüberwachung nimmt weiterhin Rücksicht auf die Rah-      menbedingungen aller Nachbarn und versucht,

            fristgerecht, unkompliziert und gesprächsbereit das Projekt umzusetzen.

           Die Ängste, Befürchtungen und Anregungen seitens der Nachbarn werden
            aufgenommen und weiterverfolgt.

           Wir sind weiterhin bereit, über Nutzungskonflikte zu sprechen und           Lösungen anzubieten.

 

In der bisherigen Bauphase war die Zuwegung zur Kleingartenanlage immer über einen Zugang vom Elisabethplatz gewährleistet. Damit die Baumaßnahme zum Start der Kirmes abgeschlossen werden kann, muss für eine kleinere Bauphase von drei Wochen der zweite Eingang ebenfalls gesperrt werden. Gemeinsam mit Herrn Gödden haben wir im o. g. Gespräch nach einer Lösung gesucht, um eine Zufahrt für den Rettungswagen zu ermöglichen, dies wird über ein Provisorium am Eingang vom Elisabethplatz zur Gaststätte im KGV gewährleistet. Für den zuvor genannten Zeitraum muss die Zuwegung über den bestehenden Zugang von der Parkstraße erfolgen.

 

Das Büro GSS und auch ich sind nach Abschluss des Gespräches mit Herrn Gödden davon ausgegangen, dass das zuvor Besprochene so von Herrn Gödden mitgetragen wird.

 

 

 

Frau Karasch erklärt, dass es in der letzten Woche noch ein Erörterungsgespräch mit dem Vertreter des Kleingartenvereins gegeben habe, wobei die Konfliktpunkte angesprochen wurden. Die Erreichbarkeit der Gaststätte sei gegeben, wobei die Übergänge an den Toren nachgearbeitet werden. Sie erklärt, dass die gemeinsame Kommunikation nachgeholt wurde.