Sitzung: 23.11.2017 Bau- und Mobilitätsausschuss
1. TOP 7 Herr Brauer Signalanlagen für
ÖS BauA 07.09.2017 Radfahrer
Antwort Herr Roling
Zu Ziffer 6 des
Maßnahmenprogrammes regt Herr Brauer an, darauf zu achten, dass die
Signalanlagen für die Fahrradfahrer so montiert werden, dass, wenn man vor der
Ampel stehe, diese auch zu sehen seien. Er weist darauf hin, dass es an der
Ampelanlage Konrad-Adenauer-Ring/Walshagenstraße diesbezüglich Schwierigkeiten
gebe und bittet dies zu überprüfen.
Antwort Herr Roling
Die Signalgeber für Radfahrer werden an der
Lichtsignalanlage Konrad-Adenauer-Ring/
Walshagenstraße etwas gedreht, damit diese für die Radfahrer besser einsehbar
sind.
2. TOP 11 Frau
Scheinig Möglichkeit
von
ÖS BauA 07.09.2017 Entlastungen bei
Straßenbaubeiträgen
über
die Grundsteuer
Antwort
Herr Gawollek
Frau Scheinig regt an zu überlegen, ob die Möglichkeit einer
solidarischen Lösung erarbeitet werden könne, was z. B. über die Grundsteuer
eine Möglichkeit wäre. Dass dies juristisch nicht einfach umzusetzen sei, sei
ihr klar, wobei sie erklärt, dass es in Niedersachsen so gehandhabt werde. Sie
bittet die Verwaltung zu prüfen, welche Voraussetzungen für so eine Lösung
gegeben sein müssen.
Frau Karasch nimmt dies zur Prüfung mit.
Antwort Herr Gawollek
Anfrage zum
Beitragserlass Zeppelinstraße –
Wiederkehrende Straßenbaubeiträge
Bei der Beratung der o. a. Vorlage (Bau/026/2017)
stellt Frau Scheinig die Frage, was zu veranlassen sei, damit eine Regelung wie
in Niedersachsen bezüglich der Beitragserhebung erreicht werden kann.
Hierzu nimmt die Bauverwaltung der Stadt Rheine wie
folgt Stellung:
Zunächst muss unterschieden werden zwischen
Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträgen nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nochmalige Herstellung (Neu-, Um- und Erweiterungen)
vorhandener Straßen.
Bei der Zeppelinstraße handelt es sich um eine
erstmalige endgültige Herstellung nach dem BauGB, für diese Maßnahme müssen
Beiträge erhoben werden. Die in der Anfrage angesprochene Regelung in Niedersachen
kann sich nur auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem KAG beziehen.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die
nochmalige Herstellung von Straßen richtet sich nach den für das jeweilige
Bundesland geltenden Rechtsnormen. In 13 von insgesamt 16 Bundesländern können
Städte und Gemeinden gemäß den Vorschriften des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes
für Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen oder für eine
Straßenerneuerung Straßenbaubeiträge erheben. In Baden-Württemberg gibt es
solche Beiträge nicht. Berlin hat die Straßenbaubeiträge zwar 2006 eingeführt,
im Jahr 2012 aber wieder abgeschafft. In Hamburg wurden die Straßenbaubeiträge
zum 23.11.2016 abgeschafft. In Berlin und Hamburg wurden die
Straßenausbaubeiträge aber nur abgeschafft, weil der Verwaltungsaufwand in
keinem Verhältnis zum Beitragsaufkommen stand.
Grundsätzlich werden Straßenbaubeiträge – wie auch
in NRW – als einmalige Beträge erhoben. Gemeinden in Bayern, Hessen,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
und im Saarland können statt einmalige auch (Alternativ) wiederkehrende
Straßenbaubeiträge erheben. Wiederkehrende Beiträge sind eine Alternative zu
einmaligen Straßenbaubeiträgen. Keine Gemeinde – in der lt. Landesgesetzgebung
die Möglichkeit besteht - ist verpflichtet, diese Beitragsform einzuführen.
In Nordrhein-Westfalen war nach einem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2013 ebenfalls
die Einführung wiederkehrender Straßenbaubeiträge in der parlamentarischen
Bearbeitung. Am 26.01.2017 hat der Landtag diesen Gesetzentwurf jedoch
abgelehnt, sodass es in NRW bei einmaligen Straßenbaubeiträgen bleibt.
Was sind wiederkehrende Straßenbaubeiträge?
Bei den wiederkehrenden Beiträgen werden
alle jährlichen Aufwendungen für die Erneuerung, die Erweiterung oder den Umbau
von Straßen auf alle Grundstücke in einem bestimmten Abrechnungsgebiet der
Gemeinde (gesamtes Stadtgebiet bzw. bei größeren Städten mehrere Abrechnungsgebiete)
umgelegt. Ein beitragspflichtiger Straßenausbau setzt nicht die Erneuerung, Erweiterung,
den Umbau oder die Verbesserung der gesamten öffentlichen Verkehrseinrichtung
voraus. Vielmehr reichen Ausbaumaßnahmen an einzelnen Verkehrsanlagen – bei mehreren Abrechnungsgebieten innerhalb
des jeweiligen Abrechnungsgebietes – aus.
Es spielt
dabei keine Rolle, ob ein Grundstück an der tatsächlich ausgebauten Straße
liegt. Fallen in einer Abrechnungsphase (ein Jahr oder mehrere Jahre) keine
derartigen Aufwendungen im Abrechnungsgebiet an, kann die Gemeinde
selbstverständlich auch keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge für das
Abrechnungsgebiet erheben.
Ein Abrechnungsgebiet für
Straßenausbaubeiträge kann gebildet werden, wenn mit den Verkehrsanlagen ein
konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das veranlagte Grundstück verbunden
ist. Dies gilt nicht nur für das gesamte Gemeindegebiet beispielsweise in
kleineren zusammenhängenden Gemeinden, sondern auch für einzelne, abgrenzbare
Gebietsteile. Bei Gemeinden – insbesondere bei Großstädten oder Gemeinden ohne
zusammenhängendes Gebiet – ist die Heranziehung aller Grundstücke nicht
möglich, weil sonst Ungleiches gleich behandelt würde.
Eine Veranlagung zu
wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen kommt nur für diejenigen Grundstücke in
Betracht, die von der Verkehrsanlage einen potentiellen Gebrauchsvorteil haben.
Aus der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen muss sich also ein
konkret zurechenbarer Vorteil für das Grundstück ergeben. Das hängt nicht von
der Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen
Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten
Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren
Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Deshalb ist in
Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare
Gebietsteile regelmäßig erforderlich, während in kleinen Gemeinden sich das
Abrechnungsgebiet mit dem Gemeindegebiet decken wird. Ein so genannter
„funktionaler Zusammenhang“ von Verkehrsanlagen, wie er früher gefordert wurde,
ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den
Gleichheitssatz jedoch nicht erforderlich. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
kommt es allein darauf an, dass eine individuelle Zurechnung von Vorteil ist und
Beitragspflicht hergestellt werden kann. Für die Stadt Rheine wäre nach diesen
Ausführungen eine Aufteilung in Stadtgebiet Rheine, Altenrheine, Gellendorf,
Hauenhorst, Elte, Mesum und Rodde denkbar.
Über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
sollen die Lasten gleichmäßig und gerechter verteilt werden. Nicht nur die
Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im
Abrechnungsgebiet sind abgabenpflichtig. Die Kosten werden so auf viele
Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend.
Die Erfahrung zeigt, dass die
wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge von den Bürgern eher akzeptiert werden,
aber auch für die Gemeinden eher nachteilig sind, weil diese einen höheren
Verwaltungsaufwand verursachen.
Finanzierung des nochmaligen Straßenausbaus durch
Grundsteuer B möglich?
Das VG Gießen hat die Erhöhung des Hebesatzes der
Grundsteuer B von 340 % auf 560 % des Steuermessbetrags wegen Verstoßes gegen
das Willkürverbot als nichtig festgestellt. Vor einer Hebesatzerhöhung muss die
Gemeinde nämlich Straßenausbaubeiträge erheben, so das Gericht. Unterlässt sie
das, werden von der Gemeinde Grundstückseigentümer im Verhältnis zu Mietern in
willkürlicher Weise privilegiert, weil die Grundsteuer auf die Mieter abgewälzt
werden kann, die Straßenausbaubeiträge aber nicht.
Fazit:
Die Beitragserhebung für den erstmaligen endgültigen
Ausbau von Straßen ist gesetzlich im Baugesetzbuch § 123 ff. geregelt und
damit für die Gemeinde verpflichtend.
Zur Finanzierung der nochmaligen Herstellung von
vorhandenen Straßen können Gemeinden nach dem jeweils gültigen
Kommunalabgabengesetz einmalige – und, falls landesgesetzlich geregelt,
wiederkehrende – Straßenbaubeiträge erheben. Eine Finanzierung über die
Grundsteuer B ist rechtlich nicht möglich.
In NRW lässt das KAG nur einmalige
Straßenbaubeiträge zu. Eine Gesetzesinitiative zur Einführung der
wiederkehrenden Straßenbaubeiträge wurde Anfang 2017 durch den Landtag abgelehnt.
Um für die Stadt Rheine das Instrument der wiederkehrenden Straßenbaubeiträge
als Alternative zu den einmaligen Straßenbaubeiträgen zu erhalten, müsste das
KAG entsprechend durch die politischen Gremien des Landes NRW geändert werden.
Im Auftrag
gez. Gawollek
3. TOP 15 Herr
Brauer Umgestaltung
Elisabethplatz
ÖS BauA 07.09.2017 hier: Zugangsmöglichkeiten
zu
den Kleingärten vom
Elisabethplatz
aus
Antwort
Frau Gleffe
Herr Brauer fragt an, ob
es möglich sei, während der Umgestaltung des Elisabethplatzes wenigstens eine
Zugangsmöglichkeit vom Elisabethplatz zum Kleingartenverein offen zu halten.
Ihm sei zugetragen worden, dass geplant sei, während der Umgestaltung alle drei
Zugänge zu schließen.
Am 05.09.2017 haben Herr
Gödden, das Planungsbüro GSS und Frau Gleffe
in einem gemeinsamen und offenen Gespräch die Fragen der
Baustellenabwicklung, der Baustellensicherung und insbesondere zu Ängsten und
Befürchtungen seitens des KGV diskutiert.
Folgende Punkte wurden
festgestellt:
• Die Bauphase ist für alle direkten Nachbarn (KGV, Kita,
Nachbarn) eine schwie- rige befristete
Ausnahmesituation.
• Die Projektleitung/Bauüberwachung nimmt weiterhin
Rücksicht auf die Rah- menbedingungen
aller Nachbarn und versucht,
fristgerecht, unkompliziert und gesprächsbereit das
Projekt umzusetzen.
• Die Ängste, Befürchtungen und Anregungen seitens der
Nachbarn werden
aufgenommen und
weiterverfolgt.
• Wir sind weiterhin bereit, über Nutzungskonflikte zu
sprechen und Lösungen anzubieten.
In der bisherigen
Bauphase war die Zuwegung zur Kleingartenanlage immer über einen Zugang vom
Elisabethplatz gewährleistet. Damit die Baumaßnahme zum Start der Kirmes
abgeschlossen werden kann, muss für eine kleinere Bauphase von drei Wochen der
zweite Eingang ebenfalls gesperrt werden. Gemeinsam mit Herrn Gödden haben wir
im o. g. Gespräch nach einer Lösung gesucht, um eine Zufahrt für den
Rettungswagen zu ermöglichen, dies wird über ein Provisorium am Eingang vom
Elisabethplatz zur Gaststätte im KGV gewährleistet. Für den zuvor genannten
Zeitraum muss die Zuwegung über den bestehenden Zugang von der Parkstraße
erfolgen.
Das Büro GSS und auch ich
sind nach Abschluss des Gespräches mit Herrn Gödden davon ausgegangen, dass das
zuvor Besprochene so von Herrn Gödden mitgetragen wird.
Frau
Karasch erklärt, dass es in der letzten Woche noch ein Erörterungsgespräch mit
dem Vertreter des Kleingartenvereins gegeben habe, wobei die Konfliktpunkte
angesprochen wurden. Die Erreichbarkeit der Gaststätte sei gegeben, wobei die
Übergänge an den Toren nachgearbeitet werden. Sie erklärt, dass die gemeinsame
Kommunikation nachgeholt wurde.