Herr Dörtelmann führt in die Vorlage ein.

 

Herr Doerenkamp erklärt, dass die CDU Mitglieder den Beschluss so mittragen können.

 

Herr Bems erklärt, dass auch die SPD Mitglieder den Abwägungsergebnissen so folgen können. Über den Umgang mit dem Energiekonzept der Eschendorfer Aue, drückt er seine Enttäuschung aus. Hier hatte die Stadt Rheine die Möglichkeit, durch die Festsetzung von Photovoltaikanlagen einen weiteren Beitrag zu den Klimaschutzzielen zu leisten. Einen weiteren verkehrstechnischen Hinweis möchte Herr Bems noch geben. Die Anwohner wünschen sich im Bereich der Elter Straße einen Kreisverkehr.

 

Herr Jansen möchte wissen, was hinsichtlich des sozialen Wohnungsbaues geplant sei.

 

Frau Karasch antwortet, dass die Benennung im Bauleitplanverfahren noch nicht notwendig sei. Zur Ratssitzung am 12.12. werde ein Vermarktungskonzept vorgelegt, in dem der soziale Wohnungsbau mit eingebunden sei. 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.        Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1     Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 02.08.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Einwender wiederholt alle 10 Eingaben des Anliegers der Sacharowstraße inklusive der vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz am 21.06.2017 beschlossenen jeweiligen Abwägung. Die hier nochmals aufgeführten Eingaben und Abwägungsempfehlungen waren tatsächlich Gegenstand der o.g. Ausschusssitzung und nicht nur „anscheinend“.

 

Ohne inhaltliche Auseinandersetzung wird vom Einwender zunächst lediglich bemängelt, dass die Eingaben und Abwägungen nicht veröffentlicht wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind – neben dem Entwurf des Bauleitplanes mit der Begründung - die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesem Erfordernis ist die Stadt Rheine nachgekommen, in dem sie – neben der Auslegung im Rathaus - auf der, in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Internetseite die o.g. Stellungnahmen hinterlegt bzw. eingestellt hat und damit eingesehen werden konnten. Damit ist der im Baugesetzbuch formulierten Verpflichtung - gesetzeskonform - Rechnung getragen worden.

 

Es wird festgestellt, dass die Unterlagen (alle Eingaben inklusive Abwägungen) nicht im, vom Einwender geforderten Rahmen des formellen Verfahrens zur Offenlage veröffentlicht werden müssen. Insofern liegt hier kein gravierender Form- und Verfahrensfehler vor, der eine Neuauflage der Offenlage erforderlich machen würde.

 

Der „Hinweis“, dass die „getroffenen Abwägungen nicht ermessensfehlerfrei sind“ und „eine nach dem Gesetz erforderliche Abwägung zu den Eingaben nicht erfolgt ist“ wird zurückgewiesen. Die vorgetragene Behauptung wird vom Einwender nicht weiter begründet und ist damit nicht behandlungsfähig.

 

Es wird festgestellt, dass eine sach- und fachgerechte Abwägung der Eingaben stattgefunden hat und gesetzeskonforme Beschlüsse durch das zuständige politische Gremium am 21.06.2017 gefasst wurden. Einer erneuten Abwägung mit erneuter Offenlage bedarf es nicht.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.2     Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 03.08.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Einwender behauptet, dass die Bekanntmachung fehlerhaft ist, weil der Übersichtsplan nicht eingefügt wurde und der Bürgermeister nicht unterschrieben hat. Beide Kritikpunkte werden hiermit zurückgewiesen.

 

Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderte „ortsübliche“ Bekanntmachung wird konkret in § 16 der Hauptsatzung der Stadt Rheine definiert. Sie wird – da die Internetbereitstellung nur „zusätzlich“, d.h. allein „nicht ausreichend“ ist - durch einmaligen Abdruck in der „Münsterländischen Volkszeitung“ vollzogen. Im Rahmen der Veröffentlichung in der Tageszeitung wird ergänzend bzw. „zusätzlich“ auf die Internetadresse „www.rheine.de/Bauen, Wohnen, Umwelt und Verkehr/Stadtplanung/Aktuelle Bürgerbeteiligungen“ verwiesen. Diese beiden Veröffentlichungsformen sind für die Bauleitplanung einschlägig und wurden fehlerfrei bekannt gemacht, also mit Übersichtsplan und Unterschrift des Bürgermeisters.

 

Die darüber hinausgehende, weitere Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rheine unter www.rheine.de/Rat und Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen ist demnach nicht gemäß Baugesetzbuch verpflichtend. Die oben geschilderten Unzulänglichkeiten in der „Neben“-Bekanntmachung (Übersichtsplan und Unterschrift) führen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der „Haupt“-Bekanntmachungen und demnach nicht zu einem – vom Einwender behaupteten – „Form- und Verfahrensfehler“.

 

Es wird festgestellt, dass dem Einwand nicht gefolgt wird und die gesetzlich geforderte „ortsübliche“ Bekanntmachung fehlerfrei erfolgte.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.3     Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 17.08.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Anregungen enthalten Hinweise zur sozialen Wohnraumförderung, den diesbezüglichen Finanzhilfen, Kompensationsmitteln und Förderprogrammen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Realisierung der künftigen Bauvorhaben sollten die Förderprogramme zur Schaffung sozialen Wohnraums von den Bauherren, Bauträgern bzw. Investoren genutzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.4     Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 17.08.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Entgegen der o.g. Behauptung, wurde die Artenschutzprüfung und insbesondere die Fledermauserfassung sach- und fachgerecht durchgeführt. Das beauftragte Gutachten ist durch ein renommiertes Büro nach den heute üblichen Standards und spezifischen Anforderungen erstellt worden. Selbstverständlich wurden Detektor-Begehungen sowie Ausflugs- und Funktionskontrollen durchgeführt sowie umfassende Ausführungen zur Methodik der Fledermauserfassung getätigt.

 

Auch die unterirdischen Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern für Fledermäuse unzugänglich sind. Die vom Einwender als notwendig erachteten Untersuchungen (einschließlich Daueraufzeichnungen im Winter) sind demnach nicht sinnhaft.

 

In Tabelle 2 des artenschutzrechtlichen Gutachtens sind Termine und Witterung dokumentiert. Üblicherweise beginnen die Untersuchungen mit Einsetzen der Dämmerung. Eine konkrete Angabe der Uhrzeit ist deshalb nicht erforderlich. Auch gehört die Angabe der Untersuchungsdauer nicht zu den allgemein verbindlich anzugebenden Parametern.

 

Fledermausrufe können mit einem mobilen Detektor als auch mit stationären Aufnahmegeräten erfasst werden. Beide Erfassungsmöglichkeiten weisen Vor- und Nachteile auf, weshalb oftmals ein Einsatz beider Möglichkeiten zur Anwendung kommt. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde der Einsatz mobiler Erfassungsgeräte als ausreichend zur Beantwortung der anstehenden Fragestellungen erachtet.

 

Da geplant ist, die vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden. Da nach dem derzeitigen Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete Lebensräume wie Jagdräume existieren, kommt es nicht zu einer nachhaltigen Störung von Fledermäusen.

 

Die Behauptung, dass Mängel in der vorliegenden gutachterlichen Prüfung vorliegen, wird zurückgewiesen. Die Artenschutzprüfung wurde fachgerecht und nach den aktuell geforderten Standards erstellt.

Es wird festgestellt, dass den Einwänden überwiegend nicht gefolgt wird. Hinsichtlich einiger Aspekte wurden marginale Änderungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen im artenschutzrechtlichen Gutachten vorgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.5     Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 19.08.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden für die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung die Gruppe der Vögel und der Fledermäuse kartiert und artenschutzrechtlich geprüft. Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten gab es keinerlei Hinweise, weder seitens des ehrenamtlichen noch des amtlichen Naturschutzes. Da die im Plangebiet vorgefundenen Habitatstrukturen auch nicht den Lebensanforderungen einer Zauneidechse entsprechen, ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für ein Vorkommen dieser Art.

 

Gleichwohl wurden im Zusammenhang mit den Vogel- und Fledermauserfassungen auf Zufallsbeobachtungen von Amphibien und Reptilien geachtet. Bei der Datenrecherche sowie bei den Kartierungen vor Ort ergaben sich keine Hinweise auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter Artengruppen (z.B. Amphibien, Reptilien, Libellen). Aufgrund der Charakteristik des Plangebietes und des Planvorhabens kann hier nach gutachterlicher Einschätzung keine wesentliche Betroffenheit weiterer planungsrelevanter Arten gesehen werden.

 

Es wird festgestellt, dass es hinsichtlich der Zauneidechsen kein weiteres, intensives Prüferfordernis gab und insofern der Eingabe nicht gefolgt wird.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.6     Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

            Schreiben vom 22.08.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Eingabe bezieht sich darauf, dass im Plangebiet der Bedarf an Flächen für Familien für eine Eigenheimbebauung erheblich geringer ist, als geplant. Es wird beantragt, dass mindestens 70 % für sozialen Wohnungsbau vorgesehen wird.

 

Im Plangebiet „Eschendorfer Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen. Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im Mehrfamilienhausbau vorgesehen. Es verbleiben also etwa 430 WE für den Ein- bzw. Zweifamilienhausbau. Insofern ist durchaus von einer angemessenen Mischung unterschiedlicher Bau- bzw. Wohnformen auszugehen, die eine bedarfs- und nachfrageorientierte Bebauung und selbstverständlich auch sozialen Wohnungsbau ermöglicht.

 

Nach den bisherigen Marktbeobachtungen und entsprechenden Nachfragen in der Liegenschaftsabteilung der Stadt Rheine ist die potenzielle Anzahl der geplanten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser nicht zu hoch bemessen, sondern orientiert sich ziemlich genau am derzeitigen Bedarf. Auf der aktuellen Interessenliste zum Baugebiet „Eschendorfer Aue“ sind bereits mehr als 400 Bauwillige vermerkt, die sich insbesondere für ein Grundstück zur Errichtung eines Einfamilienhauses bewerben. Diese Wünsche können angesichts der relativ „offenen“ Festsetzungen in den Bebauungsplänen befriedigt werden.

 

Eine Überversorgung mit Einfamilienhausbebauung - einhergehend mit großen Leerständen in Alt-Quartieren - ist derzeit in der Stadt Rheine nicht feststellbar, ein Mangel an adäquaten Bau- bzw. Wohnformen im Plangebiet ebenfalls nicht.

 

Die baulichen Möglichkeiten, die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw. willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen, sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung frei finanzierter Bauvorhaben ebenso wenig.

 

Es wird festgestellt, dass der Forderung von mindestens 70 % des Plangebiets für den sozialen Wohnungsbau nicht entsprochen wird. Die Behauptung, dass der Wunsch Wohnformen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere für junge Familien bereitzustellen, sachfremd ist, wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.7     Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

            öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1     Kreis Steinfurt, Der Landrat;

            Stellungnahme vom 15.09.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Aufgrund der o.g. Anregungen wurde die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag des Büros WWK, Warendorf ergänzt. Aussagen zu den Amphibien, Reptilien, Fledermaus-Quartieren und Flugstraßen sowie zu den Vogelarten Gartenrotschwanz und Kiebitz wurden vervollständigt.

 

Die Datenrecherche zum Amphibienvorkommen im Untersuchungsraum ergab Hinweise auf potenzielle Vorkommen von Moorfrosch und Kammmolch. Für Amphibien waren aufgrund der Charakteristik des vorhandenen Gewässers (starker Fischbesatz) keine gesonderten Kartierungen erforderlich. Im Rahmen der Kartierungen zu den Fledermäusen und Vögeln wurde jedoch auch dieses Gewässer bzw. das Umfeld auf seine Eignung als (Teil-)Lebensraum für Amphibien begutachtet und auf Zufallsbeobachtungen geachtet. Insgesamt wurde an dem stark beschatteten Gewässer kein planungsrelevantes Amphibienvorkommen festgestellt. Aufgrund des Fischbesatzes stimmen die vorgefundenen Verhältnisse nicht mit den Lebensraumansprüchen von Moorfrosch (bevorzugt fischfreie Gewässer) und Kammmolch (bevorzugt fischfreie, gering beschattete Gewässer) überein. Eine wesentliche Betroffenheit planungsrelevanter Amphibien durch das Planvorhaben wird gutachterlich nicht festgestellt, Maßnahmen werden somit nicht erforderlich.

 

Auch die unterirdischen Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern bzw. Drahtgittern für Fledermäuse unzugänglich sind. Von einem Besatz der Bunker durch Fledermäuse ist unter diesen Voraussetzungen nicht auszugehen.

Da geplant ist, die vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden.

 

Von dem Quartierverdacht der Zwergfledermaus führt eine Flugroute von untergeordneter Bedeutung nach Osten. Die Flugroute wird nur von ca. 10 bis 15 Tieren genutzt, die entlang des lang gestreckten Gebäudes nach Osten ausschwärmen. Die Verteilung des Fledermausvorkommens im Plangebiet zeigt, dass der Raum als Ganzes von Fledermäusen als Jagdraum genutzt wird. Auch im Umfeld der genannten Flugstraße wurden Fledermausaktivitäten, insbesondere im Nahbereich der bestehenden Gehölze, nachgewiesen. Diese Flugstraße ist somit kein essenzieller Habitatbestandteil, d.h. sie ist beispielsweise für die Tiere nicht zwingend erforderlich, um vom Quartier zum Jagdraum zu gelangen. Erhaltungsmaßnahmen sind somit nach gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Gegebenenfalls werden sich auch nach der Umsetzung des Planvorhabens (abhängig von der Lage neuer Quartiere) wieder kleine Flugstraßen entwickeln.

 

Da nach dem derzeitigen Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete Lebensräume wie Jagdräume existieren (z.B. weitest gehende Erhaltung des Baumbestandes, lockere Wohnbebauung mit Gartenflächen), kommt es nicht zu einer nachhaltigen Störung von Fledermäusen.

 

Die geplante Entwicklung zu einem Wohngebiet bewirkt eine nachhaltige Veränderung der vorhandenen Biotopstrukturen und führt somit zu einer ausgleichspflichtigen Betroffenheit des im westlichen Teilabschnitt brütenden Gartenrotschwanzes durch die Planung. Aus gutachterlicher Sicht ist als Ausgleich für den Eingriff eine extensive, möglichst nährstoffarme Streuobstwiese von mindestens 0,2 ha Größe zu entwickeln. Diese Größe ist ggf. nach weiterer, konkreter Ausgleichsflächenplanung anzupassen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist u.a. zu entnehmen, wo und wie die Ausgleichsfläche bzw. Streuobstwiese anzulegen ist (Kapitel 5.1, Seite 16f). Die Detailplanung und Herrichtung des Ersatzbiotops für den Gartenrotschwanz wird vor dem Eingriff bzw. spätestens im Zuge der Umsetzung des Teilabschnitts West erfolgen.

 

Im Gutachten wird ebenfalls die mögliche Betroffenheit der Kiebitze thematisiert und näher erläutert. Letztlich kann eine erhebliche Störung für potenziell vorkommende Kiebitze nicht festgestellt werden.

 

Die o.g. Anregungen und Hinweise zum Thema „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. zum „Artenschutz“ werden zur Kenntnis genommen. Die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag wurde entsprechend redaktionell geändert bzw. punktuell ergänzt. Einer Änderung des Planes, der Begründung oder des Umweltberichts bedarf es nicht.

 

Zum Thema „Bodenschutz“ wird eine Kennzeichnung des mit „Kieselrot“ belasteten, ehemaligen Sportplatzes inkl. Kugelbahn an der Surenburgstraße gefordert, sofern nicht vor Rechtskraft des Planes eine Sanierung durchgeführt wird. Da die komplette Entfernung bzw. Auskofferung der „Altlast“ frühestens im nächsten Jahr, also mit Beginn der Abbrucharbeiten auf dem Hauptgelände, geplant ist, wird eine Kennzeichnung bzw. ein „Warnhinweis“ in den Bebauungsplan für den Teilabschnitt West übernommen. Einer Kennzeichnung auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes bzw. des Flächennutzungsplanes bedarf es daher nicht.

Die vorgetragenen, marginalen Änderungswünsche im Umweltbericht unter den Ziffern 2.3 und 3.3 dienen vorwiegend der Klarstellung und werden entsprechend eingearbeitet. Aussagen zu der außerhalb des Plangebietes gelegenen, ehemaligen Teichanlage („Moorteich Keimpohl“) und der ehemaligen Deponie „Schwarzer Weg“ sind bereits in den begleitenden Gutachten enthalten. Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird die Untere Abfallwirtschaftsbehörde selbstverständlich beteiligt.

 

Die o.g. Ausführungen zum „Bodenschutz“ und zur „Abfallwirtschaft“ werden zur Kenntnis genommen; ihnen wird im Wesentlichen gefolgt. Die lokal begrenzte „Altlasten“-Kennzeichnung wird in den Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt West“ aufgenommen. Redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Text des Umweltberichtes wurden vorgenommen. Beteiligungen der zuständigen Fachbehörden werden sichergestellt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.2     Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 072/17) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 072/17) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

III.      Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung

wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Eschendorfer Aue“ und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig