Sitzung: 22.11.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 306/17
Herr Dörtelmann führt in
die Vorlage ein.
Herr Doerenkamp erklärt,
dass die CDU Mitglieder den Beschluss so mittragen können.
Herr Bems erklärt, dass
auch die SPD Mitglieder den Abwägungsergebnissen so folgen können. Über den
Umgang mit dem Energiekonzept der Eschendorfer Aue, drückt er seine
Enttäuschung aus. Hier hatte die Stadt Rheine die Möglichkeit, durch die
Festsetzung von Photovoltaikanlagen einen weiteren Beitrag zu den Klimaschutzzielen
zu leisten. Einen weiteren verkehrstechnischen Hinweis möchte Herr Bems noch
geben. Die Anwohner wünschen sich im Bereich der Elter Straße einen
Kreisverkehr.
Herr Jansen möchte wissen,
was hinsichtlich des sozialen Wohnungsbaues geplant sei.
Frau Karasch antwortet,
dass die Benennung im Bauleitplanverfahren noch nicht notwendig sei. Zur
Ratssitzung am 12.12. werde ein Vermarktungskonzept vorgelegt, in dem der
soziale Wohnungsbau mit eingebunden sei.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 02.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender wiederholt
alle 10 Eingaben des Anliegers der Sacharowstraße inklusive der vom Ausschuss
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz am 21.06.2017 beschlossenen jeweiligen
Abwägung. Die hier nochmals aufgeführten Eingaben und Abwägungsempfehlungen
waren tatsächlich Gegenstand der o.g. Ausschusssitzung und nicht nur „anscheinend“.
Ohne inhaltliche
Auseinandersetzung wird vom Einwender zunächst lediglich bemängelt, dass die
Eingaben und Abwägungen nicht veröffentlicht wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB sind – neben dem Entwurf des Bauleitplanes mit der Begründung - die
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesem
Erfordernis ist die Stadt Rheine nachgekommen, in dem sie – neben der Auslegung
im Rathaus - auf der, in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen
Internetseite die o.g. Stellungnahmen hinterlegt bzw. eingestellt hat und damit
eingesehen werden konnten. Damit ist der im Baugesetzbuch formulierten
Verpflichtung - gesetzeskonform - Rechnung getragen worden.
Es wird festgestellt, dass
die Unterlagen (alle Eingaben inklusive Abwägungen) nicht im, vom Einwender
geforderten Rahmen des formellen Verfahrens zur Offenlage veröffentlicht werden
müssen. Insofern liegt hier kein gravierender Form- und Verfahrensfehler vor,
der eine Neuauflage der Offenlage erforderlich machen würde.
Der „Hinweis“, dass die
„getroffenen Abwägungen nicht ermessensfehlerfrei sind“ und „eine nach dem
Gesetz erforderliche Abwägung zu den Eingaben nicht erfolgt ist“ wird
zurückgewiesen. Die vorgetragene Behauptung wird vom Einwender nicht weiter
begründet und ist damit nicht behandlungsfähig.
Es wird festgestellt, dass
eine sach- und fachgerechte Abwägung der Eingaben stattgefunden hat und
gesetzeskonforme Beschlüsse durch das zuständige politische Gremium am
21.06.2017 gefasst wurden. Einer erneuten Abwägung mit erneuter Offenlage
bedarf es nicht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 03.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender behauptet,
dass die Bekanntmachung fehlerhaft ist, weil der Übersichtsplan nicht eingefügt
wurde und der Bürgermeister nicht unterschrieben hat. Beide Kritikpunkte werden
hiermit zurückgewiesen.
Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB geforderte „ortsübliche“ Bekanntmachung wird konkret in § 16 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine definiert. Sie wird – da die
Internetbereitstellung nur „zusätzlich“, d.h. allein „nicht ausreichend“ ist -
durch einmaligen Abdruck in der „Münsterländischen Volkszeitung“ vollzogen. Im
Rahmen der Veröffentlichung in der Tageszeitung wird ergänzend bzw. „zusätzlich“
auf die Internetadresse „www.rheine.de/Bauen, Wohnen, Umwelt und
Verkehr/Stadtplanung/Aktuelle Bürgerbeteiligungen“
verwiesen. Diese beiden Veröffentlichungsformen sind für die Bauleitplanung
einschlägig und wurden fehlerfrei bekannt gemacht, also mit Übersichtsplan und
Unterschrift des Bürgermeisters.
Die darüber hinausgehende,
weitere Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rheine unter www.rheine.de/Rat und
Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen
ist demnach nicht gemäß Baugesetzbuch verpflichtend. Die oben geschilderten
Unzulänglichkeiten in der „Neben“-Bekanntmachung (Übersichtsplan und
Unterschrift) führen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der
„Haupt“-Bekanntmachungen und demnach nicht zu einem – vom Einwender behaupteten
– „Form- und Verfahrensfehler“.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird und die gesetzlich geforderte „ortsübliche“
Bekanntmachung fehlerfrei erfolgte.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 17.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die vorgetragenen
Anregungen enthalten Hinweise zur sozialen Wohnraumförderung, den diesbezüglichen
Finanzhilfen, Kompensationsmitteln und Förderprogrammen.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Im Rahmen der Realisierung der künftigen Bauvorhaben sollten
die Förderprogramme zur Schaffung sozialen Wohnraums von den Bauherren, Bauträgern
bzw. Investoren genutzt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.4 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 17.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Entgegen der o.g.
Behauptung, wurde die Artenschutzprüfung und insbesondere die Fledermauserfassung
sach- und fachgerecht durchgeführt. Das beauftragte Gutachten ist durch ein renommiertes
Büro nach den heute üblichen Standards und spezifischen Anforderungen erstellt
worden. Selbstverständlich wurden Detektor-Begehungen sowie Ausflugs- und Funktionskontrollen
durchgeführt sowie umfassende Ausführungen zur Methodik der Fledermauserfassung
getätigt.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern für Fledermäuse unzugänglich sind. Die
vom Einwender als notwendig erachteten Untersuchungen (einschließlich
Daueraufzeichnungen im Winter) sind demnach nicht sinnhaft.
In Tabelle 2 des
artenschutzrechtlichen Gutachtens sind Termine und Witterung dokumentiert.
Üblicherweise beginnen die Untersuchungen mit Einsetzen der Dämmerung. Eine
konkrete Angabe der Uhrzeit ist deshalb nicht erforderlich. Auch gehört die
Angabe der Untersuchungsdauer nicht zu den allgemein verbindlich anzugebenden
Parametern.
Fledermausrufe können mit
einem mobilen Detektor als auch mit stationären Aufnahmegeräten erfasst werden.
Beide Erfassungsmöglichkeiten weisen Vor- und Nachteile auf, weshalb oftmals
ein Einsatz beider Möglichkeiten zur Anwendung kommt. In Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurde der Einsatz mobiler Erfassungsgeräte als
ausreichend zur Beantwortung der anstehenden Fragestellungen erachtet.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden. Da
nach dem derzeitigen Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld
weiterhin geeignete Lebensräume wie Jagdräume existieren, kommt es nicht zu
einer nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die Behauptung, dass Mängel
in der vorliegenden gutachterlichen Prüfung vorliegen, wird zurückgewiesen. Die
Artenschutzprüfung wurde fachgerecht und nach den aktuell geforderten Standards
erstellt.
Es wird festgestellt, dass
den Einwänden überwiegend nicht gefolgt wird. Hinsichtlich einiger Aspekte
wurden marginale Änderungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen im artenschutzrechtlichen
Gutachten vorgenommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.5 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 19.08.2017
Abwägungsempfehlung:
In Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurden für die vertiefende artenschutzrechtliche
Prüfung die Gruppe der Vögel und der Fledermäuse kartiert und artenschutzrechtlich
geprüft. Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten gab es keinerlei
Hinweise, weder seitens des ehrenamtlichen noch des amtlichen Naturschutzes. Da
die im Plangebiet vorgefundenen Habitatstrukturen auch nicht den
Lebensanforderungen einer Zauneidechse entsprechen, ergeben sich hier keine
Anhaltspunkte für ein Vorkommen dieser Art.
Gleichwohl wurden im
Zusammenhang mit den Vogel- und Fledermauserfassungen auf Zufallsbeobachtungen
von Amphibien und Reptilien geachtet. Bei der Datenrecherche sowie bei den
Kartierungen vor Ort ergaben sich keine Hinweise auf das Vorkommen weiterer
planungsrelevanter Artengruppen (z.B. Amphibien, Reptilien, Libellen). Aufgrund
der Charakteristik des Plangebietes und des Planvorhabens kann hier nach
gutachterlicher Einschätzung keine wesentliche Betroffenheit weiterer
planungsrelevanter Arten gesehen werden.
Es wird festgestellt, dass
es hinsichtlich der Zauneidechsen kein weiteres, intensives Prüferfordernis gab
und insofern der Eingabe nicht gefolgt wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.6 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 22.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Eingabe bezieht sich
darauf, dass im Plangebiet der Bedarf an Flächen für Familien für eine
Eigenheimbebauung erheblich geringer ist, als geplant. Es wird beantragt, dass
mindestens 70 % für sozialen Wohnungsbau vorgesehen wird.
Im Plangebiet „Eschendorfer
Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten
über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610
Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen.
Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im
Mehrfamilienhausbau vorgesehen. Es verbleiben also etwa 430 WE für den Ein-
bzw. Zweifamilienhausbau. Insofern ist durchaus von einer angemessenen Mischung
unterschiedlicher Bau- bzw. Wohnformen auszugehen, die eine bedarfs- und
nachfrageorientierte Bebauung und selbstverständlich auch sozialen Wohnungsbau
ermöglicht.
Nach den bisherigen
Marktbeobachtungen und entsprechenden Nachfragen in der Liegenschaftsabteilung
der Stadt Rheine ist die potenzielle Anzahl der geplanten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser
nicht zu hoch bemessen, sondern orientiert sich ziemlich genau am derzeitigen Bedarf.
Auf der aktuellen Interessenliste zum Baugebiet „Eschendorfer Aue“ sind bereits
mehr als 400 Bauwillige vermerkt, die sich insbesondere für ein Grundstück zur
Errichtung eines Einfamilienhauses bewerben. Diese Wünsche können angesichts
der relativ „offenen“ Festsetzungen in den Bebauungsplänen befriedigt werden.
Eine Überversorgung mit
Einfamilienhausbebauung - einhergehend mit großen Leerständen in Alt-Quartieren
- ist derzeit in der Stadt Rheine nicht feststellbar, ein Mangel an adäquaten
Bau- bzw. Wohnformen im Plangebiet ebenfalls nicht.
Die baulichen Möglichkeiten,
die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw.
willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen,
sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung
frei finanzierter Bauvorhaben ebenso wenig.
Es wird festgestellt, dass
der Forderung von mindestens 70 % des Plangebiets für den sozialen Wohnungsbau
nicht entsprochen wird. Die Behauptung, dass der Wunsch Wohnformen für unterschiedliche
Bevölkerungsgruppen, insbesondere für junge Familien bereitzustellen, sachfremd
ist, wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.7 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis Steinfurt, Der Landrat;
Stellungnahme vom 15.09.2017
Abwägungsempfehlung:
Aufgrund der o.g.
Anregungen wurde die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag des Büros WWK,
Warendorf ergänzt. Aussagen zu den Amphibien, Reptilien, Fledermaus-Quartieren
und Flugstraßen sowie zu den Vogelarten Gartenrotschwanz und Kiebitz wurden vervollständigt.
Die Datenrecherche zum
Amphibienvorkommen im Untersuchungsraum ergab Hinweise auf potenzielle Vorkommen
von Moorfrosch und Kammmolch. Für Amphibien waren aufgrund der Charakteristik
des vorhandenen Gewässers (starker Fischbesatz) keine gesonderten Kartierungen
erforderlich. Im Rahmen der Kartierungen zu den Fledermäusen und Vögeln wurde
jedoch auch dieses Gewässer bzw. das Umfeld auf seine Eignung als
(Teil-)Lebensraum für Amphibien begutachtet und auf Zufallsbeobachtungen
geachtet. Insgesamt wurde an dem stark beschatteten Gewässer kein
planungsrelevantes Amphibienvorkommen festgestellt. Aufgrund des Fischbesatzes
stimmen die vorgefundenen Verhältnisse nicht mit den Lebensraumansprüchen von
Moorfrosch (bevorzugt fischfreie Gewässer) und Kammmolch (bevorzugt fischfreie,
gering beschattete Gewässer) überein. Eine wesentliche Betroffenheit
planungsrelevanter Amphibien durch das Planvorhaben wird gutachterlich nicht
festgestellt, Maßnahmen werden somit nicht erforderlich.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern bzw. Drahtgittern für Fledermäuse
unzugänglich sind. Von einem Besatz der Bunker durch Fledermäuse ist unter
diesen Voraussetzungen nicht auszugehen.
Da geplant ist, die vorhandenen
Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es für die
vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden.
Von dem Quartierverdacht
der Zwergfledermaus führt eine Flugroute von untergeordneter Bedeutung nach
Osten. Die Flugroute wird nur von ca. 10 bis 15 Tieren genutzt, die entlang des
lang gestreckten Gebäudes nach Osten ausschwärmen. Die Verteilung des
Fledermausvorkommens im Plangebiet zeigt, dass der Raum als Ganzes von
Fledermäusen als Jagdraum genutzt wird. Auch im Umfeld der genannten Flugstraße
wurden Fledermausaktivitäten, insbesondere im Nahbereich der bestehenden
Gehölze, nachgewiesen. Diese Flugstraße ist somit kein essenzieller
Habitatbestandteil, d.h. sie ist beispielsweise für die Tiere nicht zwingend
erforderlich, um vom Quartier zum Jagdraum zu gelangen. Erhaltungsmaßnahmen
sind somit nach gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Gegebenenfalls
werden sich auch nach der Umsetzung des Planvorhabens (abhängig von der Lage
neuer Quartiere) wieder kleine Flugstraßen entwickeln.
Da nach dem derzeitigen
Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete
Lebensräume wie Jagdräume existieren (z.B. weitest gehende Erhaltung des
Baumbestandes, lockere Wohnbebauung mit Gartenflächen), kommt es nicht zu einer
nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die geplante Entwicklung zu
einem Wohngebiet bewirkt eine nachhaltige Veränderung der vorhandenen
Biotopstrukturen und führt somit zu einer ausgleichspflichtigen Betroffenheit
des im westlichen Teilabschnitt brütenden Gartenrotschwanzes durch die Planung.
Aus gutachterlicher Sicht ist als Ausgleich für den Eingriff eine extensive,
möglichst nährstoffarme Streuobstwiese von mindestens 0,2 ha Größe zu
entwickeln. Diese Größe ist ggf. nach weiterer, konkreter Ausgleichsflächenplanung
anzupassen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist u.a. zu entnehmen, wo
und wie die Ausgleichsfläche bzw. Streuobstwiese anzulegen ist (Kapitel 5.1,
Seite 16f). Die Detailplanung und Herrichtung des Ersatzbiotops für den Gartenrotschwanz
wird vor dem Eingriff bzw. spätestens im Zuge der Umsetzung des Teilabschnitts
West erfolgen.
Im Gutachten wird ebenfalls
die mögliche Betroffenheit der Kiebitze thematisiert und näher erläutert.
Letztlich kann eine erhebliche Störung für potenziell vorkommende Kiebitze
nicht festgestellt werden.
Die o.g. Anregungen und
Hinweise zum Thema „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. zum „Artenschutz“
werden zur Kenntnis genommen. Die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag wurde
entsprechend redaktionell geändert bzw. punktuell ergänzt. Einer Änderung des
Planes, der Begründung oder des Umweltberichts bedarf es nicht.
Zum Thema „Bodenschutz“
wird eine Kennzeichnung des mit „Kieselrot“ belasteten, ehemaligen Sportplatzes
inkl. Kugelbahn an der Surenburgstraße gefordert, sofern nicht vor Rechtskraft
des Planes eine Sanierung durchgeführt wird. Da die komplette Entfernung bzw.
Auskofferung der „Altlast“ frühestens im nächsten Jahr, also mit Beginn der
Abbrucharbeiten auf dem Hauptgelände, geplant ist, wird eine Kennzeichnung bzw.
ein „Warnhinweis“ in den Bebauungsplan für den Teilabschnitt West übernommen.
Einer Kennzeichnung auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes bzw. des
Flächennutzungsplanes bedarf es daher nicht.
Die vorgetragenen,
marginalen Änderungswünsche im Umweltbericht unter den Ziffern 2.3 und 3.3
dienen vorwiegend der Klarstellung und werden entsprechend eingearbeitet. Aussagen
zu der außerhalb des Plangebietes gelegenen, ehemaligen Teichanlage („Moorteich
Keimpohl“) und der ehemaligen Deponie „Schwarzer Weg“ sind bereits in den
begleitenden Gutachten enthalten. Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde selbstverständlich beteiligt.
Die o.g. Ausführungen zum
„Bodenschutz“ und zur „Abfallwirtschaft“ werden zur Kenntnis genommen; ihnen
wird im Wesentlichen gefolgt. Die lokal begrenzte „Altlasten“-Kennzeichnung
wird in den Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt
West“ aufgenommen. Redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Text des Umweltberichtes
wurden vorgenommen. Beteiligungen der zuständigen Fachbehörden werden
sichergestellt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 072/17) und §
3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 072/17) und § 4 Abs. 2 BauGB
billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein
maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige
Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange
vor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §
1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum
Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des
Feststellungsbeschlusses geltenden Fassung
wird die 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Eschendorfer Aue“ und die
Begründung hierzu beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig