Herr Hachmann erläutert den der Vorlage beigefügten Antrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ziel sei es, den Pächtern von Erbbaugrundstücken ohne Wertsicherungsklausel in der aktuellen Niedrigzinsphase den Erwerb der Grundstücke zu ermöglichen und dadurch die Verwaltung dauerhaft zu entlasten. Durch die Frist (31.12.2019) soll der Prozess zügig abgewickelt werden.

 

Herr Krümpel weist darauf hin, dass die kurze Frist bei der praktischen Bearbeitung problematisch werden könnte, sollten sich sehr viele der ca. 300 Erbbauberechtigten zum Ankauf entscheiden. In diesem Falle müsse der Beschluss ggf. angepasst werden.

 

Herr Roscher stimmt Herrn Krümpel zu und erläutert, dass die SPD-Fraktion dem Antrag aber auch eine Verlängerung der Frist zustimmen könne.

Er weist zusätzlich darauf hin, dass der vorliegende Antrag hauptsächlich wirtschaftliche Aspekte berücksichtige, diese jedoch nicht immer das alleinige Entscheidungskriterium darstellen dürfen.

 

Herr Dr. Lüttmann ruft den im Antrag formulierten Beschlussvorschlag zur Abstimmung auf.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass die städtischen Erbbaugrundstücke mit der nachfolgenden Maßgabe an die jeweiligen Erbbaupächter verkauft werden sollen:

 

1.      Beim Verkauf von städtischen Erbpachtgrundstücken, für die keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden ist (in der Regel vor 1960), gelten bis zum 31.12.2019 folgende Abschläge:

 

a.      Erbbaugrundstücke mit einer Restlaufzeit von mindestens 25 Jahren, gerechnet ab Beurkundungstermin des anstehenden Verkaufsvertrages: Abschlag von 50% des Bodenrichtwertes

 

b.      Erbbaugrundstücke mit einer Restlaufzeit von weniger als 25 Jahren, gerechnet ab Beurkundungstermin des anstehenden Verkaufsvertrages: Abschlag von 2% des Bodenrichtwertes für jedes noch volle Jahr Restlaufzeit, gerechnet ab Beurkundungsdatum des anstehenden Verkaufsvertrages.

 

 

2.      Beim Verkauf von Erbbaugrundstücken verpflichten sich die Käufer, das Grundstück nicht vor Ablauf von 10 Jahren zu verkaufen, es sei denn, der Käufer zahlt den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Bodenrichtwert zum Zeitpunkt des Weiterverkaufes an die Stadt Rheine.

 

3.      Die Stadt Rheine ist bei besonderem städtebaulichem Interesse nicht zum Verkauf verpflichtet. Bei jedem Verkaufsfall ist zu prüfen, ob städt. Interessen den Verkauf verhindern. Im Streitfall entscheidet der für Grundstücksangelegenheiten zuständige Ausschuss.

 

4.      Die Regelungen in den Ziffern 1-3 gelten ab dem 01.01.2018.

 

5.      Die Beschlüsse 247/98 und 36/99 werden aufgehoben.

 

6.      Die Verwaltung wird beauftragt, allen Besitzern von städtischen Erbpachtgrundstücken die grundsätzliche Möglichkeit des Ankaufs unter Beachtung der Regelungen der Punkte 1. bis 3. mitzuteilen, insbesondere unter Hinweis auf die Befristung des Erwerbs der Erbpachtgrundstücke bis zum 31.12.2019.

 


Abstimmungsergebnis:              39 Ja-Stimmen

                                                       2 Nein-Stimmen

                                                       2 Stimmenthaltungen