Sitzung: 12.12.2017 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 2, Enthaltungen: 2
Vorlage: 267/17/1
Herr Hachmann erläutert den
der Vorlage beigefügten Antrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Ziel sei es, den Pächtern von Erbbaugrundstücken ohne Wertsicherungsklausel
in der aktuellen Niedrigzinsphase den Erwerb der Grundstücke zu ermöglichen und
dadurch die Verwaltung dauerhaft zu entlasten. Durch die Frist (31.12.2019)
soll der Prozess zügig abgewickelt werden.
Herr Krümpel weist darauf
hin, dass die kurze Frist bei der praktischen Bearbeitung problematisch werden könnte,
sollten sich sehr viele der ca. 300 Erbbauberechtigten zum Ankauf entscheiden.
In diesem Falle müsse der Beschluss ggf. angepasst werden.
Herr Roscher stimmt Herrn
Krümpel zu und erläutert, dass die SPD-Fraktion dem Antrag aber auch eine
Verlängerung der Frist zustimmen könne.
Er weist zusätzlich darauf
hin, dass der vorliegende Antrag hauptsächlich wirtschaftliche Aspekte
berücksichtige, diese jedoch nicht immer das alleinige Entscheidungskriterium
darstellen dürfen.
Herr Dr. Lüttmann ruft den
im Antrag formulierten Beschlussvorschlag zur Abstimmung auf.
Beschluss:
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt, dass die
städtischen Erbbaugrundstücke mit der nachfolgenden Maßgabe an die jeweiligen
Erbbaupächter verkauft werden sollen:
1. Beim Verkauf von städtischen
Erbpachtgrundstücken, für die keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden ist
(in der Regel vor 1960), gelten bis zum
31.12.2019 folgende Abschläge:
a. Erbbaugrundstücke mit einer
Restlaufzeit von mindestens 25 Jahren, gerechnet ab Beurkundungstermin des
anstehenden Verkaufsvertrages: Abschlag von 50% des Bodenrichtwertes
b. Erbbaugrundstücke mit einer
Restlaufzeit von weniger als 25 Jahren, gerechnet ab Beurkundungstermin des
anstehenden Verkaufsvertrages: Abschlag von 2% des Bodenrichtwertes für jedes
noch volle Jahr Restlaufzeit, gerechnet ab Beurkundungsdatum des anstehenden
Verkaufsvertrages.
2. Beim Verkauf von Erbbaugrundstücken
verpflichten sich die Käufer, das Grundstück nicht vor Ablauf von 10 Jahren zu
verkaufen, es sei denn, der Käufer zahlt den Differenzbetrag zwischen dem
Kaufpreis und dem Bodenrichtwert zum Zeitpunkt des Weiterverkaufes an die Stadt
Rheine.
3. Die Stadt Rheine ist bei besonderem
städtebaulichem Interesse nicht zum Verkauf verpflichtet. Bei jedem
Verkaufsfall ist zu prüfen, ob städt. Interessen den Verkauf verhindern. Im
Streitfall entscheidet der für Grundstücksangelegenheiten zuständige Ausschuss.
4. Die Regelungen in den Ziffern 1-3
gelten ab dem 01.01.2018.
5. Die Beschlüsse 247/98 und 36/99
werden aufgehoben.
6. Die
Verwaltung wird beauftragt, allen Besitzern von städtischen
Erbpachtgrundstücken die grundsätzliche Möglichkeit des Ankaufs unter Beachtung
der Regelungen der Punkte 1. bis 3. mitzuteilen, insbesondere unter Hinweis auf
die Befristung des Erwerbs der Erbpachtgrundstücke bis zum 31.12.2019.
Abstimmungsergebnis: 39
Ja-Stimmen
2
Nein-Stimmen
2
Stimmenthaltungen