Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

I/B/0510

 

Herr Reiske erklärt sich für befangen und nimmt im Zuhörerraum Platz.

 

Herr Grawe führt aus, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde der Vorlage nicht zustimmen, weil sie aufgrund des sensiblen Umfeldes mit 2 Kindergärten, einer Schule und der Wohnbebauung mit der dortigen Ansiedlung eines Autohauses mit Werkstatt nicht einverstanden sei. Auch wenn Autohäuser das Angebot in Rheine verbessern würden, sei ein Interessenkonflikt in diesem Bereich vorprogrammiert. Es wäre besser, Autohäuser in Gewerbegebiete am Rande der Stadt anzusiedeln.


Beschluss:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 4307) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           34 Ja-Stimmen

                                               2 Nein-Stimmen

                                               4 Stimmenthaltungen

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB  

 

Nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sind im Planentwurf folgende Änderungen vorgenommen worden.

 

1.            Parallel zur Bevergerner Straße ist als Sichtschutz ein Zaun festgesetzt worden. Diese zeichnerische Darstellung ist um die folgende konkretisierende textliche Festsetzung ergänzt:

 

„Aus Gründen des Sichtschutzes ist entsprechend der zeichnerischen Festsetzung das Grundstück mit einem 2 m hohen Zaun einzufrieden. Der Zaun ist mit ausladenden immer- und halbimmergrünen Rankgewächsen, z.B. Lonicera henryi (immergrünes Geißblatt), Lonicera japonica ‚Halliana’ (Japanisches Geißblatt), Akebia quinata (Klettergurke), in einer Dichte von 1 Pflanze/1,5 m zu begrünen.“

 

2.           Aufgrund der beabsichtigten Nutzung können neue Bäume an der Osnabrücker Straße nicht angepflanzt werden. Die textliche Festsetzung 3.3.1 ist gestrichen.

 

3.           Die vorhandenen Bäume (Säulen-Hainbuchen) an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches sind mit Erhalt festgesetzt.

 

4.           Die im Planbereich befindlichen Weiden und eine Pappel sind aus Gründen der Vollständigkeit als (entfernbarer) Bestand im Plan dargestellt.

 

5.           Folgender Hinweis ist zusätzlich im Plan aufgenommen:

 

„ Für die Entfernung von Bäumen, die nicht einem Erhaltungsgebot unterliegen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach der städtischen Baumschutzsatzung bei der Stadt Rheine zu beantragen.“

 

6.           Gemäß Stellungnahme des städtischen Produktbereiches Stadtentwässerung vom 10.12.2007 ist ein Versickern von Niederschlagswasser im Planbereich nur eingeschränkt möglich, weshalb eine Versickerung nicht festgesetzt werden kann. Die textliche Festsetzung 2.7 ist aus diesem Grund gestrichen.

 

7.           Im bisherigen Entwurf waren die Planzeichen zum Erhalt und Bestand von Bäumen in der Legende nicht enthalten. Die Legende ist nun um die entsprechenden Zeichen ergänzt.

 

8.           Die Rechtsgrundlagen Nr. 1, 6 und 7 sind dem aktuellen Stand mit folgendem Wortlaut angepasst:

 

1.   Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316)

 

6.   Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380)

 

7.   Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2007

 

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass durch die obig genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die oben aufgeführten Änderungen des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           38 Ja-Stimmen

                                               2 Nein-Stimmen

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)

wird die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort: " Johannesschule ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort: " Johannesschule ", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss bedarf. Hierzu wird verwiesen auf Pt. 6.6.5 der entsprechenden Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage 3).


Abstimmungsergebnis:           38 Ja-Stimmen

                                               2 Nein-Stimmen