Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Niehues betont, der Erlass einer Veränderungssperre für dieses Gebiet mache Sinn, sie stelle ein Instrument dar, dass die Einflussnahme der Stadt auf die Rahmenbedingungen sicherstelle.

Herr Löcken stimmt dem zu, der Erlass der Veränderungssperre sei das letzte Mittel der Stadt gegen Fehlentwicklungen in diesem Bereich.

Herr Mau erklärt, dass seine Fraktion die Maßnahme unterstütze.

Herr Niehoff führt aus, dass die Fraktion der F.D.P. ausdrücklich den Erlass der Veränderungssperre begrüße.


 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Erlass einer Veränderungssperre

 

 

Veränderungssperre

 

Gemäß der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 380) wird zur Sicherung der Planung des am 27. Februar 2008 zur Änderung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine folgende Veränderungssperre beschlossen:

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die Nordseite der Emsstraße,

im Osten:        durch die Ostseite des Kettelerufers,

im Süden:       durch Südseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:     durch die Westseite der Münsterstraße.

 

 

Der räumliche Geltungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage Teil dieser Satzung ist.

 

§ 2

Rechtswirkung der Veränderungssperre/Ausnahmen

 

Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Von dieser Veränderungssperre können Ausnahmen nach Maßgabe des § 14 (2) BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:        einstimmig