Sitzung: 15.03.2018 Bau- und Mobilitätsausschuss
Herr Dr. Vennekötter
erklärt, dass es eine ausführliche Information zur Behandlung von Eingaben der
Anlieger von beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen gebe. Diese Information
sei sehr ausführlich, damit jeder sehen könne, an welcher Stelle was bearbeitet
werde und wer, wann zu welchem Thema und auf welcher Rechtsgrundlage informiert
werde.
Herr Dr. Konietzko merkt
an, dass man diese Information zur Verfahrensweise erst am Montag bekommen habe
und noch Diskussionsbedarf bestehe. Deshalb bittet er, die Ausführungen in die
nächste Bauausschusssitzung noch einmal aufzunehmen.
Herr Dr. Vennekötter nimmt
die Anregung mit.
S t a d t R h e i n
e Rheine,
19. Februar 2018
Der
Bürgermeister
- I-5.80-ga- -
Information für die Sitzung des Bauausschuss am 15.03.2018
Behandlung von Eingaben
der Anlieger von beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen
Gemäß
der Anlage – lfd. Nr. 2. - der Zuständigkeitsordnung für Rat und Ausschüsse vom
01. Juli 2014 beschließt der Bauausschuss die durchzuführenden Projekte und
Maßnahmen für das Folgejahr. Im Bauausschuss am 07.09.2017 wurde die
Prioritätenliste für das Haushaltsjahr 2018 und den Finanzplanungszeitraum
vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2018
beschlossen. Inzwischen verabschiedete der Rat der Stadt Rheine den
Haushaltsplan. Für die Durchführung der Straßenbauprojekte, die in der
Prioritätenliste und auch im Haushaltsplan 2018 aufgeführt sind, liegt somit
ein rechtswirksamer Beschluss des Bauausschusses vor.
In
der Regel startet mit dem Beschuss des Haushaltsplanes die Planungsphase für
die durchzuführenden Straßenbauprojekte durch die Straßenplaner der Technischen
Betriebe Rheine (TBR). Zunächst wird die Entwurfsplanung für jedes Projekt
vorbereitet. Diese Entwurfsplanung wird im Bauausschuss vorgestellt und dort
zur Offenlage freigegeben. Nach der Offenlage erfolgt die Abwägung der Eingaben
der Anlieger im Bauausschuss. Letztmalig beschließt der Bauausschuss gem. der
Anlage – lfd. Nr. 107. - der Zuständigkeitsordnung für Rat und Ausschüsse das
Bauprogramm.
Die
Information der Anlieger bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen über den
voraussichtlichen Baubeginn und der damit verbundenen Beitragspflicht erfolgt
durch die Bauverwaltung wie folgt:
1.
nach
Beschluss des Haushaltsplanes
bei Ausbau von
„provisorischen“ Straßen, die bisher noch nicht erstmalig hergestellt wurden,
und
bei nochmaligem Ausbau von Straßen (Erneuerungen,-
Verbesserungen und Erweiterungen)
2.
nach
Beschluss der Offenlage
bei einem erstmaligen Ausbau in Neubaugebieten
Bis
ca. 2015 erhielten alle betroffenen Anlieger erst durch das
Anhörungsschreiben unmittelbar vor Baubeginn Kenntnis über die Beitragsplicht.
Durch die neue Verfahrensweise der Information der Anlieger häufen sich die
Widersprüche, Eingaben, Einwendungen usw. (Einsprüche) insbesondere bei bisher
nur provisorisch ausgebauten Straßen und bei nochmaligem Straßenausbau.
Bisher
wurden die „Einsprüche“ im Rahmen der Offenlage abgehandelt, im Rahmen der Anhörung
durch die Bauverwaltung und in Ausnahmefällen durch den Bauausschuss bzw. dem
Bürgermeister beantwortet.
Aufgrund
der deutlichen Zunahme der „Einsprüche“ und auch der zunehmenden Abwehrhaltung
- insbesondere bei nochmaligem Straßenausbau - sollte zukünftig eine für alle
transparente Verfahrensweise bezüglich der Beantwortung diese „Einsprüche“
geregelt werden.
Vorschlag
zur Verfahrensweise:
1.
Schriftliche
„Einsprüche“ der Anlieger aufgrund der Informationsschreiben direkt an die
Bauverwaltung:
Diese werden
schriftlich durch die Bauverwaltung beantwortet. In der Regel erfolgt dies als
Zwischennachricht mit Hinweis auf das weitere Beitragsverfahren. Sollte der
Ausbau grundsätzlich in Frage gestellt werden, wird in der schriftlichen
Antwort auf den Beschluss des Bauausschusses zur Durchführung des Projektes
hingewiesen, denn nur der Bauausschuss – nicht die Verwaltung – kann den Beschluss
widerrufen. Die Verwaltung informiert den Bauausschuss in der nächsten Sitzung
über den Tagesordnungspunkt „Eingaben“ im öffentlichen Teil, falls dieser durch
den Verfasser des „Einspruches“ beteiligt wird bzw. beteiligt werden soll.
Anschließend teilt die Bauverwaltung dem Einspruchsverfasser das weitere
Vorgehen mit.
Sollten bereits
Fragestellungen zur Offenlage (Planung) enthalten sein, werden diese
zuständigkeitshalber an die TBR weitergeleitet und dem Einspruchsverfasser
entsprechend informiert.
2.
Eingaben im
Rahmen der Offenlage an die TBR (Regelfall):
Die Eingaben zu den
Ausbaumerkmalen werden vom Bauausschuss abgewägt. Beitragsrechtliche
„Einsprüche“ oder solche, die den Projektstart verschieben oder ganz in Frage
stellen, werden zuständigkeitshalber durch die TBR an die Bauverwaltung
weitergeleitet. Vorgehensweise durch die Bauverwaltung wie unter 1. geschildert.
3.
Schriftliche
„Einsprüche“ der Anlieger an den Verwaltungsvorstand bzw. direkt an den
Bürgermeister:
Der VV bzw. der
Bürgermeister leitet die „Einsprüche“ zuständigkeitshalber zur Beantwortung an
die Bauverwaltung weiter. Diese fertigt unter Beteiligung der angeschriebenen
Stellen ein Antwortschreiben zu beitragsrechtlichen Fragestellungen. Sollte das
Projekt insgesamt in Frage gestellt werden, wird wie unter 1. geschildert, der
Bauausschuss entsprechend beteilig.
Sollten Fragen zur
Offenlage enthalten sein, werden diese zuständigkeitshalber an die TBR
weitergeleitet und dem Einspruchsverfasser entsprechend informiert.
4.
Schriftliche
„Einsprüche“ der Anlieger an den Rat bzw. an den Bauausschuss
Diese werden als Eingaben in der nächsten Sitzung
des angeschriebenen Gremiums behandelt. Der Rat verweist diese Art von
„Einsprüchen“ zuständigkeitshalber an den Bauausschuss.
Der Bauausschuss gibt die Eingabe im öffentlichen
Teil der nächsten Sitzung bekannt und beauftragt die Verwaltung mit der Beantwortung
der Eingabe bzw. fordert eine Vorlage zu dem Thema für die nächste Sitzung.
Sollte eine Beantwortung ausreichen, wird das Antwortschreiben an den
Einspruchsverfasser in der nächsten Sitzung des Bauausschusses unter
Informationen im öffentlichen Teil der Sitzung bekanntgegeben.
Problematisch sind
„Einsprüche“, die die Durchführung des Projektes verhindern wollen, wenn in der
Sitzung des Bauausschusses, in der die Bekanntgabe der Eingabe erfolgt auch die
Offenlage bzw. das Bauprogramm zu diesem Projekt beschlossen werden soll. In
diesem Fall muss der Bauausschuss das weitere Vorgehen
entscheiden. Dies könnte bedeuten, dass die Durchführung des Projektes
verschoben bzw. ganz aufgehoben wird.
Vorschlag
zur weiteren Vorgehensweise:
Verfahrensvorschläge
sollten mit den betroffenen Stellen – Bauausschuss, Verwaltungsvorstand, TBR –
abgestimmt werden.
Im
Auftrag
gez.
Gawollek