Sitzung: 27.06.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 213/18
Herr Dr. Vennekötter verweist auf folgende redaktionelle Änderungen in der Satzung, die bis zum Ratsbeschluss in die Satzung eingearbeitet werden:
- In § 6 (Beschränkung der Benutzungspflicht) letzter Satz wird auf § 4 Abs. 2 verwiesen, es muss allerdings § 5 Abs. 2 lauten
- § 11 Nr. 5 (Haftung) verweist auf § 7, der Verweis muss allerdings auf § 9 lauten
- In § 12 Abs. 1 Nr. 2 sollte nach „mehrere Gebäude“ das Wort befinden eingefügt werden
Herr Kutheus verweist auf § 3 Abs. 2 und möchte wissen, um wieviel Grundstücke es sich handele, die nicht angeschlossen werden können, bez. die nur auf Kosten der Eigentümer angeschlossen werden können.
Herr Dr. Vennekötter erklärt, dass es Ziel sei, alle Grundstücke anzuschließen. Ob es Grundstücke gebe, die nicht angeschlossen werden können, sei noch nicht bekannt.
Beschluss:
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Satzungsbeschluss zu fassen:
Satzung der Stadt Rheine
über den Anschluss- und
Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 -Eschendorfer Aue
Aufgrund
der §§ 7,8,9 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - SGV. NW.
2023 -, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW. S. 90), in Verbindung mit § 16 des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S.
1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. 0ktober 2015
(BGBl. I. S. 1722, 1732) hat der Rat
der Stadt Rheine folgende Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an
eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 -
Eschendorfer Aue beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1.
Zur
Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen, umweltverträglichen und
gesamtwirtschaftlich kostengünstigeren Verwendung von Energie und zur
langfristigen Sicherung der Versorgung sowie zum Schutz des Klimas und der
natürlichen Ressourcen betreibt die Stadt Rheine durch die Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, im nachfolgenden Versorgungsunternehmen genannt,
ein zentrales Fernwärmenetz sowie eine Wärmeerzeugungsanlage zur Versorgung mit
Wärme als öffentliche Einrichtung.
2. Art und Umfang der zentralen
Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und
Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadt Rheine.
3. Wärmeverbrauchsanlagen auf den
Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt.
§ 2
Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich dieser
Satzung erstreckt sich auf das Bebauungsplangebiet 339 und ist in dem
beigefügten Lageplan durch Umrandung dargestellt. Der Plan ist als Anlage 1
Bestandteil dieser Satzung.
2.
Die
in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten
entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie
für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch-
bzw. Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist
jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
1. Jeder
Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen bebauten oder
bebaubaren Grundstücks ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 berechtigt
zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung angeschlossen
wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die an eine betriebsfertige öffentliche Fernwärmeleitung
angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Fernwärmeleitung in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
2. Ist
der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden oder sind hierfür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich,
kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Grundstückseigentümer sich bereiterklärt, neben dem Anschlusspreis auch die
entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls für den Betrieb zu
tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.
Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, weggefallen,
so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.
3. Nach
dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die
Fernwärmeversorgungsanlagen haben der Grundstückseigentümer sowie sämtliche
Bewohner der Gebäude und sonstige Wärmeverbraucher das Recht, die benötigten
Wärmemengen aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).
4.
Die
Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage und wird durch
Versorgungsverträge mit dem Versorgungsunternehmen geregelt. Die Bedingungen
des Versorgungsverhältnisses richten sich nach der Verordnung über allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 in
der jeweils geltenden Fassung und den Ergänzenden Bestimmungen für die
Fernwärmeversorgung des Versorgungsunternehmens.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
1. Jeder Grundstückseigentümer ist im
Bereich dieser Satzung verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme
benötigen, an die zentrale Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn das
Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige
Wärmeleitung vorhanden ist.
Befinden sich auf einem Grundstück
mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude
anzuschließen.
2.
Auf
Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist
der gesamte Bedarf an Wärme - einschließlich der Warmwasserzubereitung -
ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung
obliegt den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten sowie sämtlichen
Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.
3.
Auf
den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau von Anlagen zur
Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder
Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, nicht gestattet.
4.
Soweit
elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder
Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum
kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z.B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt
werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung.
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang
1. Eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss des Grundstückes
an die zentrale Fernwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen auch gerade
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden
kann.
2.
Eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt
Rheine zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu
begründen. Über den Antrag wird nach Anhörung des Versorgungsunternehmens
entschieden.
3.
Die
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet
erteilt und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sobald die
Voraussetzungen für die Befreiung entfallen sind, hat der Begünstigte dies der
Stadt Rheine unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Beschränkung der Benutzungspflicht
Die Verpflichtung zur Benutzung
kann auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden,
soweit der Grundstückseigentümer den Wärmebedarf unter Nutzung emissionsfrei
erzeugter regenerativer Energiequellen decken will, dies für die öffentliche
Wärmeversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Der nicht auf diese Weise gedeckte Wärmebedarf ist durch die
öffentliche Wärmeversorgung zu decken. § 4 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 7
Antragstellung
Die Herstellung oder Änderung eines
Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom
Grundstückseigentümer beim Versorgungsunternehmen zu beantragen. Der Antrag
muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt
werden.
§ 8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen
in Grundstücken und Gebäuden sind nach den Bedingungen des Versorgungsvertrages
mit dem Versorgungsunternehmen auszuführen.
§ 9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
1. Die Stadt hat im Interesse der
Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Fernwärmeversorgung das Recht,
die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch das
Versorgungsunternehmen sowie deren Beauftragte prüfen zu lassen. Zu diesem
Zweck und zur sonstigen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dieser
Satzung ist den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens, die
sich auf Verlangen auszuweisen haben, von den Verpflichteten im Sinne des § 2
Abs. 2 ungehinderter Zugang zu allen Anlagen zu gewähren und sind die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Die angeschlossenen Eigentümer und
Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen
unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitzuteilen.
§ 10
Zwangsmittel
1. Die Stadt Rheine kann zur Erfüllung der nach
dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
2. Für die Erzwingung der nach dieser
Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in
seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Haftung
1. Wird die Stadt durch höhere Gewalt an der
Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeernergie ganz oder teilweise gehindert,
so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der
Hindernisse.
2. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die
durch Betriebsstörungen der Anlagen infolge von höherer Gewalt hervorgerufen
werden.
3. Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der
Stadt wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger
Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.
4. Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus
der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann,
wenn sie von einer Person, die für die Stadt verantwortlich ist, vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
5. Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung
der Abnehmeranlage (§ 7 der Satzung) und durch ihren
Anschluss an das Versorgungsnetz der
Fernwärme übernimmt die Stadt keine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Stadt oder ihres Bediensteten
zurückzuführen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Satz 1
die Baulichkeiten, die
Heizwärme benötigen, nicht an die
zentrale Fernwärmeversorgung anschließt, obgleich das Grundstück durch eine
Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist,
2. § 4 Abs. 1 Satz 2
auf einem Grundstück, auf dem
sich mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, nicht jedes Gebäude anschließt,
3. § 4 Abs. 2
auf Grundstücken, die an die
zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, den gesamten Bedarf an Wärme –
einschließlich der Warmwasserzubereitung – nicht
ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz deckt,
4. § 4 Abs. 3
auf den anschlusspflichtigen
Grundstücken Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder
anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit
Elektroenergie errichtet,
5. § 5 Abs. 2
einen Antrag auf Befreiung
nicht rechtzeitig stellt,
6. § 7
die Herstellung oder Änderung
eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz nicht beim Versorgungsunternehmen beantragt,
7. § 9 Abs. 1
den Beauftragten der Stadt
und des Versorgungsunternehmens in Wahrnehmung der ihnen in dieser Satzung
erteilten Rechte und Pflichten den ungehinderten Zugang zu allen Anlagen
verweigert und/oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
8. § 9 Abs. 2
der Stadt oder dem
Versorgungsunternehmen nicht
unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer
Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig