Herr Dörtelmann erklärt einleitend, dass der erste vorgestellte Planungsentwurf im Gestaltungsbeirat im Februar kritisch beurteilt wurde. Mit den Anregungen aus dem Gestaltungsbeirat wurde der Entwurf überarbeitet und erneut im Mai im Gestaltungsbeirat vorgestellt. Die genauen Festsetzungen für den Bebauungsplan über Dachform, Dachneigung, Firsthöhe usw. werden im Weiteren detailliert erläutert. 

 

Dieses Projekt sei in der Nutzung und in den Ausmaßen des Gebäudes einzigartig und daher sei Herr Doerenkamp offen für die Ideen. Persönlich würde er die Festschreibung eines Zeltdaches begrüßen.

 

Herr Bems macht deutlich, dass sich diese Entwicklung in einem sensiblen Bereich gegenüber der Kirche befinde. Es werde ortsbildprägend sein und das Stadtbild verändern. Auch er favorisiere die Variante mit dem Zeltdach, gibt aber noch zu Bedenken, dass die Bürgerinnen und Bürger in dem Verfahren mitgenommen werden sollten. Daher schlägt er eine Bürgerversammlung zu dem Thema vor.

 

Herr Doerenkamp schließt sich dieser Idee an. Im Stadtteilbeirat wurden die Planungen schon vorgestellt und sobald die neuen Pläne fertig seien, sollte es eine Bürgerversammlung geben.

 

Frau Eckhardt möchte wissen, ob es Nutzungseinschränkungen gebe, wenn die Traufhöhe vorgeschrieben werde.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass eine realistisch einschätzbare Traufhöhe festgeschrieben werden sollte. Technische Anlagen, wie z.B. ein Fahrstuhl, werden davon nicht beeinträchtigt. Diese dürfen über die Firsthöhe hinausgehen. Nutzungseinschränkungen seien nicht zu erwarten.

 

Herr Hachmann meint dass es im Ausschuss Einigkeit über die Festsetzungen gebe und bittet Herrn Dörtelmann den Grundsatzbeschluss zur Entwurfsplanung nochmal kurz zu erläutern.

 

Im Anschluss lässt Herr Hachmann über die Beschlüsse abstimmen.

 

 


Beschluss:

Grundsatzbeschluss zum Entwurf

 

Der mit dieser Vorlage vorgelegte Entwurf ist vor der Offenlage zur Sicherstellung einer

ortsbildverträglichen Gestaltung noch um gestalterische Festsetzungen zur Regelung der zulässigen Dachformen (Begrenzung auf Zelt- oder Walmdach mit mind. 20° Dachneigung, untergeordnet Flachdächer zulässig) und Festsetzungen zu den zulässigen Baukörperhöhen (maximale Trauf- und Firsthöhen) unter Berücksichtigung des Maßes der geplanten Baukörperstrukturen zu ergänzen und die Begründung entsprechend anzupassen.

 

 

 

I.       Aufstellungs (Änderungs-) beschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. L32, Kennwort: "Nienkamp", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

Der räumliche Geltungsbereich bzw. Änderungsbereich dieser Bebauungsplanänderung beschränkt sich auf das Flurstück 633, Flur 20 in der Gemarkung Hauenhorst. Er ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig dargestellt.

 

 

II.      Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden. Demnach wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß (§ 13 b Satz 1 BauGB und) § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

III.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L32, Kennwort:"Nienkamp", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Trauf- und Firsthöhen) unter Berücksichtigung des Maßes der geplanten Baukörperstrukturen zu

ergänzen und die Begründung entsprechend anzupassen.


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig