Herr Dörtelmann führt in die Vorlage der Verwaltung ein.

 

Nach kurzer Aussprache fassen die Ausschussmitglieder den folgenden Beschluss.

 


Beschluss:

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1     Einwender: An der Planung beteiligtes Ingenieurbüro

            Stellungnahme vom 26.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Auf Grundlage der „Städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts an der Elter Straße / Schlehdornweg in Rheine-Gellendorf“ (Junker und Kruse, Juni 2018) wird dem Einwand insofern gefolgt, dass die max. zulässige Gesamtverkaufsfläche für ergänzenden Einzelhandel im SO 2 auf 250 qm erhöht wird.

Gemäß Verträglichkeitsanalyse kann die Begrenzung der Verkaufsfläche je Geschäft nicht entfallen. Innerhalb des SO 2 ist ein kleinteiliges Nahversorgungsangebot umzusetzen, damit keine negativen städtebaulichen Auswirkungen bestehen. Dabei sind Größenordnungen von max. 50 qm Verkaufsfläche je Betriebseinheit als unkritisch zu beurteilen. Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse sind in die Planungen eingeflossen.

 

            Stellungnahme vom 29.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Ziel der Stadt Rheine ist es, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes eine klassische Dreiteilung in Anlehnung an den umliegenden Bestand sowie die ortsüblichen Festsetzungen zu erreichen. Aus diesem Grund kann die Stadt Rheine den vorgebrachten Anregungen in Abstimmung mit dem Einwender nur teilweise folgen. Die getroffenen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. beibehalten:

 

Entlang der „Elter Straße“ soll der Bau von Mehrfamilienwohnhäusern in Anlehnung an die südlich bestehende Arbeitersiedlung ermöglicht werden. Eine Erhöhung der Traufhöhe wird hierbei nicht für erforderlich gehalten. Die festgesetzte Traufhöhe (TH = 5,5 m bis 7 m) wird unverändert beibehalten. Die festgesetzt maximale Firsthöhe wird auf 11,5 m herabgesetzt.

Die Festsetzung Nr. 2 „Maß der baulichen Nutzung“ wird dahingehend ergänzt, dass in den Bereichen mit einer zwingenden Zweigeschossigkeit die festgesetzte Traufhöhe auf mindestens 2/3 der Trauflänge einer Gebäudeseite einzuhalten ist.

 

Die örtliche Bauvorschrift Nr. 2 „Dächer“ wird um den Zusatz ergänzt, dass die vorgegebene Dachneigung nicht für untergeordnete Gebäudeteile wie z. B. Dachgauben gilt.

 

Im Bereich südlich des „Schlehdornwegs“, als Übergang zur südlich angrenzenden Arbeitersiedlung, wird die festgesetzte Traufhöhe unverändert beibehalten. Die maximale Firsthöhe wird auf 9,75 m herabgesetzt.

 

In den übrigen Bereichen, rund um den Wendehammer, soll eine klassische Einfamilienhaussiedlung mit möglicher Einzel- und Doppelhausbebauung entstehen. Die maximale Traufhöhe wird hier auf 6,5 m erhöht und die maximale Firsthöhe auf 9,75 m herabgesetzt. Die Dachneigung wird auf mindestens 20° erhöht.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.2     Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

            öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1     Kreis Steinfurt

            Stellungnahme vom 29.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anmerkungen bzgl. Naturschutz und Landschaftspflege werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Anregung bzgl. der Artenschutzprüfung wird gefolgt. Im vergangenen Jahr wurde eine vollständige Fledermauserfassung durchgeführt (Donning 2017). Die Artenschutzprüfung wird auf Grundlage der Ergebnisse aus der Fledermauserfassung sowie der Brutvogelbegehungen erarbeitet und erforderliche Vermeidungsmaßnahmen werden abgeleitet.

 

Die Anregungen bzgl. des Immissionsschutzes werden zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse des Schallgutachtens fließen in den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 337 ein.

 

Der Bitte bzgl. des Bodenschutzes wird nachgekommen. Bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und der damit verbundene Verlust von Bodenfunktionen durch entsprechende Faktoraufschläge berücksichtigt sowie die Auswirkungen daraus beurteilt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.2     IHK Nord Westfalen

            Stellungnahme vom 22.01.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stadt Rheine verfügt mit dem Masterplan Einzelhandel über ein kommunales, von der Politik beschlossenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die gesamte Stadt. Ergänzend dazu wurde ein vertiefendes Nahversorgungskonzept erstellt.

In diesem Zusammenhang wurden für den Stadtbereich Eschendorf-Süd / Südesch / Gellendorf weitere konkrete Entwicklungsoptionen für die Ansiedlung von Nahversorgern geprüft werden (Junker und Kruse, Okt. 2015).

Es wurde ein Angebotsdefizit in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel aufgezeigt. Daraufhin sind verschiedene Standorte und Entwicklungsoptionen zur Ansiedlung / Verlagerung von Lebensmittelangeboten untersucht worden.

Unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen wäre die Neuansiedlung eines Supermarkts in der Größenordnung bis zu rund 1.000 qm Gesamtverkaufsfläche am Vorhabenstandort 2 „Elter Straße / Sandhövelstraße“ möglich. Der Supermarkt würde an diesem Standort die Funktion eines Nahversorgers wahrnehmen können. Damit wäre er auch kompatibel mit den Regelungen des Masterplans Einzelhandel und dem Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine sowie auch den landesplanerischen Regelungen des LEP NRW.

Aufgrund geänderter Ausgangsbedingungen wurde eine Überarbeitung der Stellungnahme aus dem Jahr 2015 in Form einer Neuerarbeitung einer städtebaulichen Wirkungsanalyse erforderlich (Junker und Kruse, Juni 2018). Es war zu prüfen, ob durch das Planvorhaben relevante absatzwirtschaftliche Auswirkungen (Veränderungen der Kaufkraftströme) ausgelöst werden, die negative städtebauliche Folgewirkungen in zentralen Versorgungsbereichen oder der wohnortnahen Versorgungssituation nach sich ziehen können.

Im Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse wurde festgestellt, dass die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts in Form eines Lebensmitteldiscounters oder –vollsortimenters mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche sowie ergänzender nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 250 qm (je Geschäft max. 50 qm) an dem geplanten Standort verträglich ist.

Die vorgenannten Ausführungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kap. 4.2.3 „Einzelhandel“ enthalten.

Die Ziele des Landesentwicklungsplans (LEP) werden der Vollständigkeit halber nachrichtlich in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

Als zentraler Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan wird gem. § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Hiermit wird auch der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung/strategischen Umweltprüfung gem. UVPG nachgekommen.

 

Eine landesplanerische Anfrage wurde gestellt. Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen konnte eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung noch nicht bestätigt werden. Die Anmerkungen der vorliegenden Stellungnahme der Bezirksregierung Münster Dezernat 32 (Schreiben vom 08.03.2018) werden im weiteren Verlauf des Verfahrens bearbeitet und erneut eine landesplanerische Anfrage gestellt.

Das Ergebnis der landesplanerischen Anfrage wird der IHK mitgeteilt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.3     Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt

            Stellungnahme vom 24.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Konzeption der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soweit möglich berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.4     Regionalforstamt Münsterland

            Stellungnahme vom 29.01.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren, soweit möglich, berücksichtigt. Ein Abstand von 35 m zwischen der Neubebauung und den angrenzenden baumbestandenen Flächen wird dabei aber, aufgrund des begrenzten Flächenangebots, nicht umsetzbar sein. Der Eigentümer der angrenzenden Flächen wird in das Verfahren einbezogen, um hier frühzeitig Abstimmungen führen zu können und den Umgang mit den geringeren Abständen zu definieren.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.5     LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster

            Stellungnahme vom 15.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in den Plan aufgenommen und sind bei nachfolgenden Planungen zu beachten.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.6     Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland

            Stellungnahme vom 23.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Vorplanung für die Linksabbiegerspur mit der Querungshilfe ist abgeschlossen. Sämtliche Anregungen der Regionalniederlassung Münsterland sind in die Planung eingeflossen. Die Vorplanung wurde der Regionalniederlassung Münsterland mit Schreiben vom 01.03.2018 vorgelegt und fließt in den Entwurf des Bebauungsplans ein.

 

Der Hinweis bzgl. der Verwaltungsvereinbarung wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheine und der Regionalniederlassung Münsterland wird geschlossen.

 

Die Anregungen bzgl. des geltend machen von Ansprüchen auf aktiven oder passiven Lärmschutz werden zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.7     Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -

            Stellungnahme vom 17.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise und Anregungen bzgl. des Bodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausarbeitung des Umweltberichtes beachtet.

In diesem Zusammenhang wird eine bodenfunktionsbezogene Kompensation innerhalb des Kompensationsflächenpools „Klosterwald Gravenhorst“ u. a. durch Nutzungsextensivierung / bzw. Nutzungsverzicht realisiert. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen wird vertraglich geregelt und damit rechtlich verbindlich.

Insgesamt handelt es sich bei dem Plangebiet um einen bereits vollständig anthropogen überprägten Bereich. Dies bestätigte auch die Ortsbegehung. Typische Ausprägungsmerkmale, wie z. B. eine „Urglaswölbung“ oder Eschkanten wurden im Plangebiet ebenfalls nicht vorgefunden. Demnach ist hier aller Voraussicht nach nicht von einem Archivboden auszugehen.

 

Die Anregungen bzgl. des Mutterbodens werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen und ist bei nachfolgenden Planungen zu beachten.

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 337 wurde bereits ein Versickerungsnachweis erbracht (IPW 2017). Eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist innerhalb des Plangebietes aufgrund der vorherrschenden Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte in Verbindung mit dem noch ausreichend vorhandenen vertikalen Versickerungsraum möglich.

In der wasserwirtschaftlichen Vorplanung zum Bebauungsplan Nr. 337 (IPW 2018) wird die Oberflächenentwässerung mit dezentralen Versickerungsanlagen vorgesehen. Die Ergebnisse fließen in den Entwurf des Bebauungsplans ein.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.8     Deutsche Telekom Technik GmbH

            Stellungnahme vom 31.01.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise bzgl. vorhandener Telekommunikationslinien der Telekom und einer ggfls. zukünftigen Erweiterung werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in den Plan aufgenommen und sind bei nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen.

 

Die Hinweise bzgl. des Schutzes von Richtfunktrassen werden zur Kenntnis genommen. Die zentral zuständige Stelle der Telekom zum Schutz von Richtfunktrassen wird im weiteren Verfahren beteiligt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.9     Unitymedia BW GmbH

            Stellungnahme vom 22.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise bzgl. bestehender Versorgungsanlagen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird die Unitymedia BW GmbH erneut am Verfahren beteiligt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.10   Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH

            Stellungnahme vom 11.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise bzgl. der Versorgung des Gebietes mit Gas, Trinkwasser und Strom sowie des Verlegens von Leerrohren für Lichtwellenleiter werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.11   Technische Betriebe Rheine - Abteilung Entsorgung

            Stellungnahme vom 06.01.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die erforderlichen Durchfahrts- und Wendemöglichkeiten für eine reibungslose Abfallentsorgung werden bei der Planung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.12   Technische Betriebe Rheine - Abteilung Straßen

            Stellungnahme vom 29.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

 

Der Anregung bzgl. des Wendehammers wird nicht gefolgt. Aus Sicht der Stadt Rheine wird die Widmung der Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen der Angebotsplanung für erforderlich gehalten. Die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche wird unverändert beibehalten.

 

Die Vorplanung für die Linksabbiegerspur mit der Querungshilfe ist abgeschlossen. Die Ergebnisse aus den erfolgten Abstimmungsterminen wurden dabei berücksichtigt.

 

Der Anregung bzgl. weiterer Zufahrten wird gefolgt und entlang der „Elter Straße“ (L 593) mit Ausnahme der geplanten bzw. vorhandenen Zufahrten ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.13   Technische Betriebe Rheine - Abt. Entwässerung

            Stellungnahme vom 29.12.2018

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Eine Abstimmung mit den TBR wird erfolgen. Nach Abstimmung und Fertigstellung fließen die Ergebnisse in die Entwurfsplanung ein.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.14   Stadt Rheine, Schulverwaltung

            Stellungnahme vom 02.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise betreffen das Bauleitplanverfahren nur indirekt. Sie sind vielmehr in der künftigen Schulbedarfsplanung zu berücksichtigen bzw. dort weiter zu behandeln.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.15   Stadt Rheine, Jugendamt/JHP-At-

            Stellungnahme vom 31.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise bzgl. der Spielflächenbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Anregungen bzgl. der Kitabedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Abstimmung bzgl. zu erwartender/geplanter Wohneinheiten wird erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.16   Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe

            Stellungnahme vom 02.10.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen bzgl. der Kampfmittelbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise und Empfehlungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.17   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

II.       Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 337, Kennwort „Elter Str. / Schlehdornweg“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke 19, 63, 64, 65, 66 (komplett) und 61 (teilweise) der Flur 180, Gemarkung Rheine-Stadt und die Flurstücke 455, 490, 492, 495, 497, 500, 502 (teilweise) der Flur 179, Gemarkung Rheine-Stadt und wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch eine öffentliche Grünfläche mit Ehrenmal ,

im Osten:        durch die „Elter Straße“ (L593) sowie Wohngrundstücke,

im Süden:        durch vorhandene Wohngrundstücke (denkmalgeschützte Wohnsiedlung),

im Westen:     durch Grünflächen der Emsaue

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch ein-deutig festgelegt.

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig