Sitzung: 27.06.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 255/18
Herr Dörtelmann führt in
die Vorlage der Verwaltung ein.
Nach kurzer Aussprache
fassen die Ausschussmitglieder den folgenden Beschluss.
Beschluss:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Einwender: An der Planung beteiligtes
Ingenieurbüro
Stellungnahme vom 26.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Auf Grundlage der
„Städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zur geplanten
Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts an der Elter Straße / Schlehdornweg in
Rheine-Gellendorf“ (Junker und Kruse, Juni 2018) wird dem Einwand insofern
gefolgt, dass die max. zulässige Gesamtverkaufsfläche für ergänzenden
Einzelhandel im SO 2 auf 250 qm erhöht wird.
Gemäß
Verträglichkeitsanalyse kann die Begrenzung der Verkaufsfläche je Geschäft
nicht entfallen. Innerhalb des SO 2 ist ein kleinteiliges Nahversorgungsangebot
umzusetzen, damit keine negativen städtebaulichen Auswirkungen bestehen. Dabei
sind Größenordnungen von max. 50 qm Verkaufsfläche je Betriebseinheit als
unkritisch zu beurteilen. Die Ergebnisse der Verträglichkeitsanalyse sind in
die Planungen eingeflossen.
Stellungnahme vom 29.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Ziel der Stadt Rheine ist
es, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes eine klassische Dreiteilung in
Anlehnung an den umliegenden Bestand sowie die ortsüblichen Festsetzungen zu
erreichen. Aus diesem Grund kann die Stadt Rheine den vorgebrachten Anregungen
in Abstimmung mit dem Einwender nur teilweise folgen. Die getroffenen
Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. beibehalten:
Entlang der „Elter Straße“
soll der Bau von Mehrfamilienwohnhäusern in Anlehnung an die südlich bestehende
Arbeitersiedlung ermöglicht werden. Eine Erhöhung der Traufhöhe wird hierbei
nicht für erforderlich gehalten. Die festgesetzte Traufhöhe (TH = 5,5 m bis 7
m) wird unverändert beibehalten. Die festgesetzt maximale Firsthöhe wird auf
11,5 m herabgesetzt.
Die Festsetzung Nr. 2 „Maß
der baulichen Nutzung“ wird dahingehend ergänzt, dass in den Bereichen mit
einer zwingenden Zweigeschossigkeit die festgesetzte Traufhöhe auf mindestens
2/3 der Trauflänge einer Gebäudeseite einzuhalten ist.
Die örtliche Bauvorschrift
Nr. 2 „Dächer“ wird um den Zusatz ergänzt, dass die vorgegebene Dachneigung
nicht für untergeordnete Gebäudeteile wie z. B. Dachgauben gilt.
Im Bereich südlich des
„Schlehdornwegs“, als Übergang zur südlich angrenzenden Arbeitersiedlung, wird
die festgesetzte Traufhöhe unverändert beibehalten. Die maximale Firsthöhe wird
auf 9,75 m herabgesetzt.
In den übrigen Bereichen,
rund um den Wendehammer, soll eine klassische Einfamilienhaussiedlung mit
möglicher Einzel- und Doppelhausbebauung entstehen. Die maximale Traufhöhe wird
hier auf 6,5 m erhöht und die maximale Firsthöhe auf 9,75 m herabgesetzt. Die
Dachneigung wird auf mindestens 20° erhöht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis Steinfurt
Stellungnahme vom 29.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Anmerkungen bzgl.
Naturschutz und Landschaftspflege werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung bzgl. der Artenschutzprüfung wird gefolgt. Im
vergangenen Jahr wurde eine vollständige Fledermauserfassung durchgeführt (Donning
2017). Die Artenschutzprüfung wird auf Grundlage der Ergebnisse aus der
Fledermauserfassung sowie der Brutvogelbegehungen erarbeitet und erforderliche
Vermeidungsmaßnahmen werden abgeleitet.
Die Anregungen bzgl. des
Immissionsschutzes werden zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse des
Schallgutachtens fließen in den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 337 ein.
Der Bitte bzgl. des
Bodenschutzes wird nachgekommen. Bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
wird die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und der damit verbundene Verlust
von Bodenfunktionen durch entsprechende Faktoraufschläge berücksichtigt sowie
die Auswirkungen daraus beurteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 IHK Nord Westfalen
Stellungnahme vom 22.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Stadt Rheine verfügt
mit dem Masterplan Einzelhandel über ein kommunales, von der Politik
beschlossenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die gesamte Stadt.
Ergänzend dazu wurde ein vertiefendes Nahversorgungskonzept erstellt.
In diesem Zusammenhang
wurden für den Stadtbereich Eschendorf-Süd / Südesch / Gellendorf weitere
konkrete Entwicklungsoptionen für die Ansiedlung von Nahversorgern geprüft
werden (Junker und Kruse, Okt. 2015).
Es wurde ein
Angebotsdefizit in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel aufgezeigt.
Daraufhin sind verschiedene Standorte und Entwicklungsoptionen zur Ansiedlung /
Verlagerung von Lebensmittelangeboten untersucht worden.
Unter Berücksichtigung
aller Rahmenbedingungen wäre die Neuansiedlung eines Supermarkts in der
Größenordnung bis zu rund 1.000 qm Gesamtverkaufsfläche am Vorhabenstandort 2
„Elter Straße / Sandhövelstraße“ möglich. Der Supermarkt würde an diesem
Standort die Funktion eines Nahversorgers wahrnehmen können. Damit wäre er auch
kompatibel mit den Regelungen des Masterplans Einzelhandel und dem
Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine sowie auch den landesplanerischen
Regelungen des LEP NRW.
Aufgrund geänderter
Ausgangsbedingungen wurde eine Überarbeitung der Stellungnahme aus dem Jahr
2015 in Form einer Neuerarbeitung einer städtebaulichen Wirkungsanalyse
erforderlich (Junker und Kruse, Juni 2018). Es war zu prüfen, ob durch das
Planvorhaben relevante absatzwirtschaftliche Auswirkungen (Veränderungen der
Kaufkraftströme) ausgelöst werden, die negative städtebauliche Folgewirkungen
in zentralen Versorgungsbereichen oder der wohnortnahen Versorgungssituation
nach sich ziehen können.
Im Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse wurde festgestellt, dass die Ansiedlung eines
Lebensmittelmarkts in Form eines Lebensmitteldiscounters oder –vollsortimenters
mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche sowie ergänzender nahversorgungsrelevanter
Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 250 qm (je
Geschäft max. 50 qm) an dem geplanten Standort verträglich ist.
Die vorgenannten
Ausführungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kap. 4.2.3
„Einzelhandel“ enthalten.
Die Ziele des
Landesentwicklungsplans (LEP) werden der Vollständigkeit halber nachrichtlich
in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Als zentraler Bestandteil
der Begründung zum Bebauungsplan wird gem. § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Hiermit wird
auch der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung/strategischen Umweltprüfung
gem. UVPG nachgekommen.
Eine landesplanerische
Anfrage wurde gestellt. Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen konnte
eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung noch nicht
bestätigt werden. Die Anmerkungen der vorliegenden Stellungnahme der
Bezirksregierung Münster Dezernat 32 (Schreiben vom 08.03.2018) werden im
weiteren Verlauf des Verfahrens bearbeitet und erneut eine landesplanerische
Anfrage gestellt.
Das Ergebnis der
landesplanerischen Anfrage wird der IHK mitgeteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle
Steinfurt
Stellungnahme vom 24.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und bei der Konzeption der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
soweit möglich berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Regionalforstamt Münsterland
Stellungnahme vom 29.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Empfehlungen werden zur
Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren, soweit möglich, berücksichtigt.
Ein Abstand von 35 m zwischen der Neubebauung und den angrenzenden
baumbestandenen Flächen wird dabei aber, aufgrund des begrenzten
Flächenangebots, nicht umsetzbar sein. Der Eigentümer der angrenzenden Flächen
wird in das Verfahren einbezogen, um hier frühzeitig Abstimmungen führen zu
können und den Umgang mit den geringeren Abständen zu definieren.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Münster
Stellungnahme vom 15.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in den Plan aufgenommen und sind bei
nachfolgenden Planungen zu beachten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.6 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
Regionalniederlassung Münsterland
Stellungnahme vom 23.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Vorplanung für die
Linksabbiegerspur mit der Querungshilfe ist abgeschlossen. Sämtliche Anregungen
der Regionalniederlassung Münsterland sind in die Planung eingeflossen. Die
Vorplanung wurde der Regionalniederlassung Münsterland mit Schreiben vom
01.03.2018 vorgelegt und fließt in den Entwurf des Bebauungsplans ein.
Der Hinweis bzgl. der
Verwaltungsvereinbarung wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheine und der Regionalniederlassung
Münsterland wird geschlossen.
Die Anregungen bzgl. des
geltend machen von Ansprüchen auf aktiven oder passiven Lärmschutz werden zur
Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.7 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -
Stellungnahme vom 17.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise und Anregungen
bzgl. des Bodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausarbeitung des Umweltberichtes beachtet.
In diesem Zusammenhang wird
eine bodenfunktionsbezogene Kompensation innerhalb des
Kompensationsflächenpools „Klosterwald Gravenhorst“ u. a. durch
Nutzungsextensivierung / bzw. Nutzungsverzicht realisiert. Die Durchführung der
Kompensationsmaßnahmen wird vertraglich geregelt und damit rechtlich
verbindlich.
Insgesamt handelt es sich
bei dem Plangebiet um einen bereits vollständig anthropogen überprägten
Bereich. Dies bestätigte auch die Ortsbegehung. Typische Ausprägungsmerkmale,
wie z. B. eine „Urglaswölbung“ oder Eschkanten wurden im Plangebiet ebenfalls
nicht vorgefunden. Demnach ist hier aller Voraussicht nach nicht von einem
Archivboden auszugehen.
Die Anregungen bzgl. des
Mutterbodens werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen und ist bei nachfolgenden Planungen zu beachten.
Für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 337 wurde bereits ein Versickerungsnachweis erbracht (IPW
2017). Eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist innerhalb des
Plangebietes aufgrund der vorherrschenden Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte in
Verbindung mit dem noch ausreichend vorhandenen vertikalen Versickerungsraum
möglich.
In der
wasserwirtschaftlichen Vorplanung zum Bebauungsplan Nr. 337 (IPW 2018) wird die
Oberflächenentwässerung mit dezentralen Versickerungsanlagen vorgesehen. Die
Ergebnisse fließen in den Entwurf des Bebauungsplans ein.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.8 Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 31.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl.
vorhandener Telekommunikationslinien der Telekom und einer ggfls. zukünftigen
Erweiterung werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in den Plan aufgenommen
und sind bei nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen.
Die Hinweise bzgl. des Schutzes
von Richtfunktrassen werden zur Kenntnis genommen. Die zentral zuständige
Stelle der Telekom zum Schutz von Richtfunktrassen wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.9 Unitymedia BW GmbH
Stellungnahme vom 22.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl.
bestehender Versorgungsanlagen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2)
BauGB wird die Unitymedia BW GmbH erneut am Verfahren beteiligt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.10 Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH
Stellungnahme vom 11.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl. der
Versorgung des Gebietes mit Gas, Trinkwasser und Strom sowie des Verlegens von
Leerrohren für Lichtwellenleiter werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.11 Technische Betriebe Rheine - Abteilung
Entsorgung
Stellungnahme vom 06.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die erforderlichen
Durchfahrts- und Wendemöglichkeiten für eine reibungslose Abfallentsorgung
werden bei der Planung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.12 Technische Betriebe Rheine - Abteilung Straßen
Stellungnahme vom 29.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung bzgl. des
Wendehammers wird nicht gefolgt. Aus Sicht der Stadt Rheine wird die Widmung
der Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen der Angebotsplanung
für erforderlich gehalten. Die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche wird
unverändert beibehalten.
Die Vorplanung für die
Linksabbiegerspur mit der Querungshilfe ist abgeschlossen. Die Ergebnisse aus
den erfolgten Abstimmungsterminen wurden dabei berücksichtigt.
Der Anregung bzgl. weiterer
Zufahrten wird gefolgt und entlang der „Elter Straße“ (L 593) mit Ausnahme der
geplanten bzw. vorhandenen Zufahrten ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.13 Technische Betriebe Rheine - Abt.
Entwässerung
Stellungnahme vom 29.12.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Hinweise werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Eine Abstimmung mit den TBR wird erfolgen. Nach Abstimmung und Fertigstellung
fließen die Ergebnisse in die Entwurfsplanung ein.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.14 Stadt Rheine, Schulverwaltung
Stellungnahme vom 02.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise betreffen das
Bauleitplanverfahren nur indirekt. Sie sind vielmehr in der künftigen
Schulbedarfsplanung zu berücksichtigen bzw. dort weiter zu behandeln.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.15 Stadt Rheine, Jugendamt/JHP-At-
Stellungnahme vom 31.01.2018
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise bzgl. der
Spielflächenbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen bzgl. der
Kitabedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Abstimmung bzgl.
zu erwartender/geplanter Wohneinheiten wird erfolgen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.16 Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe
Stellungnahme vom 02.10.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen bzgl. der
Kampfmittelbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise und
Empfehlungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen und bei der weiteren
Planung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.17 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 337, Kennwort „Elter
Str. / Schlehdornweg“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich
auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beinhaltet die Flurstücke 19, 63, 64, 65,
66 (komplett) und 61 (teilweise) der Flur 180, Gemarkung Rheine-Stadt und die
Flurstücke 455, 490, 492, 495, 497, 500, 502 (teilweise) der Flur 179,
Gemarkung Rheine-Stadt und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch eine öffentliche Grünfläche mit
Ehrenmal ,
im Osten: durch die „Elter Straße“ (L593) sowie
Wohngrundstücke,
im Süden: durch vorhandene Wohngrundstücke
(denkmalgeschützte Wohnsiedlung),
im Westen: durch Grünflächen der Emsaue
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch ein-deutig
festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig