Herr Dörtelmann führt kurz ins Thema ein und erläutert die Vorlage.

 

Die Ausschussmitglieder können nach kurzer Aussprache dem Beschlussvorschlag folgen.

 

Herr Dewenter bittet die Verwaltung zu prüfen, ob bei einem Offenlagebeschluss über die Abwägungen einzeln abgestimmt werden müsse. Zu seiner Zeit musste nur beim Satzungsbeschluss einzeln abgestimmt werden.

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

            öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1     Kreis Steinfurt

            Stellungnahme vom 29.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis zu Naturschutz und Landschaftsplanung wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Bitte bzgl. Bodenschutz und Abfallwirtschaft wird nachgekommen. Bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden und der damit verbundene Verlust von Bodenfunktionen durch entsprechende Faktoraufschläge berücksichtigt sowie die Auswirkungen daraus beurteilt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.2     IHK Nord Westfalen

            Stellungnahme vom 22.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stadt Rheine verfügt mit dem Masterplan Einzelhandel über ein kommunales, von der Politik beschlossenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die gesamte Stadt. Ergänzend dazu wurde ein vertiefendes Nahversorgungskonzept erstellt. In diesem Zusammenhang wurden für den Stadtbereich Eschendorf-Süd / Südesch / Gellendorf weitere konkrete Entwicklungsoptionen für die Ansiedlung von Nahversorgern geprüft (Junker und Kruse, Okt. 2015).

Es wurde ein Angebotsdefizit in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel aufgezeigt. Daraufhin sind verschiedene Standorte und Entwicklungsoptionen zur Ansiedlung / Verlagerung von Lebensmittelangeboten untersucht worden. Unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen wäre die Neuansiedlung eines Supermarktes in der Größenordnung bis zu rund 1.000 qm Gesamtverkaufsfläche am Vorhabenstandort 2 „Elter Straße / Sandhövelstraße“ möglich. Der Supermarkt würde an diesem Standort die Funktion eines Nahversorgers wahrnehmen können. Damit wäre er auch kompatibel mit den Regelungen des Masterplans Einzelhandel und dem Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine sowie auch den landesplanerischen Regelungen des LEP NRW.

Aufgrund geänderter Ausgangsbedingungen wurde eine Überarbeitung der Stellungnahme aus dem Jahr 2015 in Form einer Neuerarbeitung einer städtebaulichen Wirkungsanalyse erforderlich (Junker und Kruse, Juni 2018). Es war zu prüfen, ob durch das Planvorhaben relevante absatzwirtschaftliche Auswirkungen (Veränderungen der Kaufkraftströme) ausgelöst werden, die negative städtebauliche Folgewirkungen in zentralen Versorgungsbereichen oder der wohnortnahen Versorgungssituation nach sich ziehen können.

Im Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse wurde festgestellt, dass die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche sowie ergänzender nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 250 qm (je Geschäft max. 50 qm) an dem geplanten Standort verträglich ist. Die vorgenannten Ausführungen sind in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung in Kap. 4.2 „Örtliche Planungen: Einzelhandel“ enthalten.

Die Ziele des Landesentwicklungsplanes (LEP) werden der Vollständigkeit halber nachrichtlich in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.

 

Als zentraler Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird gem. § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Hiermit wird auch der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung/ strategischen Umweltprüfung gem. UVPG nachgekommen.

 

Eine landesplanerische Anfrage wurde gestellt. Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen konnte eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung

noch nicht bestätigt werden. Die Anmerkungen der vorliegenden Stellungnahme

der Bezirksregierung Münster Dezernat 32 (Schreiben vom 08.03.2018) werden im

weiteren Verlauf des Verfahrens bearbeitet und erneut eine landesplanerische Anfrage

gestellt.

Das Ergebnis der landesplanerischen Anfrage wird der IHK mitgeteilt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.3     Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt

            Stellungnahme vom 24.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Konzeption der Ausgleichs-

und Ersatzmaßnahmen soweit möglich berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.4     Regionalforstamt Münsterland

            Stellungnahme vom 29.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.5     LWL-Archäologie für Westfalen

            Stellungnahme vom 15.01.2018

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise sind bei nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen. Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.6     Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung

Münsterland

            Stellungnahme vom 23.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen werden in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.7     Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb

            Stellungnahme vom 17.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise und Anregungen bzgl. des Bodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausarbeitung des Umweltberichtes beachtet.

In diesem Zusammenhang wird im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 337 eine bodenfunktionsbezogene Kompensation innerhalb des Kompensationsflächenpools „Klosterwald Gravenhorst“ u. a. durch Nutzungsextensivierung / bzw. Nutzungsverzicht realisiert. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen wird vertraglich geregelt und damit rechtlich verbindlich.

Insgesamt handelt es sich bei dem Plangebiet um einen bereits vollständig anthropogen überprägten Bereich. Dies bestätigte auch die Ortsbegehung. Typische Ausprägungsmerkmale, wie z. B. eine „Urglaswölbung“ oder Eschkanten wurden im Plangebiet ebenfalls nicht vorgefunden. Demnach ist hier aller Voraussicht nach nicht von einem Archivboden auszugehen.

 

Die Hinweise bzgl. Mutterboden und Niederschlagsversickerung werden bei nachfolgenden Planungen berücksichtigt. Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.8     Bundesnetzagentur

            Stellungnahme vom 10.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise sind bei nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen. Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (vgl. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan) werden max. Gebäudehöhen von 7,5 m bzw. max. Firsthöhen von 11,5 m und 9,75 m über Normalhöhennull festgesetzt. Damit bleibt die Höhenentwicklung der Neubebauung weit unter 20 m.

 

Die vorhandene Richtfunktrasse ist im Flächennutzungsplan bereits dargestellt und wird entsprechend berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.9     Deutsche Telekom Technik GmbH

            Stellungnahme vom 31.01.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.10   Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH

            Stellungnahme vom 11.01.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise bzgl. der Versorgung des Gebietes mit Gas, Trinkwasser und Strom werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis bzgl. des Verlegens von Leerrohren für Lichtwellenleitern ist bei nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen. Für die Flächennutzungsplan-Änderung hat er keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.11   Bezirksregierung Arnsberg - Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe

            Stellungnahme vom 02.10.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet (vgl. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan). Für die Flächennutzungsplan-Änderung haben sie keine Relevanz.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.12   Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

II.      Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung beinhaltet die Flurstü-cke 19 (komplett) und 61, 66 (teilweise) der Flur 180, Gemarkung Rheine-Stadt und die Flur-stücke 455, 490, 492, 495, 497, 500, 502 (teilweise) der Flur 179, Gemarkung Rheine-Stadt und wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:     durch eine öffentliche Grünfläche mit Ehrenmal ,

im Osten:        durch die „Elter Straße“ (L593) sowie Wohngrundstücke,

im Süden:       durch eine derzeit intensiv genutzte Ackerfläche,

im Westen:     durch Grünflächen der Emsaue

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan zum Flächennutzungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig