Herr Dörtelmann erläutert den Ausschussmitgliedern Details zum Plan des Bebauungsplanverfahrens.

 

Herr Bems stimmt grundsätzlich dem Vorhaben zu. Trotz des Mehrangebotes an Stellplätzen, weist Herr Bems auf den grundsätzlichen Parkdruck in diesem Bereich hin. Hier müsse der Stellplatzschlüssel erhöht werden.

 

Herr Grawe sieht hier die Probleme bei der An- und Abfahrt auf den Parkplatz. Hierzu fehle ihm noch die Aussage des Verkehrsgutachters.

 

Herr Doerenkamp regt an, zu prüfen, ob eine Zufahrt über die Windmühlenstraße möglich sei.

 

Herr Winkelhaus macht ebenfalls auf die schlechte An-und Ausfahrsituation aufmerksam und bittet die Verwaltung, hierfür eine Lösung zu finden.

 

Herr Grawe regt an zu diesem Problem ein Verkehrsgutachten zu erstellen.

 

Herr Kutheus regt an eine Einfädelspur für den An- und Abfahrbereich zu planen.

 

Herr Dörtelmann schlägt vor, das Verfahren einzuleiten und im weiteren Verfahrensverlauf ein Verkehrsgutachten zu fordern.

Die Ausschussmitglieder sind einstimmig der Meinung, dass im Verfahren ein Verkehrsgutachten erforderlich sei.


 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 210, Kennwort: "Osnabrücker Straße/Windmühlenstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die nördliche Grenze des Flurstücks 717,

im Osten:            durch die östliche Grenze der Flurstücke 717 und 686,

im Süden:            durch die Nordseite der Osnabrücker Straße,

im Westen:          durch die westliche Grenze der Flurstücke 718 und 717.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 167, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.      Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Demnach wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

 

Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

 

III.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Kennwort:" Osnabrücker Straße/Windmühlenstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig bei 1 Enthaltung