Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Dörtelmann weist darauf hin, dass es in diesem Bebauungsplan eine Besonderheit gebe. In dem „Gebiet 2“ gebe es am Fliederweg/Wellenbrink ein kleines Quartier mit 4 Mehrfamilienhäusern, wofür in der Bebauungsplanänderung eine spezielle Wohneinheitenfestsetzung erfolgt sei.

 

Herr Dewenter merkt an, dass im Plan am Fliederweg die Stelle nicht mit 4 WE gekennzeichnet wurde und möchte wissen, ob dort dann Bestandsschutz bestehe.

 

Herr Dörtelmann erklärt, dass bei Einzelobjekten in einem ansonsten harmonischen Bereich eine extra Kennzeichnung nicht vorgesehen sei. Die Objekte genießen natürlich Bestandsschutz.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. L18, Kennwort: "Wellenbrink", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die nördliche Seite der Ludwig-Dürr-Straße,

im Osten:            durch die westliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 411, 415, 417, 419, 420, 423 und 426 die nördliche Flurstücksgrenze 269 und die östliche Seite der Straße Wellenbrink,

im Süden:            durch die südliche Seite des Edelweißwegs,

im Westen:          durch die westliche Seite der Felsenstraße.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 12 der Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan  geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.      Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L18, Kennwort: "Wellenbrink", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig