Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1

Herr Dewenter erklärt sich für befangen und verlässt seinen Platz.

 

Herr Dörtelmann erläutert zu den Abwägungen, dass die Anlieger u.a. mehr als einen Stellplatz pro Wohneinheit bei Bauvorhaben gefordert haben. Dies sei derzeit nicht möglich, aber die Stadt Rheine arbeite an einer eigenen Stellplatzsatzung für das gesamte Stadtgebiet. Herr Dörtelmann erklärt, dass die Verwaltung vorschlage, den Entwurf wie bekannt zu beschließen.

 

Herr Bems erklärt, dass er den Ausführungen so folgen könne und hält den Entwurf für eine gute Form der Nachverdichtung.

 

Auch Herr Doerenkamp hält den Entwurf für gelungen, vor allem begrüßt er die Stringenz in der Begründung, die über das ganze Stadtgebiet fortgeführt werde.

 

Herr Winkelhaus erklärt, dass er gegen den Beschluss stimmen werde, wenn keine zusätzlichen Stellplätze geschaffen werden.


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1     Anliegerin der Sutrumer Straße, Rheine;

            E-Mail vom 19.06.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Festsetzung von Stellplätzen

 

Im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen wird der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze richtet sich nach den Vorgaben der Landesbauordnung NRW. Gegenwärtig wird pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen. Durch das Baurechtsmodernisierungsgesetz NRW 2018 besteht für Kommunen ab dem 01.01.2019 die Möglichkeit, in einer Satzung die erforderlichen Stellplätze festzulegen. Aktuell werden in der Stadt Rheine Voruntersuchungen für eine derartige gesamtstädtische Satzung durchgeführt.

 

Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                         17 Ja

                                                          1 Nein

 

1.2     Anlieger der Sutrumer Straße, Rheine;

            Schreiben vom 12.07.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Städtebauliche Dichte

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich auf eine frühere Version des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts. Bei der Überarbeitung wurde der Anregung bzgl. der Festlegung von Wohneinheiten gefolgt. Wie in der Begründung aufgeführt, wird die vorliegende homogene Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern im süd-westlichen Plangebiet durch die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude bzw. vier Wohneinheiten je Doppelhaus gesichert. Entlang der Neuenkirchener Straße und Beethovenstraße wird eine Nachverdichtung als städtebaulich verträglich erachtet und durch die Festlegungen des Bebauungsplans ermöglicht.

 

Sicherheit des Schulwegs

Mit dem Bebauungsplan werden die mit einer ungesteuerten Nachverdichtung potentiell einhergehenden verkehrlichen Probleme verringert. Durch die Steuerung der städtebaulichen Dichte wird die Zunahme der Verkehrsmenge im Plangebiet begrenzt. Der Bebauungsplan trägt insofern zur Sicherheit des Schulwegs bei. Weitergehende verkehrsrechtliche Anordnungen sind Sache der Straßenverkehrsbehörde und nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

Städtebaulicher Vertrag und Festlegung Stellplätze

Beim Projekt „Alte Spinnerei“ wurden mit dem Investor im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages weitergehende Regelungen z.B. bezüglich der herzustellenden Stellplätze getroffen. Die Schließung eines städtebaulichen Vertrages ist beim vorliegenden Bebauungsplan nicht möglich, da ein solcher Vertrag nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens mit einem Investor und in Bezug auf ein konkretes Projekt geschlossen werden kann. Da ein solches jedoch nicht vorliegt, kann kein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden.

 

Im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen wird der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze richtet sich nach den Vorgaben der Landesbauordnung NRW. Gegenwärtig wird pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen. Durch das Baurechtsmodernisierungsgesetz NRW 2018 besteht für Kommunen ab dem 01.01.2019 die Möglichkeit, in einer Satzung die erforderlichen Stellplätze festzulegen. Aktuell werden in der Stadt Rheine Voruntersuchungen für eine derartige gesamtstädtische Satzung durchgeführt.

 

Entwässerung/Versiegelung

Generell ist festzustellen, dass ein städtisches Kanalnetz für extreme Starkregenereignisse, wie z.B. im Juni 2016, nicht dimensioniert werden kann. Vielmehr sind hier die Grundstücks-/ Gebäudeeigentümer gefragt, sich ggf. selbst gegen entsprechende Ereignisse zu schützen. Die Stadt Rheine bietet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit an, sich von Fachleuten über die baulichen Möglichkeiten der Gebäudesicherung zum Schutz vor Starkregenereignissen beraten zu lassen. Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 74 wird die maximal mögliche Versiegelungsfläche durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht verändert. Diese richtet sich weiterhin entsprechend § 34 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung. Entsprechend sind auch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Auslastung des Kanalnetzes zu erwarten.

 

Festlegung von Gebäudehöhen

Der Anregung bzgl. Festlegung von Bauhöhen wird nicht gefolgt, da dies nicht als zielführend erachtet wird. Einerseits sollte der Bebauungsplan auf die notwendigen Festsetzungen zur Erreichung der gewünschten städtebaulichen Entwicklung beschränkt werden. Andererseits wären Festlegungen u.a. vor dem Hintergrund der Heterogenität auch der Ein- und Zweifamilienhausbebauung im Plangebiet im Hinblick auf die Höhenentwicklung städtebaulich schwer zu begründen.

 

Trotz fehlender Festsetzung im Bebauungsplan ist die Gebäudehöhe von Bauvorhaben limitiert. Durch die fehlende Vorgabe im Bebauungsplan richtet sich die zulässige Gebäudehöhe bei Neubauvorhaben weiterhin nach § 34 BauGB und damit nach der Eigenart der näheren Umgebung. Bei der Bewertung nach § 34 BauGB spielt neben der Gebäudehöhe auch die Geschosszahl eine Rolle. Diese Bewertungsmaßstäbe werden aus städtebaulicher Sicht als ausreichend empfunden.

 

Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                         17 Ja

                                                           1 Nein

 

1.3     Anliegerin der Straße „Zur Hessenschanze“, Rheine;

            Schreiben vom 18.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Grundsätzlich entspricht das private Interesse, größere Grundstücke intensiver bebauen zu wollen, dem öffentlichen Interesse, die Innenentwicklung zu fördern und den steigenden Bedarf an Wohnraum zu decken. Andererseits kann ein Übermaß an städtebaulicher Verdichtung ohne Rücksicht auf die vorhandene Siedlungsstruktur auf Dauer dazu führen, dass die städtebaulichen Qualitäten eines Einfamilienhausgebietes schrittweise und unumkehrbar zerstört werden.

 

Das Grundstück der Einwender befindet sich im Gebiet G1, in welchem die vorliegende homogene Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern gesichert werden soll. Der Bereich zwischen Lehmkuhl-, Zeppelin-, Nienberg- und Wagnerstraße, in welchem das betreffende Grundstück liegt, ist ausschließlich mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut. Auf der anderen Seite der Lehmkuhlstraße befinden sich zwei Mehrfamilienhäuser, die jedoch als „Ausreißer“ im Bestand angesehen werden. Das städtebauliche Ziel der Sicherung des Charakters spiegelt sich in den Festsetzungen des Bebauungsplans wider. Nach diesen ist das Grundstück mit max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude bzw. 4 Wohneinheiten je Doppelhaus bebaubar. Unabhängig von weiteren offenen Fragen (u.a. Einfügen nach § 34 BauGB, Anordnung der Stellplätze) würde eine Erweiterung auf sechs Wohneinheiten das städtebauliche Ziel für den Bereich G1, die Sicherung der vorhandenen homogenen Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern, konterkarieren.

 

Mit der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten wird eine Nachverdichtung auch für das betreffende Grundstück nicht generell verhindert. Durch den Bebauungsplan hat der Eigentümer Erweiterungsmöglichkeiten auf bis zu vier Wohneinheiten in einem Doppelhaus. Im Gegensatz zur geplanten Erweiterung würde durch eine solche Bebauung der Charakter des Wohngebietes nicht verloren gehen. Insofern wird an der Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude bzw. 4 Wohneinheiten je Doppelhaus für den Bereich festgehalten. Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

1.4     Anliegerin des Max-Reger-Wegs, Rheine;

            Schreiben vom 16.11.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, für das Bebauungsplanverfahren haben sie keine Relevanz. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Gebiet G2 pro Wohngebäude eine Wohneinheit je 135 m² Grundstücksfläche zulässig, insgesamt jedoch maximal 6 Wohneinheiten pro Wohngebäude bzw. Doppelhaus. Für konkrete Bauvorhaben ist die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Rheine zuständig.

 

Sicherheit des Schulwegs

Mit dem Bebauungsplan werden die mit einer ungesteuerten Nachverdichtung potentiell einhergehenden verkehrlichen Probleme verringert. Durch die Steuerung der städtebaulichen Dichte wird die Zunahme der Verkehrsmenge im Plangebiet begrenzt. Der Bebauungsplan trägt insofern zur Sicherheit des Schulwegs bei. Weitergehende verkehrsrechtliche Anordnungen sind Sache der Straßenverkehrsbehörde und nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.5     Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 18.11.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Bestehende städtebauliche Prägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Begründung ausgeführt wird, ist das Wohngebiet aus städtebaulicher Sicht in zwei Bereiche zu unterscheiden. Der Einwender führt richtigerweise aus, dass die Bereiche G2 und G3 auch durch Mehrfamilienhausbebauung geprägt werden. Dieser Prägung entsprechend wird durch die entsprechende textliche Festsetzung in diesen Bereichen eine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht.

 

Veröffentlichung weiterer Gutachten

Nach § 3 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung nicht umweltbezogener Gutachten besteht nicht. Das juristische Gutachten wurde lediglich für interne Zwecke beauftragt und diente dazu, das geplante Vorgehen und die Festsetzungen aus juristischer Sicht zu beurteilen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung bestand somit nicht. Der Masterplan „Parken rund um das Mathias-Spital“ hat für den vorliegenden Bebauungsplan keine Relevanz. Zudem ist er im Ratsinformationssystem öffentlich verfügbar (s. Vorlage 346/11). Insofern wurde er der Vorlage nicht angehängt.

 

Festsetzung von Stellplätzen

Wie der Einwender richtigerweise angibt, gibt es nach Aussage des Masterplan „Parken rund um das Mathias-Spital“ im Plangebiet eine hohe Nachfrage nach Stellplätzen. Diesem wird mit dem Bebauungsplan insofern entgegengewirkt, als dass die Nachverdichtung gebietsverträglich gesteuert und damit die Zunahme des Verkehrs beschränkt wird.

 

 

Im Rahmen der Beantragung von Baumaßnahmen wird der Nachweis der notwendigen Stellplätze geprüft. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze richtet sich nach den Vorgaben der Landesbauordnung NRW. Gegenwärtig wird pro Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Sofern ein Stellplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht, ist es vorrangig Sache der Eigentümer, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze bereitzustellen. Der öffentliche Straßenraum ist hierfür nicht vorgesehen. Durch das Baurechtsmodernisierungsgesetz NRW 2018 besteht für Kommunen ab dem 01.01.2019 die Möglichkeit, in einer Satzung die erforderlichen Stellplätze festzulegen. Aktuell werden in der Stadt Rheine Voruntersuchungen für eine derartige gesamtstädtische Satzung durchgeführt.

 

Städtebauliche Dichte

Dem Einwand der Belastung durch Parkraumprobleme und Parksuchverkehr widersprechend fordert der Einwender sodann, eine deutlich höhere städtebauliche Dichte zu ermöglichen. Dies würde der Stadt Rheine als Gesundheits- und Hochschulstandort zugutekommen. Dieser Anregung wird nicht gefolgt. Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, einerseits die vorhandenen charakteristischen Strukturen und Qualitäten des Plangebietes zu sichern, andererseits soll die aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich wünschenswerte Nachverdichtung in geordnete Bahnen gelenkt werden. Die Festsetzungen für die Bereiche, in denen eine Nachverdichtung auch mit Mehrfamilienhäusern ermöglicht wird, sind aus dem Bestand abgeleitet. Eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienhäusern wäre somit innerhalb des Plangebietes (G2 und G3) möglich.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.6     Anlieger der Sutrumer Straße, Rheine;

            Schreiben vom 29.11.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Festlegung von Gebäudehöhen

Der Anregung bzgl. Festlegung von Bauhöhen wird nicht gefolgt, da dies nicht als zielführend erachtet wird. Einerseits sollte der Bebauungsplan auf die notwendigen Festsetzungen zur Erreichung der gewünschten städtebaulichen Entwicklung beschränkt werden. Andererseits wären Festlegungen u.a. vor dem Hintergrund der Heterogenität auch der Ein- und Zweifamilienhausbebauung im Plangebiet im Hinblick auf die Höhenentwicklung städtebaulich schwer zu begründen.

 

Trotz fehlender Festsetzung im Bebauungsplan ist die Gebäudehöhe von Bauvorhaben limitiert. Durch die fehlende Vorgabe im Bebauungsplan richtet sich die zulässige Gebäudehöhe bei Neubauvorhaben weiterhin nach § 34 BauGB und damit nach der Eigenart der näheren Umgebung. Bei der Bewertung nach § 34 BauGB spielt neben der Gebäudehöhe auch die Geschosszahl eine Rolle. Diese Bewertungsmaßstäbe werden aus städtebaulicher Sicht als ausreichend empfunden.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.7     Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 06.12.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gesamtstädtische Betrachtung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Problematik in Bezug auf unverhältnismäßige Nachverdichtung in Wohngebieten wird von der Stadt Rheine auch in anderen Quartieren aufgegriffen. Es wurden bereits Bauleitplanverfahren abgeschlossen, im in vergleichbaren Quartieren die Zahl der Wohneinheiten zu begrenzen. Auch liegt eine – ebenfalls bereits im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beratene – gesamtstädtische Analyse vor, um zu klären, in welchen Quartieren die Nachverdichtung aus städtebaulicher Sicht zu steuern ist.

 

Städtebauliche Erforderlichkeit

Eine wie vom Einwender vorgetragene Verhinderungsplanung liegt nicht vor. Für das Plangebiet wurde aufgrund vermehrter Bautätigkeiten, Bauvoranfragen und Bauanträgen die Gefahr eines konfliktträchtigen Umbruchs erkannt. Mit dem Bauleitplanverfahren wird das Ziel verfolgt, mögliche Nachverdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Interessen von Bewohnern, Eigentümern und Investoren in geordnete städtebauliche Bahnen zu lenken.

 

Städtebauliche Dichte

Wie in der Begründung ausgeführt wird, ist das Wohngebiet aus städtebaulicher Sicht in zwei Bereiche zu unterscheiden. Der Einwender führt richtigerweise aus, dass Teile des Plangebiets (G2 und G3) bereits durch Mehrfamilienhausbebauung geprägt werden. Dieser Prägung entsprechend wird durch die entsprechende textliche Festsetzung in diesen Bereichen eine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.8     Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

            Schreiben vom 08.12.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Abgrenzung des Plangebiets

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit leitet sich für das Plangebiet insbesondere aus der zunehmenden Bautätigkeit, Bauvoranfragen und Bauanträgen ab. Das Plangebiet wurde anhand der vorhandenen städtebaulichen Strukturen sowie unter Beachtung von räumlichen Zäsuren abgegrenzt. Eine Rolle spielten hierbei insbesondere die Dutumer Straße als Zäsur im Süden. Zudem unterscheidet sich Bebauung südlich der Dutumer Straße von der des Plangebietes, u.a. hinsichtlich der Bauweise. Sofern erforderlich, können künftig zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung Bebauungspläne auch für angrenzende Bereiche aufgestellt werden.

 

Städtebauliche Dichte

Das städtebauliche Konzept unterscheidet, wie in der Begründung aufgeführt, anhand der bestehenden städtebaulichen Prägung zwei Bereiche mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Der Bereich zwischen Frankenburgstraße und Dutumer Straße ist, von der Randbebauung westlich der Beethovenstraße abgesehen, mit Einfamilien- und Doppelhäusern bebaut. Die wenigen Mehrfamilienhäuser in diesem Bereich sind „Ausreißer“ im Bestand. Die Randbebauung westlich der Beethovenstraße und der Bereich zwischen Neuenkirchener Straße und Frankenburgstraße orientieren sich hingegen an den größeren baulichen Strukturen nördlich und östlich des Wohngebietes. In diesem Bereich befinden sich zwischen der Einfamilien- und Doppelhausbebauung an verschiedenen Stellen Mehrfamilienhäuser, die Baustruktur ist heterogen. Entsprechend des Bestandes werden auch die Festsetzungen des Bebauungsplans getroffen. Im süd-westlichen Bereich G1 soll die vorliegende homogene Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern durch die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude bzw. vier Wohneinheiten je Doppelhaus gesichert werden. In den Gebieten G2 und G3 wird zur Regulierung der Wohndichte und Minimierung der damit einhergehenden negativen Folgen für das Wohngebiet, u.a. hinsichtlich Versiegelung und Verkehr, neben der absolut zulässigen Anzahl der Wohneinheiten eine relative Festsetzung getroffen. Im Gebiet G2 darf in Wohngebäuden je 135 m² Grundstücksfläche eine Wohneinheit errichtet werden, im Gebiet G3 eine Wohneinheit je 115 m² Grundstücksfläche. Neben der relativen wird zusätzlich eine absolute Festsetzung in Form einer maximalen Obergrenze je Wohngebäude gesetzt, um die Zahl der möglichen Wohneinheiten für die Wahrung der Kleinteiligkeit der Bebauung zu deckeln und eine deutlich über den Bestand hinaus gehende Bevölkerungsdichte zu vermeiden. Im Gebiet G2 liegt die absolute Grenze bei sechs Wohneinheiten, im Gebiet G3 bei acht Wohneinheiten je Wohngebäude.

 

Festlegung von Gebäudehöhen

Der Anregung bzgl. Festlegung von Bauhöhen wird nicht gefolgt, da dies nicht als zielführend erachtet wird. Einerseits sollte der Bebauungsplan auf die notwendigen Festsetzungen zur Erreichung der gewünschten städtebaulichen Entwicklung beschränkt werden. Zudem würde zur Begründung von weitergehenden Festsetzungen eine zusätzliche dezidierte Bestandsaufnahme als Argumentationsgrundlage mit sehr hohem Aufwand erforderlich. Andererseits wären Festlegungen u.a. vor dem Hintergrund der Heterogenität auch der Ein- und Zweifamilienhausbebauung im Plangebiet im Hinblick auf die Höhenentwicklung städtebaulich schwer zu begründen.

 

Trotz fehlender Festsetzung im Bebauungsplan ist die Gebäudehöhe von Bauvorhaben limitiert. Durch die fehlende Vorgabe im Bebauungsplan richtet sich die zulässige Gebäudehöhe bei Neubauvorhaben weiterhin nach § 34 BauGB und damit nach der Eigenart der näheren Umgebung. Bei der Bewertung nach § 34 BauGB spielt neben der Gebäudehöhe auch die Geschosszahl eine Rolle. Diese Bewertungsmaßstäbe werden aus städtebaulicher Sicht als ausreichend empfunden.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.9     Anlieger der Lehmkuhlstraße, Rheine;

            Schreiben vom 09.12.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Festlegung von Gebäudehöhen

Der Anregung bzgl. Festlegung von Bauhöhen wird nicht gefolgt, da dies nicht als zielführend erachtet wird. Einerseits sollte der Bebauungsplan auf die notwendigen Festsetzungen zur Erreichung der gewünschten städtebaulichen Entwicklung beschränkt werden. Zudem würde zur Begründung von weitergehenden Festsetzungen eine zusätzliche dezidierte Bestandsaufnahme als Argumentationsgrundlage mit sehr hohem Aufwand erforderlich. Andererseits wären Festlegungen u.a. vor dem Hintergrund der Heterogenität auch der Ein- und Zweifamilienhausbebauung im Plangebiet im Hinblick auf die Höhenentwicklung städtebaulich schwer zu begründen.

 

Trotz fehlender Festsetzung im Bebauungsplan ist die Gebäudehöhe von Bauvorhaben limitiert. Durch die fehlende Vorgabe im Bebauungsplan richtet sich die zulässige Gebäudehöhe bei Neubauvorhaben weiterhin nach § 34 BauGB und damit nach der Eigenart der näheren Umgebung. Bei der Bewertung nach § 34 BauGB spielt neben der Gebäudehöhe auch die Geschosszahl eine Rolle. Diese Bewertungsmaßstäbe werden aus städtebaulicher Sicht als ausreichend empfunden.

 

Änderung durch Baurechtsmodernisierungsgesetz NRW 2018

Bzgl. der Anregung, dass es durch das Baurechtsmodernisierungsgesetz 2018 eine Änderung hinsichtlich der Bewertung nach § 34 BauGB gibt, wird auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW verwiesen, das auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Danach kommt es „nicht auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoss) und die Art der baulichen Nutzung (Aufenthaltsräume) anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschossfläche an. Maßgeblich sind vielmehr solche Bezugsgrößen, die für den Betrachter in der Örtlichkeit ablesbar sind und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. Ihre (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der näheren Umgebung und bieten sich deshalb als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Entscheidend ist also, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.“ (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen 7 A 853/09). Die Änderung des Vollgeschossbegriffs im Baurechtsmodernisierung NRW 2018 hat für die Bewertung nach § 34 keine Bedeutung.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

 

 

 

 

 

1.10   Anlieger des Max-Reger-Weges, Rheine;

            Schreiben vom 10.12.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen beziehen sich insbesondere auf ein Bauvorhaben, für das die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Rheine zuständig ist.

 

Bei der beschriebenen Situation handelt es sich um eine Bestandssituation, die nicht abschließend im Rahmen des Bebauungsplans gelöst werden kann. Mit dem Bebauungsplan werden jedoch die mit einer ungesteuerten Nachverdichtung potentiell einhergehenden verkehrlichen Probleme verringert. Durch die Steuerung der städtebaulichen Dichte wird eine Zunahme der Verkehrsmenge im Plangebiet begrenzt. Bezüglich der Anfahrbarkeit der eigenen Stellplätze haben die Anwohner haben für notwendige Rangierflächen o.ä. zu sorgen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

            Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Ill.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung

wird der Bebauungsplan Nr. 74, Kennwort: " Wohngebiet westlich Mathias-Spital ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 74, Kennwort: "Wohngebiet westlich Mathias-Spital", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                         17 Ja

                                                           1 Nein